Texte intégral
Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1405/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-12
Aktenzeichen: 1 L 1405/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1012.1L1405.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 102 TKG, § 52 Abs. 1 GKG
Leitsätze
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- Frequenznutzungsrechte sind von vornherein mit einer Nutzungspflicht belastet. Dabei gilt vereinfacht ausgedrückt „jede legale Nutzung ist besser als keine“.
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- In einem Rechtsstreit um Frequenzzuteilungen lässt sich die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 2,5 % der sich nach der BNetzA BGebV-FreqZut ergebenden Gebühr bestimmen.
Tenor
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- Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0.000.000,00 Euro festgesetzt.