Texte intégral
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Ta 56/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-18
Aktenzeichen: 8 Ta 56/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0318.8TA56.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
11.11.2010, Az. 5 Ca 2174/08, wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend
insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das
Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu
Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des
§ 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht
die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei
länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im
Rückstand ist.
2 Der Kläger hat nach Maßgabe des rechtskräftigen Beschlusses des
Arbeitsgerichts vom 21.05.2010 - beginnend ab dem 01.06.2010
monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro auf die Prozesskosten zu
leisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist der Kläger bislang nicht
nachgekommen. Es sind keinerlei Zahlungen erfolgt. Der Kläger
befindet sich daher nunmehr mit der Zahlung mehrerer Monatsraten
länger als drei Monate im Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124
Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.
3 Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde auf eine
seitens der Landesjustizkasse mit Schreiben vom 21.09.2010 gewährte
Stundung verweist, so verkennt er, dass diese Stundung lediglich
die im Beschwerdeverfahren 8 Ta 116/10 angefallenen Gerichtskosten,
nicht hingegen die vorliegend in Rede stehenden Ratenzahlungen auf
die in erster Instanz angefallenen Kosten (Gerichtskosten und
PKH-Vergütung) betrifft. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und
nachgewiesen, dass sich seine Einkommensverhältnisse seit der
Ratenzahlungsanordnung vom 21.05.2010 verschlechtert haben.
4 Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1
ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
5 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine
Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.