Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Ta 62/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: 3 Ta 62/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0406.3TA62.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca 1893/10 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.530,00 EUR
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Unter dem 27.12.2005 haben die Parteien den
aus Bl. 33 d.A. ersichtlichen "Werkvertrag" (folgend:
Vertrag vom 27.12.2005 oder Vertrag) abgeschlossen. Dort werden der
Beklagte als "Auftraggeber" und der Kläger als
"Auftragnehmer" bezeichnet.
2 Wegen der weiteren Regelungen des Vertrages vom 27.12.2005 wird
auf Bl. 33 d.A. verwiesen. Nach vorangegangener außergerichtlicher
Korrespondenz (vgl. dazu u.a. das Schreiben des Beklagten vom
07.09.2010, Bl. 44 d.A.) erhob der Kläger die Klage vom 23.09.2010,
die dem Beklagten am 28.09.2010 zugestellt wurde. Nach näherer
Maßgabe der einzelnen Klageanträge nebst entsprechender
Klagebegründung begehrt der Kläger im erstinstanzlichen
Erkenntnisverfahren - 10 Ca 1893/10 -
3 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom
27.12.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht,
4 2. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis weder durch
mündliche Kündigung vom 26.07.2010 noch durch schriftliche
Kündigung vom 04.09.2010 aufgelöst worden ist,
5 3. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht durch
andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert
fortbesteht,
6 4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2 die Beklagte
zu verurteilen, den Kläger als Leiter "Innendienst und
Einkauf" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Feststellungsantrag zu 2 weiter zu beschäftigten,
7 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.600,00 EUR
netto (nebst Zinsen) zu zahlen,
8 6.1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 EUR
netto (nebst) Zinsen zu zahlen.
9 6.2. die Beklagte zur verurteilen, dem Kläger Auskunft über den
monatlichen Bruttoumsatz der Gesamtfirma B. D. seit einschließlich
Mai 2010 zu erteilen,
10 6.3. erforderlichenfalls: die Beklagte zu verurteilen, die
Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu
versichern,
11 6.4. an den Kläger in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu
bestimmenden Höhe einen Betrag in Höhe von 0,1 % des Gesamtumsatzes
netto zu zahlen,
12 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5498,00 EUR netto
(nebst Zinsen) zu zahlen,
13 8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes
Zwischenzeugnis zu erteilen und
14 9. hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge
abgewiesen werden - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein
endgültiges (qualifiziertes) Zeugnis zu erteilen.
15 Wegen der Formulierung der Klageanträge im Einzelnen wird auf
Bl. 18 f. d.A. (= S. 2 f. der Klageschrift) verwiesen. Der Kläger
behauptet, als Leiter des Innendienstes und der Logistik für den
Beklagten tätig gewesen zu sein.
16 Mit dem Beschluss vom 15.12.2010 - 10 Ca 1893/10 - entschied das
Arbeitsgericht, dass für das Erkenntnisverfahren - 10 Ca 1893/10 -
der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die
Klageanträge zu 1 bis 4 sowie zu 8 und 9 eröffnet sei. Die Anträge
zu 5, 6 und 7 trennte das Arbeitsgericht im Beschluss vom
15.12.2010 ab und verwies diese an das Landgericht Mainz. Auf die
sofortige Beschwerde des Klägers half das Arbeitsgericht dieser mit
dem Beschluss vom 02.02.2011 - 10 Ca 1893/10 - wie folgt ab:
17 Der Abtrennungsbeschluss im Beschluss vom 15.12.2010 - 10 Ca
1893/10 - wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
ist im Verfahren - 10 Ca 1893/10 - für alle Anträge
eröffnet.
18 Gegen den am 10.02.2011 zugestellten Beschluss vom 02.02.2011 -
10 Ca 1893/10 - legte der Beklagte am 14.02.2011 mit dem
Schriftsatz vom 11.02.2011 sofortige Beschwerde
ein und begründete diese zugleich. Wegen aller Einzelheiten der
Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.02.2011 (Bl.
427 ff. d.A.) Bezug genommen.
19 Der Beklagte beantragt,
20 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca
1893/10 - aufzugeben und so zu beschließen, wie im durch den
aufzuhebenden Beschluss aufgehobenen Beschluss des Arbeitsgerichts
Mainz vom 15.12.2010 - 10 Ca 1893/10 -.
21 Der Kläger beantragt,
22 die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca 1893/10 -
zurückzuweisen.
23 Der Kläger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom
02.02.2011 nach näherer Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom
21.02.2011 (Bl. 447 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der
Beschwerdeerwiderung war das Schreiben des W. I. vom 21.02.2011
(Bl. 458 f. d.A.) beigefügt.
24 Mit dem Beschluss vom 02.03.2011 half das Arbeitsgericht der
sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht ab und legte diese dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung
des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auf die tatbestandlichen
Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 15.12.2010 - 10 Ca
1893/10 - (Bl. 132 ff. d.A.), vom 02.02.2011 - 10 Ca 1893/10 - (Bl.
420 ff. d.A.) und vom 02.03.2011 - 10 Ca 1893/10 - (Bl. 460 ff.
d.A.).
25 II. 1. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als
sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt
erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Beschwerdevorbringen des
Beklagten rechtfertigt es nicht, die Rechtswegfrage anders zu
beurteilen als dies das Arbeitsgericht zuletzt getan hat.
26 2. Die Beschwerdekammer teilt die vom
Arbeitsgericht in den Beschlüssen vom 02.02.2011 und vom 02.03.2011
- jeweils 10 Ca 1893/10 - zur Rechtswegfrage vertretene Auffassung.
Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, mit denen das
Arbeitsgericht diese Auffassung begründet hat, macht sich die
Berufungskammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG
zu eigen. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren - 3 Ta 62/11 -
verfahrensgegenständlichen Klageanträge zu 5., 6. und 7. des
Verfahrens - 10 Ca 1893/10 - ist der Kläger als
arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG
anzusehen, die die beklagte Partei als "Arbeitgeber" in
Anspruch nimmt. Das Arbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff
der "arbeitnehmerähnlichen Person" ausgegangen. (Auch)
bei der Subsumtion sind dem Arbeitsgericht keine Fehler
unterlaufen.
27 a) Es ist anerkanntes Recht, dass eine
arbeitnehmerähnliche Person - ohne diesen Status zu verlieren -
durchaus auch für mehrere Auftraggeber tätig sein kann.
Kennzeichnend für eine arbeitnehmerähnliche Person - wie den Kläger
- ist, dass die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich
ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende
Existenzgrundlage darstellt. Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht
mit dem Arbeitsgericht festzustellen, dass der Kläger den deutlich
überwiegenden Teil seiner Gesamteinkünfte von dem Beklagten bezogen
hat. Dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in seiner
Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten lag, hat der Kläger in
tatsächlicher Hinsicht hinreichend dargetan. Hinreichend und ebenso
qualifiziert dargetan, hat der Kläger weiter, dass er auf die
Einkünfte aus seiner Tätigkeit für den Beklagten zur Sicherung
seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. BAG
11.04.1997 - 5 AZB 33/96 -). Soweit es um die Tatsachen geht,
aufgrund derer der Kläger wegen seiner wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist,
gelten diese gemäß § 138 ZPO als unstreitig. Nach den Absätzen 1
und 2 der Vorschrift des § 138 ZPO hat sich jede Partei zu den vom
Gegner dargelegten Tatsachen einzulassen und zu erklären. Ein
einfaches Bestreiten ist einer Partei hiernach nicht ohne weiteres
gestattet. Unsubstantiiert bzw. mit Nichtwissen dürfen nur solche
Tatsachen bestritten werden, die weder eigene Handlungen der Partei
noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Aus diesem
Grunde ist es dem Beklagten jedenfalls nicht gestattet, die Höhe
der Zahlungen, die er in den letzten Jahren an Vergütung (oder
unter anderer Bezeichnung) an den Kläger geleistet hat, zu
bestreiten (s. dazu im Einzelnen die Angaben des W. I. im Schreiben
vom 13.01.2011, Anl. K 11 = Bl. 326 f. d.A.; vgl. dazu auch das
weitere Schreiben vom 21.02.2011, Anl. K 40 = Bl. 458 d.A.). In
rechtserheblicher Weise dürfen weiter die Tatsachen nicht
unsubstantiiert bestritten werden, die sich auf die Gegenleistung
des Klägers erstrecken, für die der Beklagte dem Kläger unstreitig
Vergütung bzw. "Werklohn" o.ä. gezahlt hat. Es kann
aufgrund der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass der
Beklagte keine Kenntnis von Art, Inhalt und zeitlichem Umfang der
Gegenleistung des Klägers hat, für die er, der Beklagte, Zahlungen
an den Kläger geleistet hat. Das Vorbringen des Klägers ist so zu
verstehen, dass der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bei
dem Beklagten als Auftraggeber gelegen hat und dass die
wirtschaftliche Existenz des Klägers weitgehend davon abhingen. Dem
Beklagten ist erstinstanzlich und im (weiteren) Beschwerdeverfahren
kein Vortrag gelungen, der als hinreichendes Bestreiten dieser
Darlegungen des Klägers gewertet werden könnte.
28 b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter
entschieden, dass der Kläger in seiner Geschäftsbeziehung zu dem
Beklagten seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer
vergleichbar sozial schutzbedürftig ist. Insoweit kann mit dem
Arbeitsgericht auf den vom Kläger vorgelegten E-Mail-Verkehr
verwiesen werden (insbesondere auf die mit dem Schriftsatz des
Klägers vom 12.01.2011 vorgelegten Anlagen K 13, K 14, K 15, K 18,
K 19, K 20, K 21, K 22, K 23, K 24, K 25, K 26, K 27, K 28, K 29, K
30, K 31, K 32 und K 34). Den daraus ersichtlichen Formulierungen
des Beklagten lässt sich entnehmen, dass das Maß der Abhängigkeit
des Klägers von dem Beklagten nach der Verkehrsanschauung einen
solchen Grad erreicht hat, wie dies im allgemeinen nur in einem
Arbeitsverhältnis vorkommt. (Auch) die vom Kläger geleisteten
Dienste sind nach ihrer sozialen bzw. soziologischen Typik mit
denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. In diesem Zusammenhang kann
es - wie vorliegend der Fall - ausreichend sein, wenn die
geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit
von Arbeitnehmern erbracht wird.
29 3. Damit bleibt die sofortige Beschwerde mit
der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge erfolglos.
30 Der Streitwert wurde mit einem Bruchteil des entsprechenden
Hauptsachestreitwertes (ausgehend von dem geschätzten Streitwert
der Anträge zu 5, 6 und 7) festgesetzt.
31 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.