ArbG Trier 3. Kammer — 3 Ca 918/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-10
Aktenzeichen: 3 Ca 918/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGTRI:2011:0310.3CA918.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Den Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitsleistung des im Rahmen einer vereinbarten verblockten Altersteilzeit in der Arbeitsphase befindlichen Arbeitnehmers weiterhin in Anspruch nimmt, trifft auch weiterhin die Pflicht, die vom Arbeitnehmer in diesem Zeitraum erarbeiteten Wertguthaben gem. § 8a ATG (juris: AltTZG 1996) gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern.(Rn.26)
Verfahrensgang
nachgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 28. Juli 2011, 2 Sa 188/11, Vergleich
Tenor
- Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Recht zur
Rückforderung der an die bei der G unter der Versicherungsnummer
5/178740/3 bestehende Zeitkontenrückdeckungsversicherung zugunsten
des Klägers als versicherte Person geleisteten Beträge
a) in Höhe von 14.562,18 € vom 31.04.2010,
b) in Höhe von weiteren 2.427,03 € vom 11.05.2010
c) in Höhe von weiteren 2.427,03 € vom 01.07.2010
zusteht.
-
Der Beklagte wird verurteilt, an die vorbezeichnete
Versicherung zugunsten des Klägers als versicherter Person für den
Zeitraum von September 2009 bis einschließlich Juni 2010 weitere
4.854,06 € zu zahlen.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73% und der
Beklagte zu 27%.
-
Der Streitwert wird auf 24.270,30 € festgesetzt.
-
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um die Pflicht des Beklagten zur
Insolvenzsicherung von Altersteilzeitansprüchen des Klägers.
2 Der Beklagte wurde vom Amtsgericht B-Stadt am 27.07.2009 zum
vorläufigen und am 29.09.2009 zum endgültigen Insolvenzverwalter
über das Vermögen der V (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin)
bestellt, das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 29.09.2009
eröffnet. Der Kläger und die Insolvenzschuldnerin hatten für die
Zeit vom 01.11.2008 bis 31.10.2013 ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vereinbart mit einer
Arbeitsphase vom 01.11.2008 bis 30.04.2011 und einer anschließenden
Freistellungsphase vom 01.05.2011 bis 31.10.2013. Zur
Insolvenzsicherung der vom Kläger während der Altersteilzeit
erarbeiteten Wertguthaben richtete die Insolvenzschuldnerin für ihn
eine Zeitkontenrückdeckungsversicherung bei der G ein; auf das
dortige Konto zahlte sie für ihn ab dem 01.12.2008 Beträge in
unterschiedlicher Höhe. In Bezug auf den hier
streitgegenständlichen Zeitraum von September 2009 bis Juni 2010
zahlte sie am 01.04.2010 einen Betrag in Höhe von 14.562,18 €
für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010, am 01.05.2010 weitere
2.427,03 € für April 2010 und am 01.07.2010 weitere 2.427,03
€ für Mai 2010. Zahlungen für September 2009 und Juni 2010
erfolgten nicht, die nächste Zahlung in Höhe von 2.427,03 €
erfolgte am 01.08.2010 für den Monat Juli 2010 durch die T, welche
den Betrieb der Insolvenzschuldnerin im Wege des Betriebsübergangs
mit Wirkung zum 01.07.2010 übernommen hatte.
3 Der Kläger vertritt die Ansicht, von ihm erarbeitete
Wertguthaben aus der in der Arbeitsphase über die hälftige
Arbeitszeit hinausgehend geleisteten Arbeitszeit seien durch den
Beklagten vor Insolvenz abzusichern, und zwar auch und gerade für
die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. An seinem
Schutzbedürfnis hinsichtlich dieser von ihm erbrachten
"Vorleistungen" ändere sich durch die Insolvenzeröffnung
nichts. Zudem liege der Sinn des § 8a AtG gerade in der
wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers im Hinblick
auf die spätere Freistellungsphase, in welcher die während der
Arbeitsphase bereits erarbeiteten überhälftigen Ansprüche erst
fällig würden. Auch bestehe nach Insolvenzeröffnung stets die
latente Gefahr einer Masseunzulänglichkeit und/oder der Insolvenz
eines etwaigen Betriebserwerbers.
4 Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, den Beklagten zu
verurteilen,
5 1. an die bei der G zu seinen Gunsten bestehende
Zeitkontenrückdeckungsversicherung Nr. 5/178740/3 für den Zeitraum
von September 2009 bis Juli (gemeint war nach Auskunft im
Gütetermin Juni) 2010 24.270,30 € zu zahlen,
6 2. an die bei der G zu seinen Gunsten bestehende
Zeitkontenrückdeckungsversicherung Nr. 5/178740/3 ab dem Monat Juli
2010 bis auf Weiteres monatlich 2.427,03 € zu zahlen, erstmals
fällig am 01.08.2010 und am 01. eines jeden Folgemonats,
7 hilfsweise zu 1) und 2),
8 die von ihm im Rahmen des Altersteilzeitvertrages vom 15.04.2008
in der Zeit vom 29.09.2009 bis 30.06.2010 bereits erarbeiteten
Wertguthaben und die ab 01.07.2010 bis auf weiteres auch zukünftig
erarbeiteten Wertguthaben durch geeignete Maßnahmen – zum
Beispiel Abschluss einer Versicherung, Garantievereinbarung einer
geeigneten Institution, Bürgschaft einer deutschen Großbank –
binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist insolvenzsicher
abzusichern,
9 und er diese Anträge – nach Ankündigung des Beklagten, die
für September 2009 bis Juni 2010 an die G gezahlten Beträge in Höhe
von insgesamt 19.416,24 € von dieser zurückzuverlangen –
mit Schriftsatz vom 05.11.2010 dahingehend "angepasst"
hat, dass nunmehr beantragt werden sollte,
10 1. festzustellen, dass dem Beklagten ein Recht zur Rückforderung
der an die bei der G unter der Versicherungsnummer 5/178730/3
bestehende Zeitkontenrückdeckungsversicherung zu seinen Gunsten als
versicherte Person geleisteten Beträge in Höhe von 14.562,18 €
vom 31.04.2010, in Höhe von weiteren 2.427,03 € vom
11.05.2010, in Höhe von weiteren 2.427,03 € vom 01.07.2010
nicht zusteht,
11 2. den Beklagten zu verurteilen, an die vorbezeichnete
Versicherung zu seinen Gunsten als versicherte Person für den
Zeitraum von September 2009 bis einschließlich Juni 2010 weitere
Beträge in Höhe von 4.854,06 € zu zahlen,
12 3. den Beklagten zu verurteilen, an die vorbezeichnete
Versicherung zu seinen Gunsten als versicherte Person für den
Zeitraum von September 2010 bis einschließlich April 2011 weitere
Beiträge in Höhe von insgesamt 29.124,36 € als Gesamtschuldner
neben der Firma T zu zahlen, und zwar in monatlichen Beiträgen von
2.427,03 €, erstmals zahlbar am 01.10.2010 und am 01. eines
jeden Folgemonats,
13 hat er mit Schriftsatz vom 07.01.2011 den vorgenannten Antrag zu
3. zurückgenommen und zuletzt noch beantragt,
14 1. festzustellen, dass sein Antrag zu 1. aus der Klageschrift in
Höhe eines Teilbetrages von 19.416,24 € erledigt ist;
15 hilfsweise stellt er den vorgenannten "angepassten"
Antrag zu 1. (negativer Feststellungsantrag),
16 äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung, dass er gegen den
Beklagten auch für den Zeitraum vom 29.09.2009 bis 31.05.2010 einen
Anspruch auf Absicherung gegen Insolvenz für die während der
Arbeitsphase des zwischen den Parteien bestehenden
Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell erarbeiteten
Wertguthabens aus der über der hälftigen Arbeitszeit hinausgehend
erbrachten Arbeitszeit hat.
17 2. Darüber hinaus stellt er den "angepassten"
Klageantrag zu 2. (Zahlungsantrag in Höhe von 4.854,06 €).
18 Der Beklagte hat der Teil-Erledigungserklärung des Klägers mit
Schriftsatz vom 17.01.2011, bei Gericht eingegangen am 18.01.2011,
widersprochen, bezüglich der erklärten Klagerücknahme Kostenantrag
gestellt und beantragt im Übrigen Klageabweisung.
19 Seiner Ansicht nach scheidet eine Erledigung des ursprünglichen
Klageantrages zu 1. bereits deshalb aus, weil der Kläger diesen
Leistungsantrag durch die erklärte "Anpassung" in einen
negativen Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 05.11.2010
konkludent zurückgenommen habe. Dem jetzt noch hilfsweise
gestellten Feststellungsantrag fehle bereits das
Rechtsschutzbedürfnis, da sich dieser auf das Verhältnis zwischen
dem Beklagten und der G beziehe und der Kläger kein abstraktes
Feststellungsinteresse in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zwischen
Dritten habe.
20 In materiell-rechtlicher Hinsicht stünden ihm ebenfalls keine
Sicherungsansprüche zu. Die Sicherungspflicht gemäß § 8a AtG
bestehe nur bis zur Insolvenzeröffnung. Zum einen liege der Zweck
der genannten Norm darin, Ansprüche des Arbeitnehmers vor den
Risiken einer drohenden Insolvenz abzusichern. Dieser Schutz
vor einer Insolvenz könne aber denknotwendig nicht mehr
gewährt werden, wenn die Insolvenz bereits eingetreten sei und sich
das Risiko damit realisiert habe. Zum anderen habe der Gesetzgeber
dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer für die Zeit nach
Insolvenzeröffnung dadurch hinreichend und abschließend Rechnung
getragen, dass ihre Lohnansprüche keine bloßen einfachen
Insolvenzforderungen mehr, sondern ab Insolvenzeröffnung vorrangig
und vollständig zu befriedigende Masseforderungen seien. Eine noch
stärkere "Doppelsicherung" sei weder nach der Systematik
des Insolvenzrechts möglich noch vom Gesetzgeber gewollt. Eine
zusätzliche Sicherung der Altersteilzeit-Arbeitnehmer bevorzuge
diese auch gegenüber anderen Arbeitnehmern sowie den übrigen
Massegläubigern und verkürze darüber hinaus in unzulässiger Weise
die Insolvenzmasse, was wiederum zu Lasten anderer Arbeitnehmer
gehe.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
22 Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages
zu 1. sowie des Klageantrages zu 2. begründet.
23 1. Der zuletzt gestellte Hauptantrag ist nicht begründet, da
eine Teil-Erledigung des ursprünglichen Klageantrages zu 1. in Höhe
von 19.416,24 € nicht eingetreten ist. Dies folgt unabhängig
davon, ob man in der mit Schriftsatz vom 05.11.2010 erklärten
"Anpassung" der ursprünglichen Anträge eine konkludente
Klagerücknahme sieht oder nicht, jedenfalls daraus, dass nach dem
eigenen Vortrag des Klägers der vorgenannte Betrag im Zeitpunkt der
Klageerhebung bereits vom Beklagten an die G gezahlt war (14.562,18
€ am 01.04.2010, weitere 2.427,03 € am 01.05.2010 und
weitere 2.427,03 € am 01.07.2010) und ein entsprechender
Leistungsantrag in dieser Höhe damit von vornherein unbegründet
war. Eine Erledigung im Rechtssinne setzt aber voraus, dass der für
erledigt erklärte Antrag ursprünglich zulässig und begründet war
(Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 91a Rn. 43 m.w.N.).
Daran fehlt es hier, weswegen die Klage insoweit abzuweisen
war.
24 2. a) Der hilfsweise gestellte negative Feststellungsantrag ist
zulässig. Zwar betrifft er mit der Frage, ob der Beklagte an die G
zugunsten des Klägers gezahlte Beträge zurückverlangen kann, ein
Rechtsverhältnis zwischen Dritten (dem Beklagten und der
Versicherung). Gleichwohl bestehen sowohl Feststellungsinteresse
wie auch Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Vorliegend geht es um
seine Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung an einen Dritten
(die Versicherung). Einen dementsprechenden Leistungsantrag auf
Zahlung hatte er daher, was zwischen den Parteien unstreitig ist,
nicht auf Zahlung an sich, sondern an die G zu richten, wie es der
Kläger in seiner Klageschrift auch getan hat. Wenn er aber
verlangen kann, dass der Beklagte an einen Dritten zahlt und der
Beklagte erklärt, er müsse an diesen Dritten nicht leisten, kann
der Kläger positiv in zulässiger Weise Leistung des Beklagten an
den Dritten verlangen und sozusagen spiegelbildlich für den Fall,
dass der Beklagte geleistet hat, aber – wie hier geschehen
– eine Leistungspflicht in Abrede stellt und Rückforderung
der geleisteten Beträge von dem Dritten ankündigt, Feststellung
begehren, dass ein solches Rückforderungsrecht nicht besteht.
25 b) Der Hilfsantrag ist auch begründet. Dem Beklagten steht kein
Rückforderungsrecht hinsichtlich der für den Kläger an die G
geleisteten Beträge für den Zeitraum Oktober 2009 bis Mai 2010
zu.
26 Die Insolvenzschuldnerin und später den Beklagten als ihren
Insolvenzverwalter traf gemäß § 8a Abs. 1 AtG die Pflicht, die vom
Kläger in der Arbeitsphase seiner Altersteilzeit erarbeiteten
Wertguthaben gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit in geeigneter
Weise abzusichern. Weder die Eignung der von der
Insolvenzschuldnerin zu seinen Gunsten bei der G abgeschlossenen
Zeitkontenrückdeckungsversicherung noch die Höhe der abzusichernden
Beträge stehen zwischen den Parteien im Streit. Es geht lediglich
um die Frage, ob die Insolvenzabsicherungspflicht nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens fortbestand. Dies ist nach Ansicht der
Kammer zu bejahen.
27 aa) § 8a AtG sieht weder in Absatz 1 noch in Absatz 4 eine
zeitliche Beschränkung der Sicherungspflicht auf die Zeit bis zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Zwar spricht Absatz 1 von
einer Absicherung gegen das "Risiko der
Zahlungsunfähigkeit", was darauf hindeuten könnte, dass die
Absicherungspflicht erlischt, wenn sich dieses Risiko verwirklicht
hat. Dahin geht auch der Einwand des Beklagten, der mit der
Sicherung verfolgte Schutzzweck könne nicht mehr erreicht werden,
wenn Insolvenz eingetreten sei, da man dann nicht mehr vor ihr
schützen könne. Ein solches Verständnis greift der Kammer indes aus
folgenden Gründen zu kurz:
28 Bis zur Insolvenzeröffnung besteht – was zwischen den
Parteien unstreitig ist – eine Sicherungspflicht gemäß § 8a
AtG. Das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers besteht indes nach
Insolvenzeröffnung unverändert fort. Er erbringt während der
Arbeitsphase seiner Altersteilzeit erhebliche Vorleistungen, da er
– von Aufstockungsbeträgen und ähnlichem einmal abgesehen
– voll arbeitet, aber nur hälftigen Lohn erhält. Sein
überhälftiger Anspruch entsteht nach allgemeinen Grundsätzen, wird
aber gleichwohl erst im Laufe der Freistellungsphase zeitversetzt
fällig (BAG 19.10.2004 NZA 2005, 408; 19.12.2006 AP Nr. 19 zu § 3
ATG), was das Risiko des Arbeitnehmers nicht verringert, sondern
eher noch erhöht, da er seine Vorleistungen ab Insolvenzeröffnung
sozusagen sehenden Auges für einen Betrieb erbringt, über dessen
Vermögen offiziell das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
29 Wäre mit Insolvenzeröffnung der Aufbau eines Wertguthabens (der
überhälftigen Arbeitsleistung bei nur hälftiger Vergütung) beendet,
gäbe es kein solches, besonders abzusicherndes Guthaben. Nimmt der
Insolvenzverwalter aber weiterhin die volle Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers für einen (nur) anteiligen Lohn in Anspruch, muss
gerade dieses so aufgebaute Guthaben größtmöglichen
Sicherungsschutz erfahren. Das in § 8a Abs. 1 AtG angesprochene
"Risiko der Zahlungsunfähigkeit" besteht für den
Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung nicht nur weiterhin, sondern
entsteht mit jeder überhälftig erbrachten Arbeitsleistung und dem
hiermit korrespondierenden fortwährenden Aufbau des Wertguthabens
immer wieder von neuem, weswegen sich sein ursprüngliches
Schutzbedürfnis dementsprechend vergrößert und aktualisiert.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Risiko einer
Masseunzulänglichkeit im Raume steht und der Arbeitnehmer
kontinuierlich seine vom Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung
in Anspruch genommenen Vorleistungen erbringt, liegt es –
jedenfalls ohne konkrete Anhaltspunkte – fern, dass ihm der
Gesetzgeber gerade in dieser Phase den Schutz des § 8a AtG versagen
wollte. Der Arbeitnehmer soll nicht vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens besonders geschützt werden, sondern davor, dass
ihm der Arbeitgeber seine erbrachten Vorleistungen nicht mehr
bezahlen kann. Dieses Risiko wird im Gesetz genannt und
ist nicht mit einer Insolvenzeröffnung gleichzusetzen, für die gem.
§ 18 InsO auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers genügt. Für ein weites Verständnis des Schutzzwecks
des § 8a AtG spricht darüber hinaus, dass dem Arbeitnehmer die
"üblichen Sanktionen" wie etwa die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung hinsichtlich
seiner Vorleistungen nicht mehr zu Gebote stehen, da er diese
bereits unwiderruflich und oft in erheblichem Umfang erbracht
hat.
30 bb) Gegen eine beschränkende Auslegung des § 8a AtG spricht
zudem die Begründung des Gesetzesentwurfs (Entwurf eines dritten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
05.09.2003, BT-Drucks. 15/1515), die mehrfach ausdrücklich das
besondere, spezielle Bedürfnis der Altersteilzeit-Arbeitnehmer an
einer umfassenden, effizienten Sicherung ihrer erbrachten
Wertguthaben betont. So heißt es dort (BT-Drucks. 15/1515, S. 75,
134) wörtlich:
31 "Für den Bereich der Altersteilzeit wird eine spezielle
adäquate Insolvenzsicherung im Altersteilzeitgesetz gesetzlich
vorgeschrieben. Bisher ist nicht immer sichergestellt, dass die
durch Vorarbeit der Arbeitnehmer entstandenen Wertguthaben im
Insolvenzfall ausreichend geschützt sind. Aufgrund der drohenden
erheblichen negativen sozialen Folgen für die Arbeitnehmer in der
letzten Phase ihres Erwerbslebens und des damit einhergehenden
besonderen Schutzbedürfnisses werden künftig im Bereich der
Altersteilzeit besondere Regelungen zur Insolvenzsicherung
geschaffen…
32 Damit zukünftig ein noch besserer Schutz der Wertguthaben
der im sogenannten Blockzeitmodell beschäftigten Arbeitnehmer in
Altersteilzeitarbeit gewährleistet werden kann, wird eine spezielle
Insolvenzsicherung im Altersteilzeitgesetz verbindlich
vorgeschrieben. Die Neuregelung klärt bestimmte …
Zweifelsfragen im Sinne einer umfassenden und wirksamen
Sicherungsverpflichtung. Die Lebensplanung der Arbeitnehmer wird
dadurch sicherer. Die Akzeptanz der Altersteilzeit … wird
erhöht."
33 Dies bestätigt, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine
bestmögliche Insolvenzsicherung der von den
Altersteilzeit-Arbeitnehmern durch Vorarbeit erwirtschafteten
Wertguthaben beabsichtigt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht
davon auszugehen, dass er diesen Schutz auf den Zeitraum bis zur
Insolvenzeröffnung beschränken wollte. Hätte er dies gewollt, hätte
er eine entsprechende Formulierung zumindest in den
Gesetzeswortlaut aufnehmen müssen, was ihm ein leichtes gewesen
wäre.
34 Daher greifen auch die Einwände des Beklagten nicht durch, der
Gesetzgeber habe die Ansprüche des Arbeitnehmers nach
Insolvenzeröffnung durch den Status als Masseforderung ausreichend
schützen wollen und geschützt, andernfalls auch die
Altersteilzeitler gegenüber anderen Arbeitnehmern und
Massegläubigern bevorzugt würden. In der Gesetzesbegründung heißt
es ausdrücklich, § 8a AtG werde als besondere, spezielle
Insolvenzsicherung für die Altersteilzeit-Arbeitnehmer eingeführt,
weil bisher "nicht immer sichergestellt (sei), dass die durch
Vorarbeit der Arbeitnehmer entstandenen Wertguthaben im
Insolvenzfall ausreichend geschützt sind." Mit § 8a AtG
strebte der Gesetzgeber gerade eine "umfassende und
wirksame" Sicherung der Arbeitnehmer an, nicht zuletzt auch,
um ihnen eine sicherere Lebensplanung zu ermöglichen und die
Akzeptanz der Altersteilzeit zu erhöhen. Eine Ungleichbehandlung im
Vergleich zu anderen Arbeitnehmern und Massegläubigern mag damit
gegeben sein, war aber gerade beabsichtigt. Zudem sind die
Altersteilzeitler auch nicht mit anderen Arbeitnehmern
vergleichbar, da Gegenstand ihres Schutzes nicht die reguläre, im
Zweifel sofort bzw. am Monatsende fällig werdende Arbeitsvergütung
ist, sondern die Vergütung für Vorleistungen, die erst deutlich
zeitversetzt (in der Regel Jahre später) fällig wird.
35 Dagegen, dass der Gesetzgeber die in der Arbeitsphase
erwirtschafteten Wertguthaben ab Insolvenzeröffnung nur durch die
Anerkennung als Masseforderungen schützen wollte, spricht zum einen
die vorgehend dargestellte Gesetzesbegründung, die gerade betont,
dass der Schutz der Wertguthaben bislang eben nicht ausreichend
war. Zum anderen sieht § 8a Abs. 4 Satz 2 AtG insbesondere mit der
Stellung eines tauglichen Bürgen auch Sicherungsmöglichkeiten vor,
die über den durch den Status als Masseforderung vermittelten
Schutz hinausgehen und dem Arbeitnehmer damit gerade den vom
Gesetzgeber intendierten zusätzlichen, besonderen Sicherungsschutz
bieten.
36 Durch diesen zusätzlichen Schutz würde die Insolvenzmasse auch
nicht unzulässig verkürzt, da die Altersteilzeit-Arbeitnehmer
infolge ihres besonderen Schutzbedürfnisses und Schutzes nach dem
ausdrücklich und nachdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers
bevorzugt werden sollten, was naturgemäß zu Lasten anderer
Insolvenzgläubiger geht, aber eben ihrer besonderen
Vorleistungssituation gerecht wird.
37 cc) Die von den Parteien zur Untermauerung ihrer jeweiligen
Rechtsansicht zitierten Urteile des LAG Schleswig-Holstein
(10.01.2006 NZA-RR 2006, 293 ff.) und nachfolgend des BAG
(19.12.2006 AP Nr. 19 zu § 3 ATG) sind in beide Richtungen
unergiebig. Insbesondere bezieht sich die vom Kläger mit
Schriftsatz vom 07.01.2011 (dort Seite 3) in Bezug genommene
Passage der LAG-Entscheidung, eine Sicherungspflicht habe für nach
der Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben bestanden, nicht
auf die Regelung des § 8a AtG, sondern auf im Streitfall anwendbare
Regelungen aus Betriebsvereinbarung bzw. Tarifvertrag. Vielmehr
wiesen letztlich beide Gerichte die Klage ausdrücklich mit der
Begründung ab, der Kläger könne deswegen keine Insolvenzabsicherung
verlangen, weil die Beklagte einen zugrundeliegenden
Zahlungsanspruch bereits erfüllt habe, so dass es schon an einem
abzusichernden Wertguthaben fehle. Ob ein solches überhaupt hätte
abgesichert werden können oder müssen, war daher weder im konkreten
Streitfall zu entscheiden noch hätten sich die Gerichte
diesbezüglich geäußert. Insoweit bleibt auch die Annahme des
Klägers, die Gerichte seien von der grundsätzlichen rechtlichen
Zulässigkeit eines solchen Absicherungsanspruchs ausgegangen,
andernfalls sie Zweifel doch sicher erwähnt oder angedeutet hätten,
Spekulation. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Äußerung des BAG
unter Randnummer 26 seines vorzitierten Urteils, über einen
Absicherungsanspruch für das zwischen Insolvenzeröffnung und
Betriebsübergang vom Arbeitnehmer erarbeitete (und noch nicht durch
Zahlung erfüllte) Wertguthaben habe "wegen des Grundsatzes ne
ultra petita" nicht entschieden werden dürfen. Auch dies lässt
keine zwingenden Schlüsse darauf zu, wie das BAG entschieden hätte,
wenn § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegengestanden hätte.
38 dd) Daher bestand für die Insolvenzschuldnerin bzw. den
Beklagten die Pflicht, die vom Kläger im Zeitraum von Oktober 2009
bis Mai 2010 erarbeiteten Wertguthaben bei der G durch
entsprechende Zahlungen abzusichern. Ein diesbezügliches
Rückforderungsrecht hat der Beklagte dementsprechend nicht,
spezielle diesbezügliche Einwendungen aus dem Innenverhältnis zur
Versicherung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
39 c) Demgemäß war dem Hilfsantrag stattzugeben.
40 d) Über den äußerst hilfsweisen Antrag, insbesondere dessen
hinreichende Bestimmtheit (vgl. hierzu BAG 30.10.2006 NZA 2007,
647, 648 a.E.) brauchte daher nicht entschieden werden.
41 3. Der Klageantrag zu 2. war entsprechend den vorgenannten
Erwägungen gleichfalls begründet. Dabei konnte dahinstehen, ob der
Septemberlohn 2009 vollständig oder lediglich anteilig eine
Masseforderung darstellt. Hinsichtlich der Höhe des Betrages hat
der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
B.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei
wurde im Rahmen eines fiktiven Kostenstreitwerts die Klagerücknahme
mit 29.124,36 € berücksichtigt und das Klagebegehren mit
24.270,30 € veranschlagt, wovon 19.416,24 € hälftig auf
beide Parteien verteilt wurden, da der Kläger mit seinem zuletzt
gestellten Hauptsacheantrag auf Feststellung der Teil-Erledigung
verloren, mit seinem hilfsweisen negativen Feststellungsantrag
dagegen obsiegt hat.
C.
43 Bei der Streitwertfestsetzung wurden 19.416,24 € für den
gestellten Hauptantrag einschließlich des Hilfsantrages
veranschlagt, da sich letztlich beide Anträge auf denselben
materiellen wirtschaftlichen Wert richten, und weitere 4.854,06
€ für den zuletzt noch gestellten Klageantrag zu 2.
D.
44 Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da
die Frage, ob eine Insolvenzsicherungspflicht nach § 8a AtG auch
für die Zeit nach Insolvenzeröffnung besteht, bislang nicht
höchstrichterlich geklärt ist und allgemeine Bedeutung hat.