Texte intégral
Vergabekammer Westfalen — VK 2 - 29/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-08-19
Aktenzeichen: VK 2 - 29/22
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2.
Normen: GWB §97 Abs. 2; VOB/A EU §16 d Abs. 2 Nr. 1; SGB IX §224 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
Leitsätze
Eine Ungleichbehandlung von Teilnehmern am Vergabeverfahren ist im Anwendungsbereich des GWB nur möglich, wenn diese "aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet" ist, § 97 Abs. 2 GWB. § 224 Abs. 1, Satz 1, Hs. 2 SGB IX lässt nur außerhalb des Anwendungsbereichs des GWB eine Ungleichbehandlung beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien nach den „Maßgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2“ zu.
Tenor
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Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ist die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen und die Wertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
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Die Kosten des Verfahrens werden auf 2.840,00 € festgesetzt.
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Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsteller wird für notwendig erklärt.
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Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrensgebühr sowie die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.