Verwaltungsgericht Köln — 20 L 1667/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-17
Aktenzeichen: 20 L 1667/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0717.20L1667.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Tenor
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
Eine abdrängende Sonderzuweisung, welche die Streitigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zuweist, besteht nicht. Insoweit käme nur § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG in Betracht, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende sind vorliegend nicht streitentscheidend. Dies folgt schon daraus, dass die Leistungen für Unterkunft als Geldleistung (und nicht als Sachleistung) erbracht werden.
Vgl. zu der parallelen Problematik bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz VG Köln, Beschluss vom 14.11.2025 - 20 L 2843/25 -, juris, Rn. 5 ff.
Die Geldleistung wird zudem nicht von der Antragsgegnerin, sondern vom zuständigen Jobcenter erbracht. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin kommen als streitentscheidende Normen für den geltend gemachten Unterbringungsanspruch hingegen nur § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen vom 16.01.2018 (in der Fassung vom 15.12.2023) in Betracht. Diese Vorschriften betreffen nicht die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zudem gehört der Antragsteller zu dem Personenkreis nach § 2 Nr. 2 FlüAG i. V. m. § 23 AufenthG, jedenfalls solange seine ursprüngliche Unterbringung auf der Grundlage dieser Vorschrift noch nicht geendet ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Antrag des Antragsstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5012/26 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.07.2026 wiederherzustellen,
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Soweit sich dieser Antrag gegen den in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Widerruf der Einweisungsverfügung vom (richtigerweise) 01.06.2022 richtet, ist der Antrag bereits nicht statthaft. Statthaft ist vielmehr ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wäre nur statthaft - und gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann auch vorrangig -, wenn der Widerruf der Einweisungsverfügung als belastender Verwaltungsakt, der dem Antragsteller eine Rechtsposition entzieht, zu qualifizieren wäre. Ein solche Einordnung würde allerdings voraussetzen, dass es sich bei der Einweisungsverfügung selbst um einen dem Antragsteller eine subjektive Rechtsposition vermittelnden Dauerverwaltungsakt handeln würde.
Der Einweisungsverfügung ist jedoch keine derartige rechtliche Bedeutung beizumessen. Eine Einweisung in ein Übergangswohnheim begründet keinen Besitzstand des Ausländers und vermittelt diesem auch keinen Rechtsanspruch darauf, in der konkreten Unterkunft belassen zu werden. Vielmehr stellt die Einweisung in ein Übergangswohnheim zur Vermeidung drohender oder bereits eingetretener unfreiwilliger Obdachlosigkeit eine vorübergehende Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit dar. Der Ausländer ist im Rahmen seiner Möglichkeiten grundsätzlich gehalten, diese Gefahr durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft zu beseitigen. Der durch die Einweisung in eine gemeindliche Unterkunft geschaffene Zustand darf deshalb weder von der Antragsgegnerin noch von dem Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Antragsgegnerin.
Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris, Rn. 28.
Die aufgrund der Einweisungsverfügung erbrachte Leistung in Form der Gewährung von Obdach stellt mithin keine Dauerleistung dar, sondern steht von vornherein stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung oder Einstellung. Sie wird nur so soweit und solange erbracht, wie sie zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erforderlich ist.
Insoweit dient die Flüchtlingsunterbringung demselben übergeordneten Zweck wie die Gewährung von Sozialhilfe - namentlich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Daher kann der Regelungsgehalt einer Einweisungsverfügung in zeitlicher und materieller Hinsicht nicht über den Regelungsgehalt einer sozialhilferechtlichen Bewilligungsentscheidung hinausgehen. Im Sozialhilferecht gilt, dass Sozialhilfe nur zu gewähren ist, soweit und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, und die zuständige Behörde daher die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse ständig überprüfen muss. Dies hat nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass Sozialhilfe und vergleichbare Sozialleistungen grundsätzlich nicht als Dauerleistungen, sondern von vornherein stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Einstellung gewährt werden. In der Konsequenz bewirkt die Einstellung derartiger Leistungen deswegen keinen Eingriff in eine durch den jeweiligen Bewilligungsbescheid eingeräumte Rechtsposition. Vielmehr handelt es sich bei der Einstellung der Leistungsgewährung lediglich um die Versagung noch zu bewilligender künftiger Leistungen.
Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18.01.1979 - 5 C 4.78 -, juris, Rn. 10; SH OVG, Beschluss vom 03.02.2004 - 2 MB 153/03 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 26 L 2214/20 -, juris, Rn. 6 ff. m. w. N.
In Anwendung dieser für die Flüchtlingsaufnahme sachgerechten Maßstäbe ist das mit dem Antrag des Antragstellers verfolgte Begehren, seine aktuelle Unterkunft (A.-straße 0, 00000 Y.) weiterhin zur Verfügung gestellt zu bekommen, als ein Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Var. 2, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu qualifizieren.
Der nach sachdienlicher Auslegung des Rechtschutzbegehrens des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO vor diesem Hintergrund dahingehend zu verstehende, zulässige Antrag,
der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller seine Unterkunft - A.-straße 0, 00000 Y. - weiterhin zur Verfügung zu stellen,
ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat einen derartigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihm seine bisherige Unterkunft weiterhin zur Verfügung stellt.
Der aus § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit den Unterbringungssatzungen resultierende Unterbringungsanspruch ausländischer Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG entspricht dem ordnungsrechtlichen Unterbringungsanspruch Obdachloser.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.1996 - 9 B 1779/96 -, n. v.
Nach den im Obdachlosenrecht geltenden Maßstäben ist der Unterbringungsanspruch lediglich auf eine Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, gerichtet und müssen obdachlose Personen im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es immer auch auf die Einzelfallumstände an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2023 - 9 B 95/23 -, juris, Rn. 5 m. w. N.
Einzelfallumstände, die einen Anspruch des Antragstellers, weiterhin seine derzeitige Unterkunft zur Verfügung gestellt zu bekommen, zu rechtfertigen vermöchten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Da der Antragsgegnerin bei der Auswahl der zur Unterbringung zur Verfügung zu stellenden Unterkunft ein weiter Ermessensfreiraum zusteht und ihre Unterbringungsverpflichtung im Grundsatz daher gerade nicht auf eine bestimmte Unterkunft bezogen ist, kommt ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer konkreten Unterkunft ohnehin nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 20.01.2025 - 20 L 100/25 -, n. v., und vom 16.02.2021 - 22 L 182/21, juris, Rn. 10.
Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf die von dem Antragsteller vorgebrachten Umstände das Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend dergestalt reduziert sein sollte, dass allein die Zurverfügungstellung der derzeitigen Unterkunft des Antragstellers zur Erfüllung der Unterbringungsverpflichtung der Antragsgegnerin ermessensgerecht sein sollte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin willkürfrei entschieden, die Unterbringung in der derzeitigen Unterkunft zu beenden und dem Antragsteller eine Unterkunft in der R.-straße 000, 00000 Y. anzubieten.
Insbesondere dringt der Antragsteller nicht mit seinen Einwänden in Bezug auf die Gründe durch, die die Antragsgegnerin zur Entscheidung über die Umsetzung bewogen haben. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller den Betriebsfrieden in der bisherigen Unterkunft gestört hat. Auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.07.2026 wird Bezug genommen. Diese Darlegung wird durch mehrere Vermerke belegt, die in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang enthalten sind. Soweit der Antragsteller sein Verhalten bestreitet, folgt das Gericht seinem Vortrag nicht.
Ferner entspricht die neue Unterkunft den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung des Antragstellers. Es handelt sich um eine abgeschlossene Einheit mit eigener Küche, Bad und Toilette. Dies entspricht nach den Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. C. vom 25. und 30.06.2026 den Anforderungen, die aus den Erkrankungen des Antragstellers folgen.
Dass der Antragsteller wegen eines an seiner bisherigen Unterkunft bestehenden sozialen und medizinischen Netzwerks menschenwürdig nur in der bisherigen Unterkunft untergebracht werden könnte, ist nicht hinreichend dargelegt. Das Gericht folgt diesbezüglich den Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 08.07.2026.
Schließlich führen auch die vom Antragsteller vorgelegten Atteste des Psychiaters Dr. G. vom 28.05.2026 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin P. vom 06.07.2026 nicht zu, dass allein die bisherige Unterkunft als menschenwürdig anzusehen wäre. Soweit die Fachärztin für Allgemeinmedizin P. äußert, dass ein Wohnungsumzug für den Antragsteller medizinisch nicht zumutbar sei, ist die Begründung nicht annähernd hinreichend substanziiert. Selbst wenn eine Zunahme der depressiven Symptomatik und eine Verstärkung von körperlichen Beschwerden zu erwarten wäre, führt dies noch nicht dazu, dass die Grenze des Art. 1 Abs. 1 GG überschritten wäre. Weitere Begründungen dazu, wie sich die Erkrankungen des Klägers derzeit darstellen und wie gravierend etwa befürchtete Verschlechterungen sein können, lassen sich dem Attest nicht entnehmen.
Soweit sich dieser Eilantrag des Antragstellers gegen die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Räumung seiner bisherigen Unterkunft richtet, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist insoweit statthaft, weil die Klage des Antragstellers gegen die in Rede stehende Räumungsverpflichtung kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde von der Antragsgegnerin entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die angegriffene Räumungsaufforderung bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
Ermächtigungsgrundlage für die Räumungsaufforderung ist das gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Hausrecht als Teil der Anstaltsgewalt (Ordnungsgewalt) der Antragsgegnerin. Danach ist die Antragsgegnerin als öffentliche Sachherrin der von ihr angemieteten Wohnung, in dem der Antragsteller untergebracht ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu Maßnahmen berechtigt, die zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und zur Aufrechterhaltung der Ordnung geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Vgl. im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 18.06.2025 - 20 K 2991/24 -, Rn. 37 bis 77, juris.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung. Hier besteht die Funktionsfähigkeit der Verwaltung im Besonderen darin, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller nicht länger zur Verfügung gestellte Unterkunft für eine andere bedürftige Person verwenden kann.
Gegen die Rechtmäßigkeit der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung von Zwangsmitteln in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 35.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.