Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 Ta 161/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-06
Aktenzeichen: 7 Ta 161/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA161.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 114 Abs 1 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2010, Az.: 7 Ca 570/10
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.
2 Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,
unterzeichnete am 10.05.2009 zusammen mit dreißig anderen
rumänischen Handwerkern einen Vertrag zur Bildung einer
Arbeitsgemeinschaft. Diese Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die
Antragsgegnerin zu 1), führte als letztes Glied in einer
General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten beim Neubau eines
mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z durch. Der
Antragsteller wurde dabei als Einschaler auf der Baustelle tätig
und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn zumindest einen Betrag
in Höhe von 1.200,00 EUR (netto) aus.
3 Die Antragsgegnerin zu 2) ist ein Bauunternehmen, das bei der
Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 3), die
Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Antragsgegnerin zu 2)
die Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei
dem Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH
zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)
beauftragte, ist streitig.
4 Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt
Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als
"Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X
in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die
weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben
abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 3)
untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern
weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Antragsgegnerin zu 2)
ein Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten
rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden
anschließend nicht mehr tätig.
5 Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit
vom 28.09.2009 bis 01.12.2009 aus.
6 Am 14.04.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim
Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem
Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,
der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.
Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch
eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden
Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder
andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage,
unbeantwortet gelassen.
7 In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende
beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:
8 Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger 7.711,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 aus 3.926,64 EUR und ab
Rechtshängigkeit aus 3.785,17 EUR abzüglich gezahlter 1.400,00 EUR
zu zahlen.
9 Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger die (noch zu
beziffernde) Differenz aus Mindestlohnzahlung zu
Nettolohnvereinbarung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
11 Mit dem Antrag zu 1. werde von den drei Antragsgegnerinnen als
Gesamtschuldner eine Zahlung in Höhe des nach § 14 AEntG zu
zahlenden Mindestentgeltes verlangt. Die Antragsgegnerin zu 1)
schulde diese Leistung aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und
dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und zuvor
die Zahlung eines Monatslohnes von 2.500,00 EUR für 240
Monatsstunden, mithin ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR netto
vereinbart worden sei.
12 Der Antragsteller habe, entsprechend den beim Arbeitsgericht
eingereichten schriftlichen Stundennachweisen, in der Zeit vom
28.09.2009 bis 01.12.2009 insgesamt während 492 Stunden gearbeitet
und dabei im Monat Oktober 2009 85 und im Monat November 2009 40
Überstunden abgeleistet. Des Weiteren stehe ihm noch
Urlaubsvergütung in Höhe von 961,86 EUR zu.
13 Gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beruhe der mit dem
Klageantrag zu 1. verfolgte Entgeltzahlungsanspruch auf deren
Haftung aus § 14 AEntG. Der tariflich geschuldete Mindestlohn
belaufe sich für ihn als Einschaler auf 12,90 EUR. Für die
geleisteten Überstunden sei ein tariflicher Überstundenzuschlag in
Höhe von 25% zu zahlen. Von dem sich ergebenden Mindestbruttolohn
sei die Zahlung von 1.200,00 EUR netto, die er von der
Antragsgegnerin zu 1) erhalten habe sowie der weitere Betrag von
200,00 EUR, den er vom Z bezogen habe, in Abzug zu bringen.
14 Mit dem Klageantrag zu 2. werde der allein von der
Antragsgegnerin zu 1) als Arbeitgeberin geschuldete Zahlungsbetrag
aus der getroffenen Nettolohnvereinbarung geltend gemacht. Von
diesem Betrag sei der Nettobetrag, der sich aus dem bereits
aufgrund des Klageantrages zu 1. zu leistenden Bruttobetrages in
Höhe des Mindestlohnes in Abzug zu bringen.
15 Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) haben unter anderem das
Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des
Antragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten
Arbeitsstunden sowie das Zustandekommen der behaupteten
Nettolohnvereinbarung bestritten.
16 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom
06.05.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung
dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem
Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.
17 Der beabsichtigten Klage fehle es an hinzureichender Aussicht
auf Erfolg. Bei dem mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten
Zahlungsbetrag sei unklar, ob es sich um einen Brutto- oder
Nettobetrag handele. Der Antragsteller habe darüber hinaus nicht
substantiiert dargelegt, mit wem hinsichtlich der Antragsgegnerin
zu 1) und aufgrund welcher Tatsachen ein Arbeitsvertrag geschlossen
worden sei.
18 Auch habe der Antragsteller nicht substantiiert ausgeführt,
welches Mindestnettoentgelt ihm aus § 14 AEntG zustehe.
19 Die mit dem Klageantrag zu 2) beabsichtigte unbezifferte
Leistungsklage sei unzulässig, da nicht ersichtlich sei, weshalb
dem Antragsteller eine Bezifferung nicht möglich sei.
20 Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am
19.05.2010 zugestellt worden ist, hat am 18.06.2010 sofortige
Beschwerde eingelegt.
21 Der Antragsteller macht dabei geltend,
22 bei allen in den beabsichtigten Klageanträgen enthaltenen
Zahlungsansprüchen handele es sich um Bruttobeträge. Falls er
lediglich den Mindestnettolohn verlangen würde, müsste er
hinnehmen, dass die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer ungewiss
sei und zum späteren Zeitpunkt der Zahlung die Leistung dieser
Steuern im Rahmen einer erneuten Klage geltend gemacht werden
müsse.
23 Die Durchgriffshaftung gemäß § 14 AEntG umfasse neben dem
Nettoentgelt auch die Sozialkassenbeiträge und stelle als
Bruttobetrag für alle Parteien die verlässlichste Berechnungsgröße
dar.
24 Im Übrigen belaufe sich sein Nettomindestlohnanspruch auf
2.724,22 EUR. Ausgehend von einer Berechnung aus dem Monat Juni
2010 ergebe sich aus dem geltend gemachten Bruttobetrag in Höhe von
7.711,78 EUR ein Nettobetrag in Höhe von 4.124,22 EUR, von dem die
1.200,00 EUR, welche er von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten
habe, sowie eine Zahlung der Bauherrin in Höhe von 200,00 EUR in
Abzug zu bringen seien.
25 Sein Vortrag zu der dargelegten Lohnvereinbarung sei hinreichend
substantiiert, zumal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1)
die arbeitsvertragliche Abrede nicht bestritten habe; er habe
lediglich behauptet, dass von Stundenlohn keine Rede gewesen
sei.
26 Die mit dem Klageantrag zu 2. beabsichtigte unbezifferte
Leistungsklage sei zulässig. Der Antragsteller habe gegenüber der
Antragsgegnerin zu 1) einen Nettolohnanspruch in Höhe von 5.126,64
EUR; hiervon sei der berechnete Mindestnettolohnanspruch in Höhe
von 2.724,22 EUR in Abzug zu bringen, so dass noch ein Betrag in
Höhe von 2.402,42 EUR geschuldet sei.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des
Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 18.06.2010 Bezug
genommen.
28 Der Antragssteller beantragt,
29 ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt
der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die
Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.
30 Die Beteiligten zu 2) und 3) haben dem Inhalt der
Beschwerdebegründung schriftsätzlich widersprochen.
31 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde
mit Beschluss vom 19.07.2010 nicht abgeholfen und dabei unter
anderem auch ausgeführt, dass die vom Antragsteller geltend
gemachten vermeintlichen Lohnansprüche für die Monate August bis
einschließlich November 2009 zwischenzeitlich gemäß § 2 Abs. 5 in
Verbindung mit Abs. 4 des Tarifvertrages zur Regelung der
Mindestlöhne im Baugewerbe ab dem 01.09.2009 (im Folgenden: TV
Mindestlohn) verfallen seien.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
33 II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78
Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie form-
und fristgerecht eingelegt worden ist.
34 Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht
zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen
Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.
35 Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
36 Es fehlt vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für
die beabsichtigten Klageanträge.
37 1. Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. die
drei Antragsgegnerinnen auf eine gesamtschuldnerische Zahlung in
Höhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will,
steht dem entgegen, dass insoweit zwischenzeitlich ein Verfall des
Anspruchs nach § 7 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV
Mindestlohn eingetreten ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen
Mindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit
gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfallen
sollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf
Mindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat
folgt, für den er zu zahlen ist.
38 Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des
Antragstellers spätestens am 15.12.2009 fällig geworden und
dementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.06.2010 verfallen. Die
Fälligkeit eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei
dahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den
Antragsgegnerinnen, sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 des
allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das
Baugewerbe vom 04.07.2002 allenfalls gegenüber der
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.
39 Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine
gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung
bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.
08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und
dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16
aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich
beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller
günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im
konkreten Fall aber bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen
Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht
Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem
Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der
tariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese
Voraussetzung ist aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der
Antragsteller eine vollständige Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit dem Klageentwurf
nicht eingereicht hat. In der Erklärung des Antragstellers wurde
nämlich die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine
Gewerkschaft die Kosten der Prozessführung übernimmt, nicht
beantwortet.
40 2. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber
der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14
AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus
arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen
will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin
zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,
die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.
Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu
1).
41 Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare
Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise
zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.
42 a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines
Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung
von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Die dementsprechende
pauschale Behauptung des Antragstellers wurde von dem
geschäftsführenden Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) X als
unwahr und schlichtweg gelogen bezeichnet. Seinen Ausführungen nach
sollten die von dem Auftraggeber überwiesenen Honorare nach Abzug
aller Kosten entsprechend dem Gesellschaftervertrag auf die Konten
der Gesellschafter überwiesen werden. Der Antragsteller hat es
versäumt, im Anschluss an dieses Bestreiten Ort, Zeit, Inhalt und
Zusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag unter
Beweisantritt konkret darzulegen.
43 b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein
unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem
es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen
Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),
mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages als Gesellschaft nicht
zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche
Klagegegnerin ausfallen.
44 c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem
Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche
Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei
der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und
Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt
der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen
Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das
Weisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen
Übermittlungskette - vollumfänglich bei den Polieren der
Antragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber
Zahlungsansprüche aus der tatsächlichen Abwicklung des
Vertragsverhältnisses nicht schlüssig begründen.
45 3. Für den Klageantrag zu Ziffer 2. folgt das Fehlen einer
hinreichenden Erfolgsaussicht bereits daraus, dass der
Antragsteller einen unbezifferten Leistungsantrag stellen will,
obwohl er, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, die
begehrte Leistung beziffern kann. In einem solchen Fall liegt kein
hinreichend bestimmter Antrag im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
vor. Es führt auch nicht weiter, wenn der Antragsteller in seiner
Beschwerdebegründung nunmehr einen bezifferten Betrag nennt, zumal
er im übrigen an den angekündigten Anträgen festhält.
46 Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
47 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter
Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass