Texte intégral
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Ta 258/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-04
Aktenzeichen: 8 Ta 258/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0204.8TA258.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.10.2010 - 8 Ca 2129/10 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist an sich statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach insgesamt
zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das
Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch
mit zutreffender Begründung abgewiesen.
2 Der PKH-Antrag des Klägers war zurückzuweisen, da es seiner
Klage an der nach § 114 ZPO für eine Bewilligung von PKH
erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Das
Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen
Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und
sieht in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowie in Ermangelung einer
Beschwerdebegründung von der Darstellung eigener (weitergehender)
Gründe ab.
3 Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1
ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
4 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine
Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.