Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1829/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: 19 K 1829/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0218.19K1829.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs. 1; VwGO § 114
Leitsätze
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Besteht auf die Gewährung einer Subvention kein gesetztlicher Anspruch, so kann ein Anspruch nur nach Maßgabe der tatsächlichen oder antizipierten Verwaltungspraxis der Behörde, an welche diese nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, bestehen.
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Hier: Einzelfall eines Widerrufs einer zur Abreitslatzschaffung gewährten Subvention wegen Zweckverfehlung.
Tenor
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.