Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Sa 618/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-15
Aktenzeichen: 3 Sa 618/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0315.3SA618.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Als Auflösungsgrund für den Arbeitgeber nach § 9 KSchG kann auch ein vom Arbeitnehmer nicht veranlasstes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten herangezogen werden.(Rn.29)
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht von den beleidigenden Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten distanziert (hier: Urkundliche Belegung der Distanzierung des Arbeitnehmers durch Sitzungsniederschrift).(Rn.30)
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Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers setzt die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus (hier verneint).(Rn.34)
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Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht vom 10. Juni 2010, 2 AZR 297/09.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 14. August 2008, 2 Ca 438/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 3. Februar 2009, 3 Sa 643/08, Urteil
vorgehend BAG, 10. Juni 2010, 2 AZR 297/09
Tenor
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (Verfahren - 2 Ca
438/08 -, - 3 Sa 643/08 -, - 2 AZR 297/09 - und - 3 Sa 618/10 -) zu
tragen.
Der Streitwert wird auf 7500,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der am 06.06.1961 in Nigeria geborene Kläger ist seit dem Jahre 1997 bei den US-Streitkräften beschäftigt. Zuletzt arbeitete der Kläger als Ladengehilfe in dem D.-Supermarkt V. Die D. ist eine Behörde des amerikanischen Verteidigungsministeriums, die weltweit Lebensmittelgeschäfte (Supermärkte) für US-Soldaten und deren Angehörige unterhält. Mit dem Schreiben vom 25.03.2008 wurde dem Kläger außerordentlich gekündigt. Mit dem Schreiben vom 03.04.2008 wurde dem Kläger (vorsorglich) ordentlich zum 30.09.2008 gekündigt. Am 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - fand die erstinstanzliche Kammerverhandlung im Kündigungsschutzprozess statt. Für die Beklagte wurde dieser Termin von dem Zeugen Dr. C. (damals noch Personalreferent des Zivilpersonalbüros der US-Streitkräfte) und von der Zeugin B. (von der A./Lohnstelle ausländische Streitkräfte) wahrgenommen. Die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts - 2 Ca 438/08 - über die Kammerverhandlung vom 14.08.2008 befindet sich in Bl. 78 ff. d.A.. Im Urteil vom 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis (des Klägers) weder durch die Kündigung vom 25.03.2008, noch durch die Kündigung vom 03.04.2008 aufgelöst worden ist. Über die Berufung der Beklagten gegen das eben bezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 -. Hierauf (s. LAG-Urteil Bl. 212 ff. d.A.) wird verwiesen. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kostenpflichtig unter Zurückweisung des Auflösungsantrages zurück. Auf die - im LAG-Urteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - zugelassene - Revision der Beklagten entschied das Bundesarbeitsgericht am 10.06.2010 - 2 AZR 297/09 - wie folgt:
2 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - aufgehoben, soweit es den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hat.
3 In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
4 Nach erfolgter Zurückverweisung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers (RA A.) im neuerlichen Berufungsverfahren - 3 Sa 618/10 - folgende Erklärung abgegeben:
5 Der Kläger distanziert sich von den von der Beklagten behaupteten Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2008 für den Fall, dass diese damals so oder so ähnlich doch getätigt wurden.
6 (s. dazu S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 25.01.2011 - 3 Sa 618/10 - = Bl. 285 d.A.).
7 Mit Wirkung ab dem 29.06.2009 ist der Kläger im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung als Ladengehilfe in dem D.-Supermarkt V. vorläufig weiterbeschäftigt worden. Nach den Angaben des Klägers wurde er in der Zeit vom 16.12.2010 bis zum 13.02.2011 nicht beschäftigt. Mit dem Schreiben vom 17.12.2009 (Bl. 317 f. d.A.) erteilte die Dienststelle dem Kläger wegen des dort bezeichneten Geschehens vom 01.12.2009 eine Abmahnung. Im Abmahnungsschreiben vom 17.12.2009 heißt es u.a.:
8 "Die herabwürdigende Äußerung ("Mammacita") zu einer Arbeitskollegin trotz deren ausdrücklicher Bitte, sie nur mit ihrem Namen anzureden sowie Ihr aggressives Verhalten gegen einen Arbeitskollegen (Schulterklaps) können nicht toleriert werden.
9 In Zukunft erwarte ich von Ihnen, dass Sie solche Verhaltensweisen wie geschildert gegenüber Arbeitskollegen unterlassen.
10 Hiermit mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich in Zukunft gleiches oder ähnliches Fehlverhalten nicht mehr hinnehmen werde. Sollte sich ein ähnlicher Vorfall wie der oben beschriebene wiederholen, ist Ihr Beschäftigungsverhältnis gefährdet. …".
11 Im neuerlichen Berufungsverfahren verfolgt die Beklagte ihren Auflösungsantrag weiter. Zur Begründung des Auflösungsantrages führt die Beklagte (insbesondere im Schriftsatz vom 26.01.2009, Bl. 169 ff. d.A.) u.a. wie folgt aus:
12 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt A., habe dem (damals) zuständigen Personalreferenten Dr. C. vorgeworfen, er sei ein "Rassist". Dies sei im Kammertermin vom 14.08.2008 vor dem Arbeitsgericht geschehen. Rechtsanwalt A. habe damals noch geäußert, dass der Personalreferent unter Zuhilfenahme von fadenscheinigen Gründen Fälle aufbaue, um "Schwarzen aus Afrika kündigen zu können". Dass es zum Ausspruch einer Kündigung gekommen sei, liege - so die Äußerung von RA A. - alleine an der "rassistischen Vorurteilsstruktur" des Personalreferenten. Dieser - so RA A. - kündige Arbeitnehmern, auch wenn sie vorbildlich gehandelt hätten und in keiner Weise ihre Arbeitsverträge verletzt hätten, nur weil sie aus Schwarzafrika kämen. Die Beklagte verweist darauf, dass bei den US-Stationierungsstreitkräften als Militärangehörige und im zivilen Gefolge der Truppe im großen Umfang Personen beschäftigt werden, die einer - auch ethnischen - Minderheit angehören. Das US-Militär verfolge rassistische Verhaltensmuster mit Nachdruck. Entsprechend verhalte es sich bei den Zivilbeschäftigten der US-Stationierungsstreitkräfte in Deutschland. Der Vorwurf von Rechtsanwalt A. - so macht die Beklagte geltend -, die US-Stationierungsstreitkräfte würden an maßgeblichen Stellen "Rassisten" beschäftigen, berühre daher das Selbstverständnis dieses Arbeitgebers, so dass eine gedeihliche Zusammenarbeit für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sei.
13 Ergänzt und vertieft hat die Beklagte die Begründung ihres Auflösungsantrages im Schriftsatz vom 15.02.2011 (Bl. 305 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Beklagte geht dort auch auf den Fall des C. A. ein, stellt den Verlauf des Kammertermins am 14.08.2008 sowie die von ihr behaupteten Äußerungen des RA A. dar und führt zu dem Zielobjekt der behaupteten verbalen Angriffe des RA A. aus sowie zur Verbreitung des Rassismus-Vorwurfs nach dem Kammertermin und der Reaktion von RA A. (s. dazu im Einzelnen die S. 2 bis 5 - oben - des Schriftsatzes vom 15.02.2011).
14 Erweiternd stützt die Beklagte den Auflösungsantrag zuletzt auch darauf, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses deswegen nicht zu erwarten sei, weil der Kläger erneut während der Arbeitszeit gegenüber einer Frau auffällig geworden sei. In diesem Zusammenhang führt die Beklagte auf den Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes vom 15.02.2011 zum Kündigungssachverhalt und zu Vorfällen sexueller Belästigung aus, die nach den Behauptungen der Beklagten (zeitlich) vor dem Kündigungssachverhalt gelegen haben. Hierauf wird verwiesen.
15 Soweit es um von der Beklagten behauptete Auffälligkeiten des Klägers nach dem Kündigungssachverhalt geht, bringt die Beklagte insbesondere vor:
16 Der Vortrag des Klägers, dass seit der (am 29.06.2009 erfolgten) Wiederaufnahme der Arbeit "nicht die geringsten Probleme zwischen den Arbeitsvertragsparteien aufgetreten" seien, sei falsch. Dazu führt die Beklagte unter Wiedergabe des Sachverhalts, der in der Abmahnung vom 17.12.2009 dargestellt wird, weiter aus (Bezeichnung der Arbeitskollegin M. A. C. als bzw. mit "Hey Mammacita"; gegen den Arbeitskollegen B. O. gerichteter Schlag bzw. "Klaps").
17 Die Beklagte würdigt das von ihr vorgetragene Geschehen so, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Wegen der diesbezüglichen Darlegungen im Einzelnen wird auf die Seiten 7 bis 9 des Schriftsatzes vom 15.02.2011 Bezug genommen. Dort bringt die Beklagte u.a. auch vor, dass es in einem Fall der vorliegenden Art Sache des Arbeitnehmers sei vorzutragen, weshalb er sich Parteivortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht zu eigen gemacht habe oder dass er sich hiervon nachträglich distanziert habe. Dies habe - so bringt die Beklagte vor - der Kläger nicht getan. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der Kläger tatsächlich von den Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten distanzieren wolle. Hiergegen spreche, dass er an ihm auch dann festgehalten habe, als der Auflösungsantrag gestellt worden sei. Der Kläger habe - was unstreitig ist - sich auch im Revisionsverfahren (- 2 AZR 297/09 -) von RA A. als Prozessbevollmächtigtem vertreten lassen. Eine Distanzierung sei mithin nicht zu erkennen.
18 Auch was den Umgang des Klägers mit Frauen anbelange, müsse die Arbeitgeberin befürchten, dass der Kläger auch in Zukunft den natürlichen Abstand zu einem weiblichen Kunden oder zu Arbeitskolleginnen breche und es zu damit verbundenen Störungen des Betriebsfriedens bzw. der Kundschaft komme.
19 Eine gedeihliche Zusammenarbeit sei - so bringt die Beklagte weiter vor - auch nicht etwa dadurch zu erwarten, dass ein Prozessbeschäftigungsverhältnis angeboten worden sei. (Auch) dazu führt die Beklagte weiter aus (S. 9 des Schriftsatzes vom 15.02.2011).
20 Die Beklagte beantragt,
21 das Arbeitsverhältnis des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 30.09.2008 aufzulösen.
22 Der Kläger beantragt,
23 den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
24 Der Kläger ist dem Auflösungsantrag der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in den Schriftsätzen vom 20.12.2010 (Bl. 273 ff. d.A.) und vom 04.03.2011 (Bl. 328 ff. d.A.), worauf jeweils verwiesen wird, entgegengetreten.
25 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die einzelnen Sitzungsniederschriften sowie auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
26 I. Der im neuerlichen Berufungsverfahren allein
noch streitgegenständliche Auflösungsantrag des Arbeitgebers, den
die in Prozessstandschaft handelnde Beklagte für diesen gestellt
hat, ist unbegründet.
27 Die Beklagte stützt den Auflösungsantrag auf die Tatsachen, die
sie in den Schriftsätzen vom 26.01.2009 und vom 15.02.2011
vorgetragen hat. Einer Beweiserhebung über diese Tatsachen bedurfte
es nicht. Unterstellt man den entsprechenden Tatsachenvortrag der
Beklagten als richtig, führt dies gleichwohl nicht zur
gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die von der
Beklagten vorgetragenen Umstände konnten (jedenfalls) am 15.03.2011
nicht mehr als hinreichend gravierend im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG
gewertet werden. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ließ sich
eine schwere Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses weder
feststellen noch prognostizieren. Dazu im Einzelnen:
28 1. Äußerungen des Prozessbevollmächtigten RA A.
im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 14.08.2008:
29 Die zutreffende Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 KSchG
ergibt, dass - sollte das diesbezügliche, vom Kläger bestrittene
Vorbringen der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht zutreffen - die
von der Beklagten behaupteten Tatsachen nicht von vornherein als
Auflösungsgründe ausscheiden. Der (behauptete) Vorwurf, die
Kündigungsentscheidung beruhe auf rassistischen Motiven und es sei
dem (damaligen) Personalreferenten nur darum gegangen,
Schwarzafrikanern kündigen zu können, ist beleidigend und gerade
angesichts der Personalstruktur bei den US-Streitkräften als
schwere Beeinträchtigung der Vertrauensgrundlage anzusehen. Der
(noch) im Urteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - vertretenen
Auffassung, nur ein vom Arbeitnehmer veranlasstes Verhalten seines
Prozessbevollmächtigten könne als Auflösungsgrund herangezogen
werden (vgl. APS/Biebl 3. Aufl. KSchG § 9 Rz 66; KR/Spilger 9.
Aufl. KSchG § 9 Rz 56) folgt die Berufungskammer gemäß § 563 Abs. 2
ZPO nicht mehr.
30 Zugunsten der Beklagten unterstellt die Berufungskammer, dass
die Beklagte behaupten will, dass der Kläger die fraglichen
Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2008 verstanden
habe. Freilich bestehen diesbezüglich Zweifel. Diese Zweifel rühren
daher, dass es sich bei dem Kläger um einen Ausländer handelt, der
nach seinen unwidersprochenen Erklärungen im Termin vom 15.03.2011
(= S. 2 der Sitzungsniederschrift = Bl. 336 d.A.) sich sowohl bei
der Arbeit als auch in seiner Freizeit der englischen Sprache
bedient. Da nicht dargetan ist, wann und wie im Einzelnen der
Kläger die deutsche Sprache erlernt hat, erscheint es fraglich, ob
der Kläger den von der Beklagten behaupteten Vortrag des
Prozessbevollmächtigten des Klägers im Kammertermin vom 14.08.2008
tatsächlich so verstanden hat, dass er hinreichende Veranlassung
hatte, sich davon zu distanzieren. Ausreichender Vortrag dazu,
weshalb der Kläger die fraglichen Äußerungen seines
Prozessbevollmächtigten doch hätte verstehen können, lassen sich
weder dem Schriftsatz der Beklagten vom 26.01.2009 noch dem
Schriftsatz vom 15.02.2011 entnehmen. Den damit verbundenen Fragen
muss deswegen nicht weiter nachgegangen werden, weil sich der
Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren von den beleidigenden
Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten - sollten sie denn so
erfolgt sein - distanziert hat. Die entsprechende
Distanzierungs-Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers
ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25.01.2011 - 3 Sa 618/10
- (dort S. 2 = Bl. 285 d.A.) im Termin vom 25.01.2011 für den
Kläger abgegeben. Die Abgabe dieser Erklärung ist durch die
genannte Sitzungsniederschrift urkundlich belegt, - sie kann von
der Beklagten nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestritten werden.
Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe diese
Erklärung nur aus prozesstaktischen Gründen oder nicht ernst
gemeint abgeben lassen, sind nicht gegeben. Ein entsprechender
Anhaltspunkt ist nicht allein in dem Umstand zu sehen, dass die
beleidigenden Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers
bereits am 14.08.2008 erfolgt sind bzw. erfolgt sein sollen, -
wohingegen die Distanzierungserklärung erst am 25.01.2011 abgegeben
worden ist. Insoweit ist zu beachten, dass im Berufungsurteil vom
03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - die auch in den Standardkommentaren zum
Kündigungsschutzgesetz (APS/Biebl und KR-Spilger jeweils aaO.)
geäußerte Auffassung vertreten worden ist, (ohnehin) könne nur ein
vom Arbeitnehmer veranlasstes Verhalten seines
Prozessbevollmächtigten als Auflösungsgrund herangezogen werden und
dass der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, sich von Äußerungen
seines Prozessbevollmächtigten zu distanzieren. In tatsächlicher
Hinsicht ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Kläger
die (nach dem Vortrag der Beklagten) beleidigenden Äußerungen
seines Prozessbevollmächtigten nicht veranlasst hat. Es kann
vorliegend gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Kläger bewusst seines Prozessbevollmächtigten im Prozess bedient
hätte, um den Arbeitgeber durch unfaire und herabsetzende
Erklärungen anzugreifen und sich gleichzeitig hinter seinem
Prozessbevollmächtigten zu verstecken. So ist der vorliegende
Sachverhalt - legt man das Vorbringen der Beklagten zugrunde -
nicht beschaffen. Die Distanzierungserklärung hat der Kläger nach
erfolgter Zurückverweisung der Sache im ersten
Berufungsverhandlungs-Termin abgeben lassen. Dies war unter den
gegebenen Umständen ausreichend. Die Distanzierungserklärung ist
auch nicht etwa deswegen wertlos, weil der Kläger seinen Anwalt
nicht "gewechselt" hat. Zwar kann der Arbeitnehmer sich
auch dadurch von bestimmten Äußerungen seines
Prozessbevollmächtigten distanzieren bzw. eine Distanzierung
zusätzlich bekräftigen, dass er sich einen neuen Anwalt
"nimmt". Unbedingt notwendig ist dies in einem Fall der
vorliegenden Art jedoch nicht.
31 Demgemäß ist die Distanzierungserklärung vom 25.01.2011 im
Rahmen der gemäß § 9 Abs. 1 KSchG gebotenen Vorausschau zu Gunsten
des Klägers zu berücksichtigen. Die Beantwortung der Frage, ob
aufgrund der Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
14.08.2008 keine den Betriebszwecken dienliche weitere
Zusammenarbeit zwischen den US-Streitkräften und dem Kläger zu
erwarten ist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung bzw. einer
Würdigung im Rahmen einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Bei der in
diesem Rahmen anzustellenden Vorausschau hat die Berufungskammer -
abgestellt auf den 15.03.2011 - insbesondere auch geprüft, ob und
inwieweit eine beeinträchtigte bzw. erschütterte
Vertrauensgrundlage sich auf das Austauschverhältnis auswirkt oder
auszuwirken droht. Eine derartige Auswirkung ist zu verneinen. In
diesem Zusammenhang ist (auch) auf die hierarchische Stellung des
Klägers im Betrieb/in der Dienststelle Bedacht zu nehmen sowie
darauf, dass der Zeuge Dr. C., gegen den sich nach dem Vortrag der
Beklagten die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers
vom 14.08.2008 gerichtet haben, unstreitig eine berufliche
Veränderung erfahren hat. (Bereits) seit dem 01.09.2008 ist Dr. C.
nicht mehr Personalreferent, sondern Angestellter im Pressebüro des
(US-)Flugplatzes R. (Mitarbeiter Öffentlichkeitsarbeit der
US-Streitkräfte). Konfliktsituationen - wie am 14.08.2008 - sind
deswegen nicht mehr zu befürchten.
32 Abgesehen davon musste der Kläger als Ladengehilfe eines
Supermarktes bereits vor dem 01.09.2008 nicht mit dem Zeugen Dr. C.
zusammenarbeiten, - und zwar weder tagtäglich noch überhaupt. Der
Kläger musste als Ladengehilfe in einem "DeCA"-Supermarkt
keineswegs regelmäßig mit Repräsentanten oder vergleichbaren
Personen der US-Streitkräfte zusammenarbeiten. Die tatsächliche
Arbeit des Klägers vollzog und vollzieht sich in dem Alltag eines
Supermarktes. Bei der faktischen Durchführung des
Arbeitsverhältnisses, also im Austauschverhältnis, hatte bzw. hat
der Kläger in der Regel ohnehin - sieht man einmal von der
Marktleiterin T. ab - mit keinem weiteren, höheren Amtsträger der
Dienststelle D. EU bzw. der US-Streitkräfte zu tun (vgl. dazu das
Vorbringen der Beklagten auf S. 6 der Klageerwiderung = Bl. 24
d.A.). In ähnlicher Weise ist nicht ersichtlich, dass es künftig zu
Konfliktsituationen im Verhältnis "Dr. C./RA A." kommen
könnte.
33 Im Rahmen der Vorausschau, die die Berufungskammer aufgrund der
gebotenen Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtabwägung vorgenommen hat,
wurde weiter berücksichtigt, dass es sich bei den streitigen
Äußerungen vom 14.08.2008 um einen singulär-einmaligen Vorgang
("Rassismusvorwurf") gehandelt hat, der sich so oder so
ähnlich nach dem damaligen Kammertermin nicht wiederholt hat. Weder
der Kläger noch der Prozessbevollmächtigte des Klägers haben in der
Folgezeit Rassismusvorwürfe erhoben. (Auch) insoweit vermag die
Berufungskammer keine entsprechende Wiederholungsgefahr zu
erkennen. Soweit Vertrauen beeinträchtigt war, ist dieses dadurch
wiederhergestellt worden, dass der Kläger seit dem 29.06.2009
tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz im D.-Supermarkt V. beschäftigt
wird. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht, ob die für den
Arbeitgeber handelnden Personen subjektiv noch hinreichendes
Vertrauen in den Kläger haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie es
aus der Sicht eines objektiven Betrachters haben müssten. Insoweit
wäre ein ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber nach Ablauf
eines so langen Zeitraumes zwischen dem 14.08.2008 und dem
15.03.2011 in der Lage, Abstand zu solchen Äußerungen, wie sie die
Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Last legt, zu
gewinnen. Der Beginn der Prozessbeschäftigung ist mit dem
29.06.2009 als unstreitig anzusehen. Zwar ist die
Prozessbeschäftigung in der Zeit zwischen dem 16.12.2010 und dem
13.02.2011 vorübergehend unterbrochen gewesen. Anhaltspunkte dafür,
dass eine zeitlich längere Unterbrechung gegeben gewesen wäre,
lassen sich nicht feststellen. Die genannte, nur vorübergehende
Unterbrechung ist deswegen nicht geeignet, die eben aufgezeigte
Wiederherstellung der Vertrauensgrundlage durchgreifend in Zweifel
zu ziehen, - zumal der Kläger am 25.01.2011 die oben erwähnte
Distanzierungserklärung hat abgeben lassen.
34 Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 09.09.2010 - 2 AZR
482/09 - (erneut) betont hat, - setzt die gerichtliche Auflösung
des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers die Prognose
einer (- hier nicht gegebenen -) schweren Beeinträchtigung
des Austauschverhältnisses voraus (BAG 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 -
juris Rz 24; vgl. auch BVerfG 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 - juris Rz
26, wonach eine Auflösung nach § 9 KSchG nur ausnahmsweise in
Betracht kommt und an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu
stellen sind).
35 2. Mit Rücksicht darauf lässt sich die gemäß § 9 Abs. 1 KSchG erforderliche Vorausschau (auch) nicht darauf
stützen, dass das Verhalten des Klägers im Umgang mit Frauen eine
gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lasse. Zwar kann sich der
Arbeitgeber bzw. hier die Beklagte als Prozessstandschafterin zur
Begründung des Auflösungsantrages an sich auch auf solche Gründe
berufen, mit denen zuvor - erfolglos - die ausgesprochenen
Kündigungen begründet wurden. Die Kündigungen vom 25.03.2008 und
vom 03.04.2008 sind rechtsunwirksam und haben das Arbeitsverhältnis
des Klägers nicht aufgelöst. Dies steht rechtskräftig fest. In
einem derartigen Fall muss der Arbeitgeber bzw. hier die Beklagte
zusätzlich greifbare Tatsachen dafür vortragen, dass der
Kündigungssachverhalt, obwohl er die Kündigung nicht rechtfertigt,
gleichwohl so beschaffen ist, dass er eine weitere gedeihliche
Zusammenarbeit nicht erwarten lässt (BVerfG aaO.). Die Tatsachen,
die die Beklagte insoweit ergänzend vorgetragen hat ("vor dem
Kündigungssachverhalt liegende Vorfälle" und
"Auffälligkeiten des Klägers nach dem
Kündigungssachverhalt") sind nicht so beschaffen, dass
deswegen die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des
Austauschverhältnisses gerechtfertigt wäre. Das Geschehen vom
01.12.2009 erlaubt auch in Verbindung mit den fraglichen Äußerungen
vom 14.08.2008 sowie mit dem Sachverhalt der zu den Kündigungen vom
25.03.2008 und vom 03.04.2008 geführt hat, letztlich noch keine
negative Vorausschau im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG. Das Verhalten
des Klägers lässt noch keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, eine
den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen dem
Kläger und seinem Arbeitgeber sei nicht zu erwarten. Dies hat
erkennbar auch der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle so gesehen,
denn der Arbeitgeber hat das Prozessbeschäftigungsverhältnis mit
dem Kläger im Dezember 2009 nicht etwa beendet, - vielmehr wurde
die Prozessbeschäftigung des Klägers - abgesehen von der oben
erwähnten, vorübergehenden Unterbrechung - fortgesetzt, wobei dem
Kläger allerdings die Abmahnung vom 17.12.2009 erteilt wurde. Der
objektive Erklärungswert dieses Verhaltens des Arbeitgebers
(Ausspruch der Abmahnung vom 17.12.2009 und Fortsetzung der
Prozessbeschäftigung) liegt darin, dass der Arbeitgeber durch die
Abmahnung seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht hat, das
künftige Verhalten des Klägers könne durch die in der Abmahnung
erfolgte Androhung von Folgen für den Bestand des
Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden. Diese Einschätzung
teilt die Berufungskammer. Die im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG
erforderliche negative Vorausschau lässt sich nicht bejahen.
36 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
37 Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
38 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
39 Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht
kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort
genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten
werden.
40 Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht,
Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000
einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.