Texte intégral
Verwaltungsgericht Münster — 3 K 2354/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-07-26
Aktenzeichen: 3 K 2354/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0726.3K2354.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 59 AufenthG
Leitsätze
Eine Abschiebungsandrohung erledigt sich regelmäßig auch durch die freiwillige Ausreise des Ausländers, wenn er damit seine Ausreisepflicht erfüllt hat. Er erfüllt die Ausreisepflicht nur dann nicht, wenn er nur zum Schein ausreist oder nach der Ausreise unverzüglich wieder in das Bundesgebiet einreist. Ein etwaiger innerer Vorbehalt oder eine Ausreise nur unter dem Druck der drohenden Abschiebung hindern die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.