Texte intégral
Verwaltungsgericht Köln — 1 L 306/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-22
Aktenzeichen: 1 L 306/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0222.1L306.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 80 Abs. 5 VwGO, § 123 Abs. 1 VwGO, § 60b GewO, § 69 GewO, Art. 12 GG, Art. 3 GG
Leitsätze
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- Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bei einem Streit um die weitere Teilnahme eines Bewerbers am Auswahlverfahren um die Festsetzung eines Volksfestes nach § 69 i.V.m. § 60b Abs. 1 GewO.
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- Wenn eine Bewerbung nicht den im Bekanntmachungstext genannten Anforderungen entspricht, verletzt ihr Ausschluss vom weiteren Verfahren nicht das aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht auf ein faires Auswahlverfahren (vgl. auch Parallelentscheidung Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23. Februar 2024, 1 L 323/24).
Tenor
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- Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.