Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 Ta 276/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-22
Aktenzeichen: 7 Ta 276/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0322.7TA276.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 20.10.2010 - 3 Ca 551/10 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 551/10 -
erhob der Kläger am 19.03.2010 Zahlungsklage gegen die Beklagte mit
den aus Seite 2 der Klageschrift vom 19.03.2010 ersichtlichen
Klageanträgen. Seinerzeit war in dem Kündigungsschutzprozess der
Parteien (- 3 Ca 2756/09 -) Kammertermin auf den 12.05.2010
anberaumt. Der Klageschrift vom 19.03.2010 in der Sache - 3 Ca
551/10 - war die in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bezeichnete Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei
nicht beigefügt. Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte Erfolg
(Urteil des Arbeitsgerichts vom 12.05.2010 - 3 Ca 2756/09 -). Das
Urteil vom 12.05.2010 ist rechtskräftig. Gemäß Schreiben der
Agentur für Arbeit C-Stadt vom 09.07.2010 (Bl. 34 d. A.) bezog der
Kläger für die Zeit vom 17.12.2009 bis zum 14.03.2010
Arbeitslosengeld in Höhe von 3.426,50 EUR. Vom
"Jobcenter" C-Stadt erhielt der Kläger gemäß Schreiben
vom 14.07.2010 (Bl. 35 d. A.) den Betrag von 1.084,24 EUR. Mit dem
Schriftsatz vom 10.08.2010 teilte die Beklagte unter Bezugnahme
u.a. auf die Lohnabrechnung vom 04.08.2010 (Bl. 37 d.A.) mit, dass
zwischenzeitlich die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses
vorgenommen worden sei. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom
29.09.2010 (Bl. 47 d.A.) bat das Arbeitsgericht den Kläger um
Vorlage einer ordnungsgemäßen ausgefüllten Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Nach
näherer Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 07.10.2010
widersprach die Beklagte der Forderungsberechnung des Klägers im
Schriftsatz vom 27.09.2010 (dort errechnete sich der Kläger einen
Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.259,61 EUR netto). Im Schriftsatz
vom 20.10.2010 geht der Kläger davon aus, dass die ihm seitens der
Beklagten erteilte Abrechnung zutreffend und korrekt sei. Er
kündigt dort die Überprüfung der Zahlungsflüsse an und stellt die
Erklärung der Erledigung der Hauptsache in Aussicht. Zum
Kammertermin vom 20.10.2010 erschien für den Kläger niemand. Mit
dem Beschluss vom 20.10.2010 - 3 Ca 551/10 - wies das
Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurück.
Gegen den am 10.11.2010 zugestellten Beschluss vom 20.10.2010 - 3
Ca 551/10 - hat der Kläger am 10.12.2010 mit dem Schriftsatz vom
10.12.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und
diese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung der
Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 10.12.2010 (Bl.
68 f. d.A.) verwiesen. Mit dem Beschluss vom 27.12.2010 - 3 Ca
551/10 - half das Arbeitsgericht der sofortige Beschwerde des
Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor. Das Arbeitsgericht begründet
seine Nichtabhilfe-Entscheidung damit, dass der Kläger keine
aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorgelegt hat.
2 Auf die gerichtliche Auflage des Beschwerdegerichts vom
12.01.2011 - 7 Ta 276/10 - (Bl. 82 d.A.) reichte der Kläger mit dem
Schriftsatz vom 31.01.2011 die aus dem PKH-Beiheft ersichtliche
(Telefax-) Erklärung vom 10.01.2011 ("10.01.11") über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim
Beschwerdegericht ein (nebst Anlagen; s. Bl. 1 ff. des
PKH-Beiheftes). Außerdem wurde noch die (weitere) PKH-Erklärung vom
01.02.2011 ("01.02.11") vorgelegt.
3 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
4 II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige
Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie
unbegründet ist.
5 2. Die Klage hat mit den Zahlungsanträgen, die
die Klageschrift vom 19.03.2010 enthält, keine hinreichende
Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Dahingestellt
bleiben muss, ob die hinreichende Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der
Klageerhebung zu bejahen gewesen ist. Diesbezüglich bestehen
Bedenken, weil der Kläger dort den gesetzlichen Forderungsübergang
des § 115 Abs. 1 SGB X unberücksichtigt gelassen hat.
6 Zu einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gehört die
Vorlage der in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Erklärung der
Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nebst Beifügung der entsprechenden Belege. Dabei muss sich die
Partei des eingeführten PKH-Erklärungsformulars bedienen (§ 117
Abs. 4 ZPO). Ein Prozesskostenhilfe-Gesuch ist erst dann
entscheidungs- bzw. bewilligungsreif, wenn alle notwendigen
Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind und dem Gegner
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 118 Abs. 1 Satz 1
ZPO). "Besondere Gründe" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1
ZPO waren vorliegend nicht gegeben.
7 Unter den gegebenen Umständen war hier die Vorlage einer
(erneuten) PKH-Erklärung geboten. Die Bezugnahme auf die
(möglicherweise) in dem Verfahren - 3 Ca 2756/09 - vorgelegte
PKH-Erklärung war nicht ausreichend. Die Beklagte hat im
Schriftsatz vom 07.10.2010 (Bl. 48 f. d.A.) unwidersprochen
dargelegt, dass dem Kläger angeboten worden war, im Rahmen eines
Prozessarbeitsverhältnisses weiter zu arbeiten und dass dem Kläger
ab dem 15.03.2010 die Vergütung bezahlt wurde. Demgemäß verfügte
der Kläger - wie die Lohnabrechnungen vom 05.04.2010 (für März
2010; Bl. 28 d.A.), vom 02.05.2010 (Bl. 50 d.A.; für April 2010),
vom 02.06.2010 (Bl. 51 d.A.; für Mai 2010) und vom 04.07.2010 (Bl.
52 d.A.; für Juni 2010) belegen, über Arbeitseinkommen, die er
gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzen hat. Mit Rücksicht auf § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO war daher mit Beginn des angebotenen
Prozessbeschäftigungsverhältnisses (jedenfalls) die Vorlage einer
(neuen) aktuellen PKH-Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO
geboten. Ohne Vorlage dieser PKH-Erklärung konnte keine
Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife des
Prozesskostenhilfeantrages eintreten.
8 Eine PKH-Erklärung hat der Kläger erstmals dem Beschwerdegericht
(- auf dessen Anforderung vom 12.01.2011 - 7 Ta 276/10 -; Bl. 82
d.A.) vorgelegt. Die zuvor bereits mit dem Schreiben des
Arbeitsgerichts vom 29.09.2010 - 3 Ca 551/10 - erfolgte
gerichtliche Aufforderung (Bl. 47 d.A.) hat der Kläger
unberücksichtigt gelassen.
9 Im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren sind Veränderungen des
Sach- und Streitstandes, die für die Frage des Vorliegens
hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO von
Bedeutung sind und die bis zum Eintritt der Entscheidungsreife
erfolgen, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass hier zu fragen
ist, ob die Zahlungsklage des Klägers im Zeitpunkt des Eingangs der
PKH-Erklärung vom 10.01.2011 bzw. vom 01.02.2011 (vgl. dazu die
unterschiedlichen Daten, die in der Telefax-PKH-Erklärung zum
einen, Bl. 2 des PKH-Beiheftes und der PKH-Erklärung, Bl. 7 R des
PKH-Beiheftes, angegeben werden) noch eine hinreichende
Erfolgsaussicht hatte. Diese Frage ist zu verneinen, da nach den
Zahlungen, die der Kläger gemäß der Abrechnung vom 04.08.2010 (Bl.
37 d.A.) von der Beklagten sowie von der Agentur für Arbeit und vom
"Jobcenter" C-Stadt gemäß den Schreiben vom 19.02.2010,
vom 09.07.2010 und vom 14.07.2010 (s. Bl. 30, 34 und 35 d.A.)
erfolgt sind, keine Ansprüche des Klägers mehr zu erfüllen sind (§ 362 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 SGB X).
10 Demgemäß ist die Beschwerde kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht
veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen mit der Rechtsbeschwerde
nicht angreifbar.