Texte intégral
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 5085/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-03-10
Aktenzeichen: 19 K 5085/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0310.19K5085.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs. 1
Leitsätze
Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV kann nur erhalten, wer Umsatzeinbußen erlitten hat, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen sind. Darunter fallen insbesondere staatliche Schließungsanordnungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.