Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer — 6 Ta 64/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-30
Aktenzeichen: 6 Ta 64/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0330.6TA64.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 S 1 ZPO, § 117 ZPO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar. Für andere als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände bedarf es eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags.(Rn.22)
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Aus der in einem Prozesskostenbewilligungsbeschluss enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang" (Rn.23)
ergibt sich nicht, dass das Arbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligen will.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 17. Februar 2011, 2 Ca 1559/10, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2011 - 2 Ca 1559/10
- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem
Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert ergebende
Streitgegenstände zurückgewiesen wurde.
2 Der Klägerin war aufgrund eines mit einer Kündigungsschutz- und
Zeugnisklage verbundenen Gesuchs mit Beschluss vom 01. Dezember
2010 (Bl. 16 und 17 d. A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlung bewilligt
worden.
3 In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 06. Dezember
2010 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem
Inhalt:
4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das
Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter
Kündigung vom 29.10.2010 am 28.02.2011 sein Ende finden
wird.
5 Die Beklagte zahlt entsprechend der §§ 9, 10 KSchG an die
Klägerin eine Abfindung in Höhe von 7.000,00 Euro brutto.
6 Die Klägerin bleibt bis zum Beendigungszeitpunkt von der
Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Basis
für die Vergütungszahlung ist ein monatlicher Betrag von 1.100,00
Euro brutto.
7 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den
Urlaub für 2010 erhalten hat. Der im Jahre 2011 entstehende
Urlaubsanspruch wird auf die Freistellung angerechnet.
8 Die Klägerin erhält das Recht, das Arbeitsverhältnis
vorzeitig schriftlich zur Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung zu
beenden. Dies ist innerhalb einer Woche vorher anzuzeigen. In
diesem Fall erhöht sich die Abfindung gemäß Ziffer 2 für jeden
Monat der vorzeitigen Beendigung um 70 % der Bruttovergütung von
1.100,00 Euro brutto.
9 Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes
Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt mit der
zusammenfassenden Beurteilung "stets zur vollen
Zufriedenheit".
10 Die Klägerin verpflichtet sich, den Zugangschip bis zum
10.12.2010 am Firmensitz der Beklagten zurückzugeben.
11 Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
12 Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 3.850,-- € und
für den Vergleich auf 4.950,-- € mit Beschluss vom 29. Juni
2010 festgesetzt.
13 Mit am 26. Januar 2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Januar 2011 wurde der
Umfang der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung moniert,
weil sie sich nicht auf den mittlerweile geschlossenen Vergleich
erstreckt habe.
14 Das Arbeitsgericht fasste das vorgenannte Schreiben der
Beklagten als erneuten Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe auf und wies ihn mit Beschluss vom 17. Februar
2011 zurück.
15 Hiergegen richtet sich die am 25. Februar 2011 eingelegte
sofortige Beschwerde der Klägerin.
16 Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick
auf den Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach dem
Gütetermin von einer Bewilligung und Beiordnung auch für den
Mehrvergleich habe ausgegangen werden dürfen. Es habe eines
Hinweises des Vorsitzenden bedurft, dass die
Prozesskostenhilfebewilligung den Vergleichsmehrwert nicht
umfasse.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird
auf den Schriftsatz vom 25. Februar 2011 (Bl. 46 und 47 d. A.)
Bezug genommen.
18 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss
vom 08. März 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
19 Zum weiteren wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich
der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
20 II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich
statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige
Beschwerde ist n i c h t begründet.
21 Das Arbeitsgericht durfte die Prozesskostenhilfebewilligung und
Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, da es an einem
ausdrücklichen Gesuch für eine Erstreckung auf die im Mehrvergleich
umfassten Gegenstände fehlt.
22 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere
Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten
Streitgegenstände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und
Beiordnungsantrages (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April
2006 - 5 Ta 52/06 ). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit
dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht
vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung 28. Aufl., § 114
Rz. 13). Die Notwendigkeit eines isolierten Gesuchs hat ihren Grund
darin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der
anwaltlichen Tätigkeit - wie vorliegend - für den Prozessvergleich
vom 6.12.2010 zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit
Rücksicht auf die aus der Staats- bzw. der Landeskasse
vorzuschießenden Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich
das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen
Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine
entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO
ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O.).
23 Vorliegend ist ein solches Gesuch für den in der Gütesitzung vom
06. Dezember 2010 abgeschlossenen Vergleich nicht erkennbar. Es
wirkt sich damit nicht aus, wann der die klagebetreffenden
Gegenstände gefasste Bewilligungsbeschluss der Klägerseite
zugegangen ist. Aus der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss
vom 1.12.2010 enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang"
ergibt sich keine erstreckende Bewilligung. Damit wird lediglich
ausgedrückt, dass der Klägerin bezogen auf die Anträge in der
Klageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und
Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wurde.
24 Aus der gewählten Formulierung ergibt sich keineswegs, dass das
Arbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen
zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe
bewilligen wollte (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April
2006, a. a. O. Rz. 23).
25 Zum Zeitpunkt der Prüfung und Entscheidung des PKH- und
Beiordnungsantrages am 1. Dezember 2010 (Bl. 17 d. A.) stand nur
das mit der Klageschrift gestellte Gesuch zur Debatte. Hieran hat
sich bis zur Gütesitzung und während der Gütesitzung vom 6.
Dezember 2010 nichts geändert. Nur die Erfolgsaussichten der
klagegegenständlichen Punkte waren nach § 114 ZPO einer Prüfbarkeit
zugänglich. Die zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Ansprüche
auf Freistellung, Urlaubsverrechnung, Zurückgabe eines Zugangschips
und eines qualifizierten Endzeugnisses machten aus den dargetanen
rechtlichen Gründen eine rechtzeitige ausdrückliche Antragstellung
erforderlich. Hieran fehlt es. Da ein auf den abgeschlossenen
Vergleich erstreckender PKH-Antrag nach Abschluss des Verfahrens
grundsätzlich nicht nachholbar ist (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O.,
§ 119 Rz. 40 38 ff), musste der Beschwerde der Erfolg versagt
bleiben.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
27 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
28 Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.