Texte intégral
Vergabekammer Westfalen — VK 3-31/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-04
Aktenzeichen: VK 3-31/25
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3
Normen: § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB
Leitsätze
Eine Firmenadresse ist eine Information, die die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB erheblich beeinflussen kann. Denn neben der wirtschaftlichen Substanz steht die Richtigkeit der Unternehmensadresse dafür, dass es das betreffende Unternehmen überhaupt gibt.
Tenor
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- Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotswertung zurückzuversetzen und das Angebot der Beigeladenen dahingehend weiter zu überprüfen, ob die Firmenadresse [...] zutreffend ist.
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- Die Verfahrensgebühr beträgt [...] Euro.
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- Die Antragstellerin trägt die Verfahrensgebühr zur Hälfte, Antragsgegnerin und Beigeladene tragen diese jeweils zu einem Viertel.
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- Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch Antragstellerin und Beigeladene wird für notwendig erklärt.
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- Die erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin tragen Antragsgegnerin und Beigeladene jeweils zu einem Viertel, die erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen trägt die Antragstellerin zur Hälfte.