Texte intégral
Verwaltungsgericht Minden — 1 K 2236/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-23
Aktenzeichen: 1 K 2236/20
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:1023.1K2236.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: BauGB § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB § 28 Abs 4; BauGB § 217 Abs 1 S 1 GVG § 17a Abs 2 S 1
Leitsätze
- Ein Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 BauGB i.S.d. § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt bereits dann vor, wenn ein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt wird; eine Prüfung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist zur Bestimmung des Rechtswegs nicht erforderlich.
2 Insbesondere liegt ein Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 BauGB unabhängig davon vor, ob sich die zuständige Behörde in ihrem Bescheid auf diese Norm bezieht oder ob sie im angefochtenen Bescheid einen Entschädigungswert bestimmt.
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Für die Bestimmung des Rechtswegs ist unerheblich, ob der Käufer oder der Ver-käufer sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts wendet.
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Der Rechtsweg ist in den Fällen des § 28 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB auch dann ausschließlich zu den Kammern für Baulandsachen eröffnet, wenn sich eine Klage allein gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Grunde nach und nicht auch ge-gen die Bestimmung des Entschädigungswerts richtet.
VG Minden, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - 1 K 2236/20
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Detmold, Kammer für Baulandsachen, verwiesen.