Texte intégral
Verwaltungsgericht Köln — 18 L 2262/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-06-08
Aktenzeichen: 18 L 2262/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0608.18L2262.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Leitsätze
-
- Es bleibt offen, ob in Bezug auf eine durch die Beschwerde eines Zugangsberechtigten initiierte und auf § 68 Abs. 3 ERegG gestützte Regulierungsentscheidung überhaupt subjektive Anforderungen an die Beschwerdeeinlegung eines Zugangsberechtigten – bspw. in Gestalt einer Beschwerdebefugnis – zu stellen sind, da die Antragsgegnerin die Entscheidung jedenfalls äußerst hilfsweise auch auf eine Verfahrensführung von Amts wegen gestützt hat.
-
- § 68 Abs. 3 ERegG ermächtigt die Regulierungsbehörde nicht schon dann zu einer Verpflichtung zur Änderung von Maßnahmen im Sinne von § 66 Abs. 4 ERegG, wenn dies aus ihrer Sicht sinnvoll wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die Maßnahme des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ohne Änderung rechtswidrig wäre (wie OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 13 B 343/20 – juris Rn. 68; VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2022 – 18 K 5867/21 – juris).
-
- Die Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG sind Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Sinne von § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG.
-
- Sowohl § 56 Abs. 1 ERegG als auch Art. 48 der Richtlinie 2012/34/EU betreffen den Gelegenheitsverkehr, der vom Netzfahrplanverkehr abzugrenzen ist.
-
- § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG widerspricht Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU, lässt sich nicht richtlinienkonform reduzieren und ist somit unanwendbar.
-
- Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU gilt in Folge dessen gegenüber der DB Netz AG trotz deren Organisation als juristische Person des Privatrechts unmittelbar.
-
- Die Bundesnetzagentur ist als Regulierungsbehörde des säumigen Mitgliedstaats befugt, der DB Netz AG die unmittelbare Wirkung von Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU entgegenzuhalten.
Tenor
- 1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
- 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.