Verwaltungsgericht Minden, 2026-05-18, 15 K 51/26.A

15 K 51/26.ATribunal administratif18 mai 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Minden — 15 K 51/26.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-18

Aktenzeichen: 15 K 51/26.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2026:0518.15K51.26A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu gleichen Teilen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei die Beklagte auf Einhaltung der Ladungsformalitäten verzichtet hat.

Die zulässige Klage der Kläger mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2025 zu verpflichten,

  1. ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

  2. hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

  3. weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

ist unbegründet.

Die Kläger, angolanische Staatsangehörige dem Volke der Lunda zugehörig und christlichen Glaubens, reisten am 15.02.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 05.03.2025 Asylanträge.

Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 11.03.2025. Die Klägerin zu 1. (nachfolgend: Klägerin) trug im Wesentlichen vor, Angola aufgrund der allgegenwärtigen Bedrohung durch ihren Ex-Mann, der Polizist gewesen sei, verlassen zu haben. Bereits während der Ehe in 2022 habe er angefangen, sie zu schlagen. Ende Dezember 2023 habe sich die Klägerin letztlich von ihrem Mann getrennt. Er habe die Trennung gewollt und habe sie mit den Kindern nur mit dem Allernötigsten zurückgelassen. Am 24.06.2024 habe eine Aussprache stattfinden sollen. Im Verlauf des Gesprächs habe er sie bedroht und vergewaltigt. Im Juni 2024 habe sie das bei der Polizei angezeigt. Im September 2024 sei sie von ihrem Arbeitgeber für einige Wochen suspendiert worden, ehe sie im Oktober in einer anderen Außenstelle versetzt worden sei, wo ihr Ex-Mann sie nicht gefunden habe. Als er Ende Dezember von einem Kurztrip aus Portugal zurückgekommen sei, habe er seine Tochter wieder zurück mit nach Portugal nehmen wollen, was die Klägerin abgelehnt habe. Daraufhin habe er der Klägerin mit dem Tod gedroht. Später in der Anhörung gab sie auf Nachfrage hinsichtlich einer Kopie einer Strafanzeige aus Januar 2025 gegen ihren Mann an, sie habe erst Beweise gesammelt und dann Anzeige bei der Polizei (Hauptkommissariat) erstattet. Etwaige Screen-Shots von seinen Drohungen seien in die Akte eingefügt worden, was ihren Ex-Mann noch wütender gemacht habe. Er habe schließlich damit gedroht, der Klägerin die Kinder wegzunehmen. Er sei sogar bei ihrer Arbeitsstelle vorbeigekommen. Auf Empfehlung ihrer Tante, die sie in Angola unterstützt habe, sei sie aus Angst am 13.02.2025 mit ihren Kindern aus Angola ausgereist. Ergänzend gab sie an, dass das Verfahren gegen ihren Ex-Mann aktuell eingestellt worden sei. Auch seine Kinder habe er bedroht und angeschrien. Der Prozess gegen den Ex-Mann wäre, sei sie dort geblieben, wohl weitergegangen, dann hätte möglicherweise ein Gericht das Sorgerecht geregelt. An Frauenhäuser habe sie sich nicht gewandt. Ein Umzug in eine andere Region sei nicht in Betracht gekommen, da sie dort auf sich alleine gestellt wäre. Außerdem könne ihr Ex-Mann sie überall aufspüren. Auch ihre Volkszugehörigkeit stelle diesbezüglich ein Problem dar. Zusätzlich erklärte die Klägerin, nicht beschnitten zu sein. Das Thema FGM sei in ihrer christlichen Familie unüblich. Eine Beschneidung stehe nicht zur Debatte. Ihre Tochter habe im übrigen Lungenprobleme und benötige eine ärztliche Behandlung. Bei Rückkehr ins Heimatland befürchtete die Klägerin, weiter in Angst vor ihrem Ex- Mann leben zu müssen. Darüberhinausgehende persönliche Asylgründe wurden für die Kläger zu 2. und 3. nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation gab die Klägerin an, über Abitur zu verfügen. Danach habe sie das Studium der Psychologie absolviert und 16 Jahre lang in einem Versicherungsunternehmen gearbeitet. Ihr Verdienst habe ausgereicht, um ihre Familie zu versorgen. Die wirtschaftliche Situation sei normal gewesen. In Angola lebten neben ihrem Vater weiterhin ihre 13 Geschwister und Halbgeschwister, die fast alle arbeiten gingen, und die Großfamilie. Dem Bundesamt lag hinsichtlich der Lungenprobleme der Klägerin zu 2. ein ärztlicher Bericht aus Angola in portugiesischer Sprache vom 15.05.2024 vor. Ein aktuell fachärztliches Attest in deutscher Sprache wurde trotz Aufforderung nicht eingereicht.

Mit Bescheid vom 04.11.2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, drohte den Klägern die Abschiebung nach Angola an und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Sachvortrag der Klägerin zu 1. sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Sie habe keine Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen, denen sie in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung - vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ausgesetzt war. Bei den von ihr geschilderten körperlichen Misshandlungen, Bedrohungen und Demütigungen durch ihren Ex-Mann handele es sich um willkürliche Taten eines Einzelnen, die an rein privat familiäre Auseinandersetzungen - z.B. an die Mitnahme seiner Tochter nach Portugal - anknüpften und damit erkennbar nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte. Auch Anhaltspunkte, dass den Klägern in Angola eine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter, relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe, lägen nicht vor. Soweit sie bei Rückkehr weitere Verfolgungshandlungen durch ihren Ex-Mann bzw. Vater zu befürchteten, rechtfertige dies vorliegend keine Bejahung einer asylrechtlich relevanten Gefährdung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Das Vorbringen der Kläger hinsichtlich der Bedrohungslage in Angola könne keinesfalls zu überzeugen, geschweige denn geeignet sein, ein anderes Ergebnis zu begründen. Insbesondere sei es Sache der Schutzsuchenden, die Gründe für ihre Furcht schlüssig vorzutragen. Dazu müssten sie unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergebe, dass ihnen in ihrer Heimatstaat bei Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Kläger nicht. Eigenen Angaben zufolge habe die letzte Bedrohung durch den Ex-Mann anlässlich der Mitnahme seiner Tochter nach Portugal im Dezember 2024 stattgefunden. Die Klägerin zu 1. habe Angola mit ihren Kindern allerdings erst Mitte Februar 2025 verlassen, so dass von einer akuten und allgegenwärtigen persönlichen Bedrohungssituation infolge der Maßnahmen ihres Ex-Mannes, die zur Ausreise geführt haben sollen, nicht die Rede sein könne. Es sei vor allem in Anbetracht der angeblich jahrelang erlittenen körperlichen und psychischen Übergriffe durch ihren gewalttätigen Ex-Mann in der Ehe nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich die Klägerin nicht längst anderweitig Hilfe (Frauenhäuser) gesucht oder sich an ihre weitere Verwandtschaft (dreizehn Geschwister und etwaige Onkel) gewandt habe, um Unterstützung zu erhalten. Daneben sei ein weiteres Interesse des Ex-Mannes an der Person der Klägerin zu 2. bei Rückkehr ohnehin fraglich, da die vollzogene Trennung auf seinen Wunsch erfolgt sei und er somit klar zu erkennen gegeben habe, mit seiner Ex-Frau nichts mehr zu tun haben zu wollen. Schließlich sei es der Klägerin zu 1. ebenfalls zumutbar und möglich gewesen, mit ihren Kindern in eine Großstadt wie Luanda zu ziehen, um ihrem Ex-Mann aus dem Weg zu gehen und die Lage zu beruhigen. Als Angehörige der Lunda käme auch ein Umzug in Städte wie Luena (450.000 Einwohner) oder Saurimo (520.000 Einwohner) im Nordosten Angolas in Betracht. Dies gelte umso mehr, weil sie nach eigenen Angaben bereits einige Zeit in einer anderen Außenstelle ihrer Firma sicher gearbeitet habe, ohne weiterhin belästigt worden zu sein. Entgegen ihrer Ansicht sei das Aufspüren einer kleinen Familie in den o.g. Städten auch durch einen Polizisten vollkommen illusorisch und lebensfremd. Im Falle der Kläger erreichten die individuell gefahrerhöhenden Umstände nicht das erforderliche Maß, welches eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Umstände gingen in Bezug auf die Kläger trotz ihrer zwei Kinder nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation leben. So lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 1. nicht in der Lage wäre, bei einer Rückkehr nach Angola zumindest ein Existenzminimum für sich und ihre minderjährigen Kinder zu erlangen. Die Klägerin sei jung, gesund und erwerbsfähig. Sie verfüge über eine abgeschlossene Schulausbildung und ein Psychologie-Studium. Zudem habe sie bereits 16 Jahre lang für ein Versicherungsunternehmen gearbeitet. So habe sie den Lebensunterhalt ihrer Familie - zuletzt sogar ohne Hilfe ihres Ex-Mannes - sichern können. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor Ort dürfe ihr allein aufgrund ihrer exzellenten Ausbildung auf jeden Fall möglich sein, sodass die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland keinesfalls in eine aussichtslose Lage gerieten. Zumal hinsichtlich der Kinder festzustellen sei, dass das älteste Kind (Klägerin zu 2.) bereits 16 Jahre alt sei und somit auf den jüngeren Sohn (Kläger zu 3.) aufpassen sowie im Haushalt mithelfen könnte. Darüber hinaus seien die Kläger auf die im Herkunftsland nach wie vor vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte und die traditionell übliche, familiäre Unterstützung zu verweisen. Nach eigener Aussage lebten weiterhin der Vater sowie dreizehn Geschwister der Klägerin zu 1. und die Großfamilie in Angola. Schließlich seien die Kläger auf die mögliche Inanspruchnahme etwaiger Rückkehr- bzw. Reintegrationsprogramme, wie z.B. REAG/GARP, zu verweisen, die die Reisekosten übernehmen sowie eine finanzielle Unterstützung für die Reise und eine einmalige finanzielle Starthilfe gewähren könnten. (Gesundheitliche) Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, die den Klägern bei Rückkehr nach Angola drohen könnten, lägen nach Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Zwar werde vorgetragen, dass die Klägerin zu 2. Lungenprobleme habe. Allerdings sei nur ein veraltetes, in portugiesischer Sprache abgefasstes Attest eingereicht worden. Auf die Aufforderung, ein aktuelles, in deutscher Sprache verfasstes, fachärztliches Attest einzureichen, hätten die Kläger bis heute nicht reagiert, so dass die geltend gemachten akuten Lungenprobleme der Klägerin zu 2. nicht ausreichend nachgewiesen seien und unklar bleibe, auf welche Krankheit die Lungenprobleme zurückzuführen seien. Der Bescheid wurde am 24.12.2025 zugestellt.

Dieser rechtzeitig mit der Klage vom 07.01.2026 angefochtene Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmä-ßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollumfänglich auf die umfangreichend und zutreffenden Feststellungen und die Begründung des Bescheides, der es nach Überprüfung folgt und der die Kläger innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG und auch in der mündlichen Verhandlung nichts Substantiiertes entgegengesetzt haben. Insbesondere - das wird ergänzend angemerkt - ist das Gericht davon überzeugt, dass den Klägern die Möglichkeit internen Schutzes i. S. d. § 4 AsylG offensteht, sodass ein Anspruch auf internationalen Schutz nicht bestehen kann. Es steht den Klägern frei, in eine andere große Stadt oder einen anderen Stadtteil von Luanda zu ziehen, um von dem Ex-Mann bzw. Vater der Kläger, sollte er noch ein Verfolgungsinteresse haben, zu entgehen. Dabei ist eine Niederlassung nach der Rechtsprechungslinie der Kammer unter nochmaliger Würdigung des vorliegenden Einzelfalls und der derzeitigen Verhältnisse in Angola nach den vorliegenden Erkenntnissen auch zumutbar, denn die Klägerin zu 1. wird prognostisch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen und Rückgriff auf die weiterhin vorhandenen Kontakte zum ehemaligen Arbeitgeber in der Lage sein, sich und ihren Kindern das Existenzminimum zu sichern. Dabei wird die 16-jährige Klägerin zu 2. auch die Mutter umfassend bei der Betreuung des 6-jährigen Klägers zu 3. unterstützen können, so dass der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit durch die Klägerin zu 1. aller Vorausicht nach nichts im Wege steht. Insofern sind sie im vorliegenden Einzelfall auch nicht auf anderweitige familiäre Unterstützung angewiesen. Daher verhilft es der Klage auch nicht zum Erfolg, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angab, ihre Familie stehe auf Seiten ihres Ex-Mannes und würde u. U. ihren Aufenthaltsort an diesen verraten. Unabhängig davon sind die Angaben in der mündlichen Verhandlung als gesteigert und unglaubhaft zu werten. So betonte sie in der Sitzung bereits während der Wiedergabe des Sachberichtes, ihr Mann sei nie mit der Trennung einverstanden gewesen, bestätigte dies auf ausdrückliche Nachfrage und führte erst nach Vorhalt der entsprechenden gegenteiligen Passage der Bundesamtsanhörung aus, an manchen Tagen sei er mit der Trennung einverstanden gewesen, an anderen nicht. Ferner gab sie an, leider habe ihre Familie sie wieder einmal verraten, er wisse (daher), wo sie sei und habe sie kurz nach Ankunft in Deutschland angerufen und sie bedroht, er werde bis nach Europa kommen und sie finden und anzeigen, weil sei die Kinder entführt habe. Diesen Umstand hat sie weder in der Anhörung beim Bundesamt noch innerhalb der Präklusionsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO erwähnt. Allerdings gab sie an, ihre Tochter habe ihrem Ex-Mann telefonisch den Aufenthalt in Portugal erzählt, dies habe sie geduldet. Ebenfalls ohne nachvollziehbare Begründung neu ist der zuvor mit keiner Silbe erwähnte Umstand im Kerngeschehen, dass ihr Ex-Mann sie in Luanda (durch Verrat ihres Schwagers) gefunden haben will, sowie, dass er die Beschneidung ihrer Tochter durchsetzen wolle. Hinsichtlich des letztgenannten Gedankens hatte sie gegenüber der Beklagten in der Anhörung auf ausdrückliche Nachfrage die Gefahr einer etwaigen drohenden Beschneidung noch verneint.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.

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