Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 2 Sa 220/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-26
Aktenzeichen: 2 Sa 220/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0826.2SA220.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2010 - 1 Ca 607/09 - wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten der Nebenintervention trägt die
Nebenintervenientin selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um eine außerordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses und um eine
Schadensersatzverpflichtung der Klägerin.
2 Diese war seit 25.11.2008 zur Aushilfe als
Kassiererin bei einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 400,00
EUR netto in der von der Beklagten betriebenen Ü-Tankstelle in W.
beschäftigt. In den Tankstellenräumen befindet sich im Gang vom
Ladenlokal zum Lagerraum ein Schubladentresor, welcher nur mit zwei
Schlüsseln geöffnet werden kann. Hierbei ist ein Schlüssel im
Besitzt der Firma C. Werttransporte, die die Aufgabe des
Transportes der in den Tresor eingelegten Geldbeutel, sog.
Safe-Bags, übernimmt.
3 In dem am Gang anschließenden Lagerraum ist in
dessen Eingangsbereich hinter der Tür ein ca. 15 x 15 cm großes
Loch zum Büro der Tankstelle in die Wand eingebrochen. Hinter
diesem Loch steht ein stählerner Tresor, welcher bei Durchgriff
durch das Loch von oben mit kleineren Gegenständen befüllt werden
kann, wie Vignetteneinnahmen in Form von Münzrollen. Die Safe-Bags
sind zu groß, um von oben in den hinter der Wand befindlichen
Tresor eingeworfen werden zu können.
4 Am 28.03.2009 und am 03.04.2009 arbeitete die
Klägerin jeweils allein in der Spätschicht. Sie füllte am Ende
weisungsgemäß den Kassenbericht aus, wobei sie für den 28.03.2009
1.088,00 EUR Ist-Einnahmen und für den 03.04.2009 1.660,70 EUR
Ist-Einnahmen eintrug. Der Schubladentresor wurde jeweils am
31.03.2009 und am 07.04.2009 geleert. Die von der Klägerin
gekennzeichneten Safe-Bags waren dabei nicht vorhanden, bei der
zweiten Leerung bestätigte die Klägerin selbst den Bestand.
5 Bei einem späteren Abgleich der Buchhaltung mit den
im Geldinstitut eingegangenen Zahlungen wurde das Fehlen der
Safe-Bags festgestellt. Zu diesen fehlenden Safe-Bags wurde die
Klägerin am 09.04.2009 angehört. Sie erklärte zunächst, sie könne
sich das Verschwinden aus dem Tresor nicht erklären.
6 Die Beklagte erstattete Strafanzeige gegen die
Klägerin wegen des Verdachts der Unterschlagung der fehlenden
Einnahmen. Auch kündigte sie mit Schreiben vom 21.04.2009 das
Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum nächsten rechtlich
möglichen Zeitpunkt.
7 Hiergegen hat die Klägerin Kündigungsschutzklage
erhoben, wobei sie nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.05.2009 geltend
macht.
8 Sie hat vorgetragen, aufgrund der Kassendifferenzen
zwischen der Kassenvorgabe und den von ihr selbst ermittelten
Geldbeträgen habe ihr die stellvertretende Tankstellenleiterin Frau
A. schon zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses erlaubt, bei
Auftreten von Kassendifferenzen möge sie die Safe-Bags durch das
Wandloch hinter dem Teppich werfen, damit man anschließend, also im
Regelfall am nächsten Tag, gemeinsam der Kassendifferenz nachgehen
könne. Dies habe sie auch am 28.03.2009 und am 03.04.2009 so
gemacht. Unstreitig waren an diesem Tag, wenn auch geringfügige,
Kassendifferenzen zum Teil mit Überbeständen, vorhanden.
9 Die Klägerin hat beantragt,
10 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.04.2009
mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde, sondern bis zum 31.05.2009
fortbestand.
11 Die Beklagte hat beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie hat widerklagend
beantragt,
14 die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.748,70 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2009 zu
zahlen.
15 Sie hat vorgetragen, der Tankstellenleiter B. habe
alle Kassiererinnen und Kassierer angewiesen, den Safe-Bag in den
Schubladentresor zu werfen. Eine Erlaubnis, die Safe-Bags in das
Loch hinter dem Teppich zu verbringen, sei nicht erteilt
worden.
16 Die Klägerin beantragt unter Bezug
auf ihren bisherigen Sachvortrag,
17 die Widerklage abzuweisen.
18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2010 verwiesen.
19 Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage
entsprochen und die Widerklage abgewiesen.
20 Im Wesentlichen hat es hierzu ausgeführt, die
Beklagte, welche eine Verdachtskündigung ausgesprochen habe, habe
die Tatsachen eines dringenden Tatverdachtes nicht darlegen können.
Allein der Umstand, dass die Klägerin beide Male allein Spätschicht
hatte und die Safe-Bags nicht im Schubladentresor waren, reiche für
einen dringenden Tatverdacht einer Unterschlagung nicht aus.
Unstreitig gebe es noch das hinter einem Wandteppich liegende
Wandloch zum Büro, in dem ein weiterer Tresor stand. Diese Öffnung
sei ebenfalls zum Geldeinwurf genutzt worden, jedenfalls für alle
Vignetteneinnahmen in Form von Münzrollen. Ferner stehe fest, dass
die durch dieses Loch geworfenen Münzrollen häufig nicht im Tresor,
sondern darauf oder daneben im Büro lagen. Schließlich sei aufgrund
der Größe der Öffnung in der Wand es auch unproblematisch möglich,
hineingeworfenes wieder auf dem selben Wege durch die Öffnung
wieder herauszuholen. Dies sei auch Lieferanten möglich, die allein
und unbeaufsichtigt in den Lagerbereich geschickt wurden.
Schließlich habe die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
regelmäßig die Safe-Bags durch diese Wandöffnung verbracht, anstatt
sie in den Schubladentresor zu werfen. Es folge damit keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin die Einnahmen an
sich genommen habe. Es sei nicht weniger wahrscheinlich, dass die
Klägerin entsprechend ihrer Einlassung und entsprechend ihrer
häufigen vorherigen Praxis auch diese beiden Male die Safe-Bags in
das Loch getan und jemand Drittes, sei es irgend ein anderer
Arbeitnehmer oder ein Lieferant, diese sodann unbemerkt an sich
genommen habe. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, ob und falls
ja, wer am 29.03.2009 und am 04.04.2009 unmittelbar nach
Frühschichtbeginn das Büro betreten habe, ohne die Safe-Bags dort
vorgefunden zu haben. Mangels dringenden Tatverdachtes sei die
fristlose Verdachtskündigung unwirksam.
21 Die Widerklage sei unbegründet. Der Anspruch folge
weder positiver Vertragsverletzung noch unerlaubter Handlung.
Insoweit sei zwar zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin
die ausdrückliche Erlaubnis der stellvertretenden
Tankstellenleiterin A. hatte, die Einnahmen anstelle in den
Schubladentresor auch hinter das Wandloch zu legen, um etwaige
Kassendifferenzen prüfen und klären zu können. Bei dieser Erlaubnis
läge bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Selbst wenn
man zugunsten der Beklagten unterstelle, dass eine solche
ausdrückliche Erlaubnis nicht vorläge, sei ein
Schadenersatzanspruch zu verneinen. Es sei lediglich von einem
fahrlässigen Fehlverhalten der Klägerin auszugehen. Der Umstand,
dass die Klägerin auch vor dem 28.03.2009 bereits meistens die
Tageseinnahmen in das Wandloch am Büro warf, belege, dass die
Klägerin darauf vertraute, das Geld sei auch dort sicher. Die
Klägerin habe zwar dann unbewusst die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht gelassen, da auch für sie erkennbar sein
musste, dass aufgrund der Größe des Loches und der Gegebenheiten
die Gefahr bestand, dass hinter diesem Loch verwahrte Gelder nicht
sicher seien.
22 Ein Anspruch sei jedoch wegen überwiegenden
Mitverschuldens der Beklagten ausgeschlossen. Die Beklagte selbst
habe durch das Loch zum Büro hinter dem Wandteppich die weitere
Verwahrmöglichkeit für Geldeinnahmen eröffnet, obwohl diese schon
aufgrund der Größe der Wandöffnung unsicher sei. Zudem habe sie den
Arbeitnehmern aufgetragen, dort die Vignetteneinnahmen
hineinzuwerfen, obwohl nicht sicher gestellt war, dass diese Gelder
in Form von Münzrollen überhaupt in dem hinter dem Loch
aufgestellten Tresor landeten. Dass ein Arbeitnehmer sodann auch
unabhängig von einer ausdrücklichen Weisung auf die Idee kommen
konnte, auch die Tageseinnahmen durch dieses Loch zu legen, zumal
dies eine Kontrolle etwaiger Kassendifferenzen durch das
auffindende Büropersonal ermöglichte, sei nicht von der Hand zu
weisen. Die Beklagte habe das Vorgehen der Klägerin in der
Vergangenheit wenn nicht ausdrücklich erlaubt so doch zumindest
geduldet. Die Klägerin habe fast immer die Tageseinnahmen in
gerollten Safe-Bags durch das Loch in das Büro geworfen, ohne
jemals hierfür unter Hinweis auf einen alleinig zulässigen Einwurf
in den Schubladentresor abgemahnt worden zu sein. Dies wäre jedoch
nötig gewesen, da mittels der Beschriftung der Safe-Bags klar
erkennbar war, dass es sich um solche aus Schichten der Klägerin
handelte. Schwerwiegender als der Umstand, dass die Beklagte eine
unsichere Verwaltungsmöglichkeit für Gelder eröffnete, wiege daher
der Umstand, dass die Beklagte zumindest die Behandlung der
Safe-Bags widerspruchslos duldete. Beides ergebe ein zumindest
überwiegendes Verschulden der Beklagten hinsichtlich des
Abhandenkommens von Einnahmen, da die Beklagte selbst es
unterlassen habe, sicherzustellen, dass auch alle Tageseinnahmen
der Klägerin in den Schubladentresor gelangten. Da die Beklagte des
Weiteren nicht darlegen konnte, dass die Klägerin die Einnahmen
unterschlagen habe, scheide eine Haftung aus unerlaubter Handlung
aus.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten der
Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
24 Das Urteil wurde der Beklagten am 12.04.2010
zugestellt. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 03.05.2010
Berufung eingelegt und ihre Berufung, nachdem die Frist zur
Begründung bis 12.072010 verlängert worden war, mit an diesem Tag
eingegangenem Schriftsatz begründet.
25 Die Beklagte greift das Urteil aus tatsächlichen
und rechtlichen Gründen an. Nach der gegebenen Sachlage sei eine
alleinige Verantwortung der Klägerin für das Fehlen des
Bargeldumsatzes am 28.03.2009 und am 03.04.2009 zu sehen, weil sie
als einzige Person zum streitigen Zeitpunkt Zugriff auf die
Geldbeutel hatte. Sie sei einzige Mitarbeiterin während der
Spätschicht gewesen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Einnahmen
vom 28.03.2009 in Höhe von 1.088,00 EUR und am 03.04.2009 in Höhe
von 1.660,70 EUR in den für die Einnahme der Safe-Bags vorgesehenen
Schubladentresor der Beklagten einzuwerfen. Ausweislich der
Entnahmeprotokolle seien beide Safe-Bags nicht aufgefunden worden.
Sie seien auch nicht an anderer Stelle aufgefunden worden. Die
Beklagte weist darauf hin, dass sie bereits erstinstanzlich
vorgetragen habe, dass sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Zugang zu dem Büro haben, nicht die Geldsäcke gefunden oder an
sich genommen hätten. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass
evtl. unbefugte Dritte die Safe-Bags entwendet haben könnten sei
nicht ausreichend, um den dringenden Verdacht einer Straftat zu
entkräften. Darüber hinaus begründe das erst von der Klägerin zur
Rechtfertigung vorgebrachte Verhalten, die Safe-Bags anstatt in den
Schubladentresor in die zweite, lediglich durch ein Teppichstück
verdeckte Öffnung in den Lagerraum der Tankstelle zu werfen, einen
vorsätzlichen, zumindest aber grob fahrlässigen Pflichtenverstoß.
Sämtliche Mitarbeiter seien während der Einarbeitungszeit
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das eingenommene Geld
durchzuzählen und das entsprechende Geld zusammen mit einem
Bareinzahlungsschein in einen Safe-Bag einzupacken. Dieser sei
sodann stets in den verschlossenen und von außen nicht zu öffnenden
Schubladentresor zu deponieren. Eine anderweitige Praxis im Betrieb
gebe es nicht. Hierbei verweist die Beklagte auf die Aussagen
diverser Zeugen im gegen die Klägerin (zuletzt eingestellten)
Strafermittlungsverfahren. Es gebe keine Anweisung, irgendwelches
Geld der Tankstelle in die lediglich durch Teppichstück verdeckte
Öffnung in den Lagerräumen ins Büro einzuwerfen. Eine solche
Anweisung sei auch nicht durch die stellvertretende Leiterin A.
erfolgt. Sie habe der Beklagten ausdrücklich erklärt, der Klägerin
weder am 28.03.2009 noch am 03.04.2009 erlaubt zu haben, die
Einnahmen dort einzuwerfen. Dieser Vortrag sei durch das
Arbeitsgericht gänzlich außer Acht gelassen worden. Eine Vernehmung
der Frau A. sei dringend geboten gewesen.
26 Der Schadensersatzanspruch sei begründet. Die
Klägerin habe ausschließlich die Beträge kassiert. Sie habe die
streitgegenständlichen Einnahmen getätigt und nach ihrer eigenen
Einlassung in Safe-Bags verschlossen. Beide Abrechnungen tragen die
Unterschrift der Klägerin. Die Pflichtverletzung ergebe sich schon
daraus, dass durch das Verhalten der Klägerin ein Schaden
entstanden sei. Sie habe die Anweisung missachtet, dass sie die
vollständige Verantwortung für die Schichttageskasse trage, dies
habe sie unter dem 25.11.2008 ausdrücklich durch Unterschrift
bestätigt. Die Behauptung, sie habe die Safe-Bags in das Loch,
welches mit einem Teppich verhangen war, geworfen, sei reine
Schutzbehauptung. Entgegen der Annahme des Erstgerichts habe die
Beklagte zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass die Klägerin
entgegen der ausdrücklichen Anweisung den eigens hierfür
vorgesehenen Schubladentresor nicht nutze.
27 Die Beklagte hat der Frau A. den Streit verkündet
mit der Begründung, falls diese der Klägerin erlaubt haben sollte,
die Geldeinnahmen durch ein Loch in der Wand zu werfen, ein
entsprechender Schaden verursacht sei.
28 Die Streitverkündungsempfängerin ist dem
Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie hatte
ausdrücklich bestritten der Klägerin gestattet zu haben, die
Tageseinnahmen nicht in den dafür vorgesehenen Schubladentresor zu
werfen, sondern durch ein Loch in der Wand in einem Nebenraum. In
der ersten schriftsätzlichen Stellungnahme hat sie erklärt,
lediglich ein einziges Mal sei dies der Fall gewesen, als nämlich
die Klägerin kurz nach Arbeitsantritt nach Schichtende sie zu Hause
angerufen habe, und mitgeteilt habe, sie habe Probleme mit der
Abrechnung und könne den Fehler nicht finden. Da sie sehr aufgeregt
schien und einen hilflosen Eindruck machte, habe sie dann die
Klägerin gebeten, die Tageseinnahmen nicht in den Schubladentresor
zu werfen, sondern in das mit einem Teppichstück verhängte Loch in
der Wand zu dem dahinterliegenden abgeschlossenen Büro. Am nächsten
Tag habe sie dann zusammen mit der Klägerin die fehlerhafte
Abrechnung überprüft und den Fehler gefunden, die Tageseinnahmen
dann ordnungsgemäß in den Schubladentresor eingeworfen. An beiden
hier streitentscheidenden Zeitpunkten sei sie zum Zeitpunkt der
Abrechnung der Tageseinnahmen überhaupt nicht im Betrieb gewesen.
Sie sei auch von der Klägerin nicht über angebliche Unstimmigkeiten
der Tageseinnahmen in Kenntnis gesetzt worden, darüber hinaus habe
sie am 03.04.2009 bereits ihren Urlaub angetreten, als die Klägerin
noch Schicht hatte und daher eine Abrechnung noch nicht erfolgt
sei.
29 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat
die Streitverkündungsempfängerin erklärt, sie habe einmal die
ausdrückliche Erlaubnis erteilt, den Geldsack in den Tresor hinter
das Loch zu werfen, anschließend seien noch mehrere Fälle
vorgekommen, in denen die Klägerin die Geldsäcke nicht in den
Schubladentresor, sondern in das Loch eingeworfen habe. In diesen
Fällen sei dann am nächsten Morgen entsprechend der ersten
geschilderten Angelegenheit verfahren worden, d. h. nach
Überprüfung seien die Geldsäcke in den ordnungsgemäßen
Schubladentresor eingelegt worden. Sie schätze, dies sei zehnmal
der Fall gewesen. Eine weitere ausdrückliche Erlaubnis für dieses
Vorgehen habe sie allerdings nicht erteilt und den
Tankstellenleiter Herrn B. oder Herrn W. hierüber nicht
unterrichtet.
30 Die Beklagte beantragt,
31 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2010 - 1 Ca
607/09 -, berichtigt gemäß Beschluss vom 19.04.2010, wird
abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
32 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte
2.748,70 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
33 Die Klägerin beantragt,
34 die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
35 Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen
Tatsachenvortrag, sie habe entsprechend der Anweisung und Erlaubnis
der Zeugin A. die beiden Safe-Bags durch die Wandöffnung hinter dem
Teppich ins Büro gelegt. Ein Verschulden könne ihr daher nicht
angelastet werden, geschweige denn eine unerlaubte Handlung.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen
Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die
Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.08.2010.
Entscheidungsgründe
37 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie
ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
38 Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg.
39 II. Im Ergebnis und in der Begründung
vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch außerordentliche
Kündigung beendet wurde, sondern bis Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist fortbestanden hat. Es hat ebenso mit zutreffender
Begründung die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
40 Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen
Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom
Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die
Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich
Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
41 Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf
folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
42 Die Feststellung, dass die außerordentliche Verdachtskündigung
mangels hinreichend dringenden Tatverdachtes und die
Widerklageforderung unbegründet ist, steht und fällt mit der Frage,
ob es der Klägerin gestattet war, entgegen der üblichen
Gepflogenheit, die Safe-Bags in den Schubladentresor einzulegen,
die Geldsäcke auch alternativ in das durch ein Teppichstück
verdeckte Loch in der Wand in das Büro auf oder neben den hinter
der Wand befindlichen Tresor einzuwerfen. Die Klägerin hat sich auf
eine entsprechende Üblichkeit und Duldung bzw. Erlaubnis durch die
stellvertretende Filialleiterin A. berufen. Demgegenüber hat die
Beklagte lediglich ausgeführt, die Zeugin A. habe der Klägerin
weder am 28.03.2009 noch am 03.04.2009 erlaubt, die Einnahmen
andernorts zu deponieren. Dass die entsprechende Erlaubnis an den
beiden Tagen und explizit für diese beiden Tage erteilt worden war,
hat die Klägerin selbst nicht behauptet, sie hat vielmehr von
Anfang an ihre Prozessführung darin verfolgt, sie habe in Absprache
mit der stellvertretenden Filialleiterin A. diese Vorgehensweise
gewählt, wenn bei aufgetretenen Differenzen zwischen dem
Kassensollbestand und dem tatsächlich gezählten Geldbetrag eine
Überprüfung am nächsten Tag erforderlich gewesen sei.
43 Während Frau A. zunächst behauptet hat, sie habe der Klägerin
lediglich einmal die diesbezügliche Erlaubnis erteilt, hat sie in
der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass entsprechend
dieser einmal getätigten Verhaltensweise die Vorgehensweise noch
ca. zehnmal gewählt wurde, dass also die Klägerin unabhängig von
einer bestehenden ausdrücklichen Anweisung, die Safe-Bags in den
Schubladentresor zu tun, in Fällen der Kassendifferenzen die
Safe-Bags in das Loch hinter dem Teppich geworfen hat und am
nächsten Tag eine Überprüfung der Geldbeträge stattgefunden hat.
Zwar hat sie auch bestätigt, dass sie diese Vorgehensweise ihren
Vorgesetzten selbst nicht mitgeteilt hat, so dass auch die
Behauptung der Beklagten, ihr sei hiervon nichts bekannt gewesen,
durchaus zutreffend erscheint.
44 Die Streitverkündete A. hat sich mit der Aussage in der
Kammerverhandlung selbst einer möglichen Inanspruchnahme durch die
Klägerin verschärft ausgesetzt. Es besteht für die Kammer keine
Veranlassung daran zu zweifeln, dass die diesbezügliche Einlassung
der Streithelferin zutreffend ist. Die Beklagte hat auch nach
dieser Aussage ernstlich nicht mehr ihren Vortrag weiter verfolgt,
eine derartige Verhaltensweise sei zwischen der Klägerin und ihrer
Vorgesetzten, der stellvertretenden Filialleiterin, nicht
abgesprochen gewesen.
45 Durch die zumindest nach Aussagen der Frau A. feststehenden
Häufigkeit der abweichenden Geldbehandlung zum Zwecke der Klärung
von Bestandsdifferenzen ist zumindest für die Klägerin der Eindruck
entstanden, die Vorgehensweise werde geduldet.
46 Die Beklagte muss sich das Verhalten ihrer stellvertretenden
Filialleiterin zurechnen lassen.
47 Da die Beklagte weiter widerlegen muss, dass eine entsprechende
Erlaubnis oder Duldung nicht erteilt wurde, für die Darlegung der
Kündigungsgründe ist sie vollumfänglich darlegungs- und
beweisbelastet, kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass der
dringende Tatverdacht besteht, die Klägerin habe die beiden
Geldbeträge unterschlagen.
48 Es kann auch nicht der dringende Tatverdacht einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Gefährdung der Vermögensinteressen der
Beklagten angenommen werden, der darin liegen könnte, dass die
Klägerin den durchaus unsicheren Weg einer Geldverwahrung gewährt
hat. Wenn und soweit sie durch die hierfür Vorgesetzte ermächtigt
war bzw. diese das vorliegende, durchaus gefährliche Verhalten
geduldet hat, konnte und durfte die Klägerin berechtigterweise
davon ausgehen, eine Vertragsverletzung nicht zu begehen.
49 Die Widerklage ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht
begründet. Auch hier ist von der Tatsache auszugehen, dass die
Klägerin zumindest mit Wissen und Duldung der Vorgesetzten die
gefährliche Verwahrweise des Geldbetrages gewählt hat. Damit steht,
wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, zumindest ein
überwiegendes Mitverschulden der Beklagten fest, welche nach den
Grundsätzen der Haftungsprivilegierung bei Arbeitnehmertätigkeit
eine Mithaftung der Klägerin ausschließt. Die Beklagte kann den
Anspruch auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin den
alleinigen Zugang zu dem Geldbetrag hatte. Durch die der Beklagten
zuzurechnende mangelhafte Organisation, in Form der Duldung durch
die stellvertretende Filialleiterin, kann nicht festgestellt
werden, dass die Klägerin alleinigen Zugang zu dem Kassenbestand
hatte und sich aus diesem Grunde selbst entlasten müsste, in dem
sie den Beweis führte, eine dritte Person habe Zugriff gehabt. Es
ist Sache des darlegenden Gläubigers zunächst Umstände zu
schildern, dass die Klägerin von Anfang bis Ende des
Geldeinnahmevorgangs alleinigen Zugang zu dem Geldbestand
hatte.
50 Da nach den Feststellungen des Gerichts dies nicht der Fall war
(allein der Hinweis der Beklagten auf die behauptete fehlende
ausdrückliche Erlaubnis am 28.03. 2009 und 03.04.2009 reicht hierzu
nicht aus) scheidet eine Haftung der Klägerin wegen übernommener
Verwahrpflichten aufgrund alleinigen Zugangs zum Geldbetrag
aus.
51 III. Nach allem war die Berufung der Beklagten
mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenintervenientin folgt § 101
Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO.
52 Für eine Zulassung der Revision bestanden angesichts der
gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine
Veranlassung.