Texte intégral
Verwaltungsgericht Minden — 2 L 595/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-08
Aktenzeichen: 2 L 595/21
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0908.2L595.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
- Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem Antragsteller die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen ohne Nachweis einer Immunisierung i.S.d. § 2 Abs. 8 Satz 1 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) oder Testung i.S.d. § 2 Abs. 8 Satz 2 CoronaSchVO unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 5 CoronaSchVO zu versagen.
Dem Antragsgegner wird nachgelassen, unter rechtmäßiger Ausübung seines Ordnungsrechts gemäß § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom Antragsteller den Nachweis einer Immunisierung oder einer für den Antragsteller kostenlosen Testung zu verlangen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
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Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.