Texte intégral
Verwaltungsgericht Münster — 5 L 361/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-25
Aktenzeichen: 5 L 361/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0425.5L361.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Leitsätze
Zum (hier bejahten) Anspruch auf Erteilung einer infektionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung im Wege der einstweiligen Anordnung (Höchstteilnehmerzahl, Mindestabstände, örtliche Gestaltung, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Aufgaben der Sicherheits- und Ordnungskräfte).
Tenor
- Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung am B. -L. -Weg/Ecke S.----straße in N. am 00.00.0000 in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW mit folgenden Maßgaben zu erteilen:
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Die Versammlungsleitung erfolgt durch den Antragsteller.
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Die Teilnehmerzahl wird auf maximal 35 Personen begrenzt.
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Ein Umzug findet nicht statt.
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Flugblätter oder sonstige Materialien werden nicht verteilt.
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Die Teilnehmer, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten und Mund und Nase mindestens mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz zu bedecken.
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Für die Teilnehmer sind Abstandsmarkierungen auf dem Boden aufzubringen.
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Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht teilnehmen.
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Der Veranstaltungsleiter hat die Teilnehmer zu Beginn der Versammlung über die Auflagen zu informieren.
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Der Veranstaltungsleiter stellt zwei Personen als Ordner ab.
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt