Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 Ta 202/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-06
Aktenzeichen: 7 Ta 202/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA202.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 114 Abs 1 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2010, Az.: 7 Ca 721/10
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.
2 Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,
unterzeichnete zusammen mit dreißig anderen rumänischen Handwerkern
einen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese
Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die Antragsgegnerin zu 1), führte
als letztes Glied in einer General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten
beim Neubau eines mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z
Kaiserslautern durch. Der Antragsteller wurde dabei als Eisenbieger
auf der Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn
zumindest einen Betrag in Höhe von 350,00 EUR (netto) aus.
3 Die Firma W GmbH ist ein Bauunternehmen, das bei der
Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 2), die
Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Firma W GmbH die
Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei dem
Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH
zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)
beauftragte, ist streitig.
4 Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt
Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als
"Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X
in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die
weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben
abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 2)
untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern
weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Firma W GmbH ein
Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten rumänischen
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden anschließend
nicht mehr tätig.
5 Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit
vom 26.10.2009 bis 01.12.2009 aus.
6 Am 14.05.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim
Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem
Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,
der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.
Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch
eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden
Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder
andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage,
unbeantwortet gelassen.
7 In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende
beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:
8 **Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger
2.494,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt an den Kläger 4.204,08 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit abzüglich gezahlter 200,00 EUR zu zahlen.
hilfsweise
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.284,55 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.**
9 Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
10 mit dem Antrag zu 1) werde von der Antragsgegnerin zu 1) das
kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldete
Nettoarbeitsentgelt verlangt. Ausgehend von einer
Monatslohnvereinbarung von mindestens 2.500,00 EUR für 240
Monatsstunden ergebe sich ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR.
Bei insgesamt 273 abgeleisteten Arbeitsstunden sowie unter Abzug
des Vorschusses in Höhe von 350,00 EUR verbleibe ein
Restlohnanspruch in Höhe von 2.494,66 EUR.
11 Der im Antrag zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) geltend
gemachte Zahlungsbetrag sei als Mindestentgelt i.S.v. § 14 AEntG
geschuldet. Der Antragsteller habe im Dienste eines anderen nach
Maßgabe von dessen Weisungen fremdbestimmte Arbeit in persönlicher
Abhängigkeit erbracht. Das Weisungsrecht habe - unabhängig von der
täglichen Übermittlungskette - bei den Polieren der Antragsgegnerin
zu 2) gelegen, sodass der Antragsteller entsprechend den
Feststellungen des Hauptzollamtes als Arbeitnehmer anzusehen sei.
Dementsprechend hafte die Antragsgegnerin zu 2) nicht nur für das
anlässlich der 273 Arbeitsstunden angefallene
Mindestarbeitsentgelt, sonder auch für die tariflich begründeten
Überstundenzuschläge für 49 Überstunden aus dem Monat November
2009. Des Weiteren stehe dem Antragsteller auch noch
Urlaubsabgeltung in Höhe von 524,36 EUR zu.
12 Der hilfsweise angekündigte Klageantrag zu 2) sei auf den gegen
die Antragsgegnerin zu 2) bestehenden Nettomindestentgeltanspruch
gerichtet und werde für den Fall gestellt, dass das Gericht von der
Unbestimmtheit der gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhobenen
Bruttoforderung ausgehen sollte.
13 Die Antragsgegnerin zu 2) hat unter anderem das Vorliegen einer
Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des Antragstellers, die
tatsächliche Ableistung der behaupteten Arbeitsstunden sowie das
Zustandekommen der behaupteten Nettolohnvereinbarung
bestritten.
14 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom
19.07.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung
dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem
Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.
15 Der beabsichtigten Klage fehle es an hinreichender Aussicht auf
Erfolg.
16 Die im Klageentwurf vom 14.05.2010 geltend gemachten Ansprüche
seien - soweit sie Mindestlohn beträfen - nach § 2 Abs. 5 des
Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne ab 01.09.2009 im
Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden:
TV Mindestlohn) und - soweit sie eine über den Mindestlohn
hinausgehende Vergütung beträfen - nach § 15 Ziffer 2 des
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (im
Folgenden: BRTV) verfallen. Nach beiden Tarifregelungen sei eine
fristgerechte gerichtliche Geltendmachung erforderlich, welche
durch das Einreichen des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrages
unter Beifügung eines Klageentwurfes nicht erfolgt sei.
17 Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am
26.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 26.08.2010 sofortige
Beschwerde eingelegt.
18 Der Antragsteller macht geltend,
19 die Angaben zur Kostenübernahme seien in seiner Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund eines
Missverständnisses unterblieben. Nach einem entsprechenden Hinweis
des Arbeitsgerichts, der aber nicht erfolgt sei, hätte dieses
Missverständnis ausgeräumt werden können.
20 Ein Anspruchsverfall sei nicht eingetreten, da der Lauf der
tariflichen Verfallfristen - wie jener einer Verjährungsfrist -
durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrages auf
Prozesskostenhilfe gehemmt worden sei. Wenn das Arbeitsgericht
davon ausgegangen sei, dass eine sofortige Klageerhebung geboten
erscheine, hätte es auf die Möglichkeit der Klageerhebung ohne
Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach § 14 Nr. 3 GKG
hinweisen müssen. Zudem sei ein Anspruchsverfall nach § 16 BRTV
auch deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller nicht gemäß § 2
BRTV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf die Regelungen des
Tarifvertrages hingewiesen worden sei.
21 Im Übrigen dürften die Anforderungen an die Erfolgsaussichten
einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Schwierige
Rechtsfragen wie vorliegend die Durchgriffshaftung nach § 14 AEntG
für Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung seien nach
Bewilligung im ordentlichen Prozess zu klären.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des
Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 26.08.2010 und
27.09.2010 Bezug genommen.
23 Der Antragssteller beantragt,
24 ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt
der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die
Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.
25 Die Beteiligte zu 2) hat dem Inhalt der Beschwerdebegründung
schriftsätzlich widersprochen.
26 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde
mit Beschluss vom 31.08.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung
vorgelegt.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
28 II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78
Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie form-
und fristgerecht eingelegt worden ist.
29 Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht
zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen
Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.
30 Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
31 Es fehlt vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für
die beabsichtigten Klageanträge.
32 1. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber
der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14
AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus
arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen
will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin
zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,
die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.
Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1)
und hat als solcher Ergänzungen bzw. Änderungen des
Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 10.05.2009 unterzeichnet.
33 Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare
Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise
zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.
34 a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines
Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung
von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Der Antragsteller hat
es aber versäumt Ort, Zeit, Inhalt und Zusammenhang etwaiger
Gespräche über einen Arbeitsvertrag konkret darzulegen.
Dahingehende Angaben hätte es aber für eine schlüssige Klage
bedurft, zumal der Gesellschaftsvertrag eine prozentuale
Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn vorsah und daher kein
Anlass bestand, zusätzlich einen Arbeitsvertrag zu schließen.
35 b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein
unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem
es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen
Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),
mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages als Gesellschaft nicht
zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche
Klagegegnerin ausfallen.
36 c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem
Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche
Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei
der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und
Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt
der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen
Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das
Weisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen
Übermittlungskette - vollumfänglich bei den Polieren der
Antragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber
Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der
tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig
begründen.
37 2. Soweit der Antragsteller mit den Klageanträgen zu Ziffer 2)
und 3) die Antragsgegnerin zu 2) auf Zahlung in Höhe des
Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will, steht dem
entgegen, dass zwischenzeitlich ein Verfall der Ansprüche nach § 7
Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV Mindestlohn eingetreten
ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen Mindestlohnansprüche
innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend
gemacht werden, wenn sie nicht verfallen sollen. Gemäß § 2 Abs. 4
S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf Mindestlohn spätestens am
15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu
zahlen ist.
38 Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des
Antragstellers spätestens am 15.01.2010 fällig geworden und
dementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.07.2010 verfallen. Die
Fälligkeit eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei
dahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den
Antragsgegnerinnen, sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 des
allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das
Baugewerbe vom 04.07.2002 allenfalls gegenüber der
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.
39 Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine
gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung
bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.
08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und
dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16
aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich
beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller
günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im
konkreten Fall aber bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen
Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht
Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem
Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der
tariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese
Voraussetzung ist aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der
Antragsteller eine vollständige Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit dem Klageentwurf
nicht eingereicht hat. In der Erklärung des Antragstellers wurde
nämlich die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine
Gewerkschaft die Kosten der Prozessführung übernimmt, nicht
beantwortet.
40 Wenn der anwaltlich vertretene Antragsteller in diesem
Zusammenhang rügt, er sei von dem Arbeitsgericht auf die
Unvollständigkeit seiner Erklärung nicht hingewiesen worden,
übersieht er, dass die ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung
seiner Ansprüche nicht dem Gericht, sondern ihm obliegt. Darüber
hinaus ist es unerheblich, aus welchem Grund die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig
eingereicht wurde - das behauptete Missverständnis hat jedenfalls
nicht eine ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung zur
Folge.
41 Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
42 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter
Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass