Verwaltungsgericht Köln — 10 L 583/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 10 L 583/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0519.10L583.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
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Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
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Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zu 3) zum Schuljahr 2025/2026 (gemeint ist 2026/2027) in der Jahrgangsstufe 5 an der Gesamtschule S. aufzunehmen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 3) in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule S. zum Schuljahr 2026/2027.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, u.a. der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.
Im Einklang hiermit ist die Schulleiterin zutreffend von einer Aufnahmekapazität der fünfzügigen Schule von insgesamt 135 Plätzen ausgegangen. Dem liegt zum einen die seitens des Schulträgers festgelegte Fünfzügigkeit der Schule zugrunde. Zum anderen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse auf 27 begrenzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann die Schulleiterin im Falle eines Angebots für Gemeinsames Lernen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei GL-Kinder aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Einvernehmen des Schulträgers liegt vor. In dem Ergebnisprotokoll zur Verteilungskonferenz mit den Bonner Gesamtschulen vom 18. Februar 2026 ist dokumentiert, dass Einvernehmen zwischen den Schulen und dem Schulträger darüber besteht, dass die Klassenfrequenz nach den Maßgaben des § 46 Abs. 4 SchulG an allen Gesamtschulen auf 27 abgesenkt werde. Zudem bestätigt die Schulleiterin in ihrem Vermerk vom 18. Februar 2026, dass sie das Einvernehmen mit dem Schulträger hergestellt habe.
Auf der Rechtsfolgenseite hat die Schulleiterin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Dies ergibt sich aus ihrer im Rahmen des Aufnahmeverfahrens erfolgten Erklärung vom 18. Februar 2026, in der sie ausführt, dass sie nach Feststellung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW an ihrer Schule für das Schuljahr 2026/2027 im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Klassenfrequenzrichtwert auf 27 Schülerinnen und Schüler pro Klasse begrenze. Unabhängig von der Frage, ob die Schulleiterin den am 18. Februar 2026 dokumentierten Entschluss, im Einvernehmen mit dem Schulträger die Klassenfrequenz zu senken, bereits im Vorfeld getroffen hat, reicht es zu seiner Wirksamkeit jedenfalls aus, dass er im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Aufnahme mit Bescheid vom 18. Februar 2026 vorlag.
Schließlich hat die Schulleiterin insgesamt 16 GL-Kinder und damit rechnerisch für jede Parallelklasse mindestens zwei GL-Kinder aufgenommen sowie den vorgenannten Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten.
Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren in einer die Antragstellerin zu 3) nicht in ihren Rechten verletzenden Weise durchgeführt.
Von den135 Schulplätzen hat die Schulleiterin 16 Plätze in einem eigenständigen Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (GL-Kinder) und 119 Plätze im Regelverfahren vergeben. Soweit die Antragsteller sich dagegen wenden, dass die Schulleiterin die regelmäßig aufgenommene Zahl von drei GL-Kindern im Durchschnitt der Eingangsklassen um ein GL-Kind überschritten hat, verletzt dieser Umstand die Antragsteller jedenfalls nicht in ihren Rechten. Hätte die Schulleiterin nicht ein weiteres GL-Kind aufgenommen, sondern 120 Plätze im Regelverfahren vergeben und die Platzkapazität der Leistungsgruppe II der Mädchen, der die Antragstellerin zu 3) zugeordnet ist, um einen Platz erweitert, wäre dies ohne Auswirkung auf die Aufnahmechancen der Antragstellerin zu 3) geblieben, die in dieser Gruppe Platz 25 der Nachrückliste belegt.
Die Auswahl der im Regelverfahren aufgenommenen Kinder lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Die Schulleiterin hat nach der Verneinung von Härtefällen den Grundsatz der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) berücksichtigt und die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) sowie „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht.
Sie hat zwei Leistungsgruppen getrennt nach Mädchen und Jungen gebildet. Hierfür hat sie anhand des Durchschnitts der Noten in den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Sachunterricht, Mathematik und Englisch sowie der Teilnote Sprachgebrauch im Fach Deutsch zwei Leistungsgruppen gebildet. Der Leistungsgruppe I sind Kinder mit einem Notendurchschnitt bis 2,49 und der Leistungsgruppe II Kinder mit einem Notendurchschnitt ab 2,5 zugeordnet worden.
Dass die Schulleiterin die GL-Kinder ebenso den Leistungsgruppen zugeordnet hat, entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I für Gesamtschulen zwingend vorgeschrieben,
vgl. OVG NRW: Beschlüsse vom 16. August 2018 - 19 E 688/18 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 48.
Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Gesetzlich vorgegebenes Ziel der Gesamtschule ist es nämlich, in Orientierung an der Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen des Schulleiters. Er kann der geforderten Leistungsheterogenität dadurch Rechnung tragen, dass er die angemeldeten Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen aufteilt. Beide Optionen lassen unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden, und dass bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren,
vgl. OVG NRW: Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -, juris, Rn.11 ff., m. w. N.; Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, aaO, Rn. 51.
Von diesen Grundsätzen ausgehend erfordert eine angemessene Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I, dass auch die aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf - ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I - bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, aaO, Rn. 66, 81, 104; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 34; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 57 und 66.
Die GL-Kinder, unter denen sich auch zielgleich geförderte Schülerinnen und Schüler befinden können, prägen die Gesamtheit der Leistungsbreite mit,
vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.06.2023 - 10 L 867/23 -, juris Rn. 42 ff. 48.
Mit 68 auf die Leistungsgruppe I und 67 auf die Leistungsgruppe II entfallenden Schülern und Schülerinnen ist der Grundsatz der Leistungsheterogenität gewahrt. Die Berücksichtigung von 68 Jungen und 67 Mädchen bildet ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis ab.
Aus der Leistungsgruppe II, der die Antragstellerin zu 3) zugeordnet war, waren 33 Schulplätze für Mädchen vorgesehen, von denen 28 Plätze auf das Regelverfahren entfielen. Diese Plätze sind aus der Gruppe der 67 im Regelverfahren angemeldeten Mädchen der Leistungsgruppe II fehlerfrei per Los vergeben worden. In der Reihenfolge der weiteren Ziehungen hat die Schulleiterin eine Nachrückerliste erstellt.
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass die Schulleiterin die Antragstellerin zu 3) als Rechtsbehelfsführerin bei der Nachbesetzung von Plätzen vorrangig berücksichtigen müsse und vorrangig listenplatzierte Kinder wegen eines eingelegten „Drittwiderspruchs“ nicht aufnehmen dürfe. Eine Verteilung frei werdender Plätze richtet sich nach der Warteliste, die die Schulleiterin unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I gebildet und auf der die Antragstellerin zu 3) Platz 25 erreicht hat. Eine Aufnahme von Rechtsmittelführern unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I ausgeschlossen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 538/23 -, juris Rn. 27.
Die weitergehenden Einwände der Antragsteller stellen die Rechtmäßigkeit des die Aufnahme der Antragstellerin zu 3) ablehnenden Bescheids nicht in Frage.
Ein Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 3) lässt sich nicht aus den vorgetragenen Bedenken gegen das vorgezogene Aufnahmeverfahren herleiten, das für die Bonner Gesamtschulen auf Antrag des Schulträgers vom 26. September 2025 durchgeführt worden ist. Dass die Bezirksregierung Köln dem Antrag konkludent entsprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Wie ihr Schreiben vom 4. September 2025 zeigt, hat sich die Schulaufsichtsbehörde frühzeitig Gedanken über eine gleichmäßige Handhabung des erwarteten Anmeldeüberhangs an den Gesamtschulen gemacht und entschieden, dass ein vorgezogenes Anmeldeverfahren unter der Voraussetzung genehmigt ist, dass der Schulträger es beantragt und den Antrag anhand der letzten Anmelde- und Aufnahmezahlen sowie der Prognosezahlen aus dem Schulentwicklungsplan begründet. Das vorgezogene Aufnahmeverfahren steht auch dem in § 1 Abs. 1a Satz 2 APO-S I geregelten Verbot der Mehrfachanmeldung nicht entgegen. Diese Bestimmung untersagt lediglich gleichzeitige Anmeldungen an mehreren Schulen. Im Übrigen greift das vorgezogene Aufnahmeverfahren ersichtlich nicht nachteilig in Rechtspositionen der Antragsteller ein. Es erweist sich als für alle Aufnahmebewerber einschließlich der Antragstellerin zu 3) als vorteilhaft. Es steht jedem Kind, das in die Sekundarstufe I übergeht, unabhängig von der Leistungsstärke offen. Soweit die Antragsteller ungeachtet des vorliegend festzustellenden Überhangs der Anmeldungen in der Leistungsgruppe II meinen, „gymnasialgeeignete“ Kinder drängten massiv in die Gesamtschulen und beeinflussten das Leistungsniveau der Gesamtschule, so bildet es gerade das Wesen der Gesamtschule und der dort einzuhaltenden Leistungsheterogenität ab, dass die zu berücksichtigenden Kinder die gesamte Leistungsbreite vertreten und sämtlich die Möglichkeit haben, die dort vorgesehenen Schulabschlüsse einschließlich des Abiturs anzustreben.
Anmerkungen zu der Frage einer Koordination im Sinne von Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 1 APO-S I betreffend Anmeldezahlen, die die Kapazität übersteigen, berühren nicht die Rechtmäßigkeit des Aufnahmeverfahrens. Sie richtet sich allein nach den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen. Im Übrigen haben die Antragsteller selbst darauf hingewiesen, dass bei Absagen Schulen mit freien Plätzen genannt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.