Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 11. Kammer — 11 Sa 540/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-27
Aktenzeichen: 11 Sa 540/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0127.11SA540.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 BUrlG, § 26 TVöD
Rechtskraft: ja
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.07.2010, Az: 6 Ca
614/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1962 bis zum
31.08.2008 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt
erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.840,97
EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD mit dem
besonderen Teil für Sparkassen Anwendung.
3 In der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 standen dem Kläger
noch 20 Urlaubstage zu, die er während der Dauer seines
Beschäftigungsverhältnisses weder ausdrücklich verlangt noch
gewährt bekommen hat.
4 Unter dem 27.02.2009 begehrte der Kläger schriftlich unter
Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 die Abgeltung
des Resturlaubs (Bl. 17 d. A.).
5 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden
Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen
Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die
Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied -vom 07.07.2010 (dort Seiten 2 bis 4, Bl. 77
Rückseite bis 78 Rückseite d. A.) Bezug genommen.
6 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von
3.183,10 EUR brutto zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Das Arbeitsgericht Koblenz hat Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeugen T. und G.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf
das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2010 (Bl. 71 f. d. A.)
verwiesen.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem genannten Urteil vom
07.07.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen und
zusammengefasst ausgeführt: Der vom Kläger behauptete
Urlaubsabgeltungsanspruch für Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2008
sei gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD-AT, 7 Abs. 3, 4 BUrlG erloschen.
Der Kläger habe weder seinen Urlaubsanspruch zuvor erfolglos
geltend gemacht, noch habe er den bestehenden
Urlaubsabgeltungsanspruch bis zum 31.12.2008 gegenüber der
Beklagten geltend gemacht.
12 In der Beweisaufnahme habe der Kläger seinen Vortrag, wonach er
mit dem Zeugen G. besprochen haben wollte, dass etwaiger
Resturlaub, der noch offen stünde, abzugelten sei, und der zur
Entbehrlichkeit eines konkreten Urlaubsbegehrens hätten führen
können, nicht bewiesen. Der Zeuge G. habe den Vortrag des Klägers
gerade nicht bestätigt, sondern bekundet, er habe den Kläger an den
für den Urlaub zuständigen Herrn T. verwiesen. Auch eine
Urlaubsgeltendmachung gegenüber Herrn T. habe den Verfall des
Urlaubs nicht verhindert. Das Schriftstück, auf welches sich der
Kläger stütze, habe der Zeuge nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht erhalten. Demnach sei zum Zeitpunkt der schriftlichen
Geltendmachung am 27.02.2009 der Anspruch auf Abgeltung seines
Resturlaubs bereits erloschen gewesen, da der für 2008 bestehende
Urlaubsabgeltungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2008 verfallen
sei.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des
Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 7 des Urteils (Bl. 79 bis 80
d. A.) Bezug genommen.
14 Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 06.09.2010
zugestellt worden ist, hat am 06.10.2010 Berufung eingelegt und
diese mit am 08.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem
Schriftsatz begründet.
15 Er macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 08.11.2010, auf
den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 115 d.A.) zur Begründung der
Berufung zusammengefasst geltend, die Beklagte habe dem Kläger von
Beginn an deutlich gemacht, dass eine Urlaubsgewährung bis zum Ende
des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen nicht möglich
sei. Hierbei sei auf den Empfängerhorizont abzustellen. Der Kläger
habe davon ausgehen müssen, dass die Beklagte ihm den Urlaub bis zu
seinem Ausscheiden nicht gewähren werde. Er verweist auf die
Aktennotiz vom 25.01.2008, wonach der Kläger Herrn M. G. im Januar
2008 auf die Urlaubssituation angesprochen habe und unter der
Überschrift "Mein Resturlaub" mitgeteilt habe:
16 "Leider konnte aufgrund der besonderen Situation
(Übernahme/Migration SEB und immer noch ausstehende
Nachfolgeregelung) bisher nicht der Urlaub entsprechend genommen
werden. Da inzwischen die Gesellschafter endlich die notwendigen
Aktivitäten freigegeben haben, ist zwar mit einer Regelung zu
rechnen, aber diese wird zwangsläufig nicht innerhalb der nächsten
zwei Monate zum Zug kommen. Ich bitte deshalb zu prüfen, ob im
Hinblick auf die relativ kurze Restarbeitszeit eine Vergütung der
Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr in Frage kommen kann."
17 Das Aktenvermerk unter dem Punkt Fazit belege, dass selbst der
Urlaub aus dem Jahr 2007 jedenfalls bis zum 31.03.2008 nicht habe
genommen werden können, mit der Formulierung:
18 "…Aufgrund der besonderen Umstände bei der BSG
(Migration der SEB) kann ich mir lediglich eine Übertragung des
Urlaubsanspruchs über den 31.03.2008 vorstellen
….".
19 Die Situation habe sich bis zum Ausscheiden des Klägers bei der
Beklagten nicht verändert und es habe nach wie vor eine
"Ausnahmesituation" im Zusammenhang mit der Übernahme der
SEB bestanden. Aus der Tatsache, dass der Kläger mit Herrn G. des
Öfteren über Urlaub gesprochen habe, was Herr G. in seiner
Vernehmung als Zeuge bestätigt habe, sei zu folgern, dass in der
konkret dargelegten Situation eine erfolglose Geltendmachung des
Urlaubsanspruchs zu sehen sei und zwar in der Form, dass man dem
Kläger deutlich gemacht hätte, eine Urlaubsgewährung käme bis zum
Ende des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen nicht in
Betracht. Da sich der Zeuge T. nicht an den Erhalt der Aufstellung
des Klägers (Bl. 24 d. A.) erinnern könne, widerlege dies nicht den
glaubhaften Sachvortrag des Klägers. Es widerspreche auch den
Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte angesichts
der Situation des Urlaubsabgeltungsanspruchs entziehe, obwohl man
die Arbeitskraft - somit auch die Vorteile davon - zuvor
wissentlich angenommen habe.
20 Der Kläger beantragt,
21 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts
Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, Az.: 6 Ca 614/09, zu
verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.183,00
EUR brutto zu zahlen.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 In Erwiderung auf die Berufung des Klägers macht sie geltend,
auf das Schreiben des Klägers vom 25.01.2008, mit dem dieser
Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub aus dem Jahr 2007
gegenüber der Beklagten beantragt habe, habe die Beklagte den
Kläger darauf hingewiesen, dass die Urlaubsabgeltung während des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sei und die
Beklagte aus Gründen der Fürsorgepflicht darauf bestehe, dass der
Kläger seinen Urlaub nehme. Dieses Schreiben sei dem Kläger
unstreitig übergeben worden. Dass der Urlaub aus dem Jahre 2007,
den der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2008 abgegolten haben
wollte, erloschen sei, habe die Beklagte als Antwort auf diesem
Schreiben dem Kläger mitgeteilt, in dem er darauf hingewiesen
worden sei, dass er den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen
habe. Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, die sich
lediglich auf den Urlaub des Klägers für das Jahr 2007 bezogen
habe, habe der Kläger nicht entnehmen können, dass er den Urlaub
für das Jahr 2008 nicht gewährt bekomme. Im Gegenteil sei der
Kläger in diesem Schreiben von der Beklagten ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, seinen Urlaub für das Jahr 2008 zu nehmen. Der
Kläger habe gegenüber Herrn G. den Urlaubsanspruch nicht
angemeldet, sondern mit ihm lediglich über Urlaub gesprochen. Herr
- habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, den Kläger an Herrn
- verwiesen. Unstreitig habe zudem der Kläger gegenüber Herrn T.
seinen Urlaub für das Jahr 2008 nicht geltend gemacht. Das
undatierte, nicht unterschriebene und ohne Anrede von dem Kläger
behauptete Schreiben, in dem es heißt "Urlaubsrest, Auszahlung
- Abstimmung mit Vorstand SK Neuwied" sei unerheblich. Die
Beweisaufnahme vor dem Ausgangsgericht habe ergeben, dass Herr T.
dieses "Schreiben" nicht erhalten habe. Der
Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers sei im Jahre 2008 erloschen
mit der weiteren Folge, dass sein Schreiben vom 27.02.2009 an die
Beklagte unerheblich sei. Zudem sei dieses Schreiben erst am
01.03.2009, also nach der Verfallfrist von 6 Monaten nach dem TVöD
bei der Beklagten eingegangen.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien
wird auf die vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
26 I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des
Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit
§§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden. Sie ist somit zulässig.
27 II. In der Sache hat die Berufung des Klägers
jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu
Recht abgewiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung
bleiben erfolglos.
28 Zutreffend hat das Arbeitsgericht Koblenz ausgeführt, dass der
vom Kläger behauptete Abgeltungsanspruch für Resturlaub aus dem
Kalenderjahr 2008 erloschen ist, § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD in
Verbindung mit § 7 BUrlG.
29 1. Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien unstreitig Anwendung.
30 In § 26 Abs. 1 ist der Umfang des Erholungsurlaubsanspruchs
geregelt. Satz 6 lautet: "Der Erholungsurlaub muss im
laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen
werden."
31 Absatz 2 des § 26 TVöD verweist auf das Bundesurlaubsgesetz mit
einzelnen Maßgaben, die auszugsweise - soweit für vorliegenden Fall
von Interesse - lauten:
32 "a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in
den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten
werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus
betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März
angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten".
33 2. Aufgrund der Bindung des Urlaubsanspruchs an
das Kalenderjahr in § 26 Abs. 1 Satz 6, der insoweit der
gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG entspricht, gilt
grundsätzlich: Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe des
Kalenderjahres aus und versäumt er es, seinen Abgeltungsbetrag zu
fordern, erlischt der Anspruch ersatzlos, es sei denn es gibt einen
Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG (Dörner/Gallner/ErfK,
11.Aufl., § 7 BUrlG, Rz. 56, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des
BAG). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht auch
nach der vom Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben
angesprochenen Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009
fest mit Ausnahme für den Fall andauernder Erkrankung und der
hierzu aufgrund europarechtlicher Besonderheiten geltenden
Sonderregelungen (vgl. BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09, NZA 10, 376
ff.).
34 3. Soweit der Kläger demgegenüber in der
Berufung geltend macht, er habe seinen Urlaub 2008 rechtzeitig
geltend gemacht bzw. ihm sei von der Beklagten signalisiert worden,
dass die Gewährung von Urlaub nicht möglich sei, so rechtfertigt
dieses Vorbringen seine Zahlungsforderung - und es sei als
Schadensersatzforderung - nicht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht
Koblenz ausgeführt, dass es hierfür bereits an den tatsächlichen
Voraussetzungen fehlt.
35 3.1 Die Anfrage und das Aktenvermerk vom
25.01.2008 beinhalten ausweislich ihres Wortlauts (vgl. die Anlage
B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2010, B. 35 d.A.)
gerade keine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen für das Jahr
2008. Die telefonische Anfrage des Klägers bezieht sich auf
Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2007 und enthält den Passus, mit
einer Regelung sei "zwangsläufig nicht innerhalb der nächsten
zwei Monate" zu rechnen. Dies dürfte als Bezugnahme auf den
Übertragungszeitraum zu verstehen sein. Die Beantwortung in der
Aktennotiz lässt erkennen, dass allenfalls eine Übertragung über
den 31.03.2008 in Erwägung gezogen wird. Es kann dahinstehen, ob
dies eine abschließende Beantwortung der Anfrage des Klägers mit
einer die Beklagte bindenden Urlaubsübertragung für den Resturlaub
2007 beinhaltet. Die Übertragungsmöglichkeit bezieht sich erkennbar
auf die weitere Übertragung über den 31. März hinaus, die nach dem
Tarifvertrag bis zum 31. Mai eröffnet ist. Weder Anfrage noch
Antwort betreffen den Jahresurlaub 2008. Es ist keine Aussage
enthalten, die den Schluss des Klägers zuließe, gleichzeitig werde
bestätigt, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 bis zum
Renteneintritt am 31.08.2008 nicht in Natur genommen werden könne.
Wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten der Urlaubsgewährung
enthält die Anfrage wie auch die Antwort lediglich eine Bezugnahme
auf den Übertragungszeitraum bis zum 31.03.2008, also einen fünf
Monate vor dem absehbaren Renteneintritt liegenden Zeitpunkt.
36 3.2 Hinsichtlich der Geltendmachung gegenüber
Herrn G. wie auch gegenüber Herrn T. konnte der Kläger seinen
Sachvortrag in der Beweisaufnahme aufgrund der zugrunde zu legenden
Feststellungen des Arbeitsgerichts Koblenz (§ 529 ZPO) gerade nicht
beweisen. Die Beweisaufnahme blieb unergiebig. Ausführungen zu
Bedenken des Klägers an der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. erübrigen
sich daher. Der Kläger verkennt hier, dass er als Beweisführer
streitigen Sachvortrag zu beweisen hat und dass es nicht ausreicht,
wenn nach seiner Auffassung sein eigener glaubhafter Sachvortrag
durch die Zeugenaussage nicht widerlegt werden konnte.
37 3.3 Weder aus der Aktennotiz, die sich auf den
Urlaub des Jahres 2007 bezieht und eine Übertragung bis zum 31.03.
oder darüber hinaus betrifft, noch aus den vom Zeugen G.
bestätigten Gesprächen des Klägers mit diesem Zeugen, in denen
öfter über Urlaub gesprochen worden sei, ist der Schluss, den der
Kläger ziehen will, gerechtfertigt, man habe ihm deutlich gemacht,
dass eine Urlaubsgewährung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht käme. Eine Äußerung,
die so vom Kläger hätte verstanden werden können, trägt der Kläger
nicht vor.
38 Aus diesem Grund oblag es dem Kläger, seine Urlaubsansprüche
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses - ggf. erfolglos -
geltend zu machen.
39 Es oblag ihm weiterhin, das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bei der
Geltendmachung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs zu beachten. Die
tatsächlich erfolgte Geltendmachung im Februar 2009 mit Zugang bei
der Beklagten am 01.03.2009 bezog sich auf einen zu diesem
Zeitpunkt bereits erloschenen Anspruch, wie das Arbeitsgericht
Koblenz zutreffend ausgeführt hat.
40 II. Die Berufung war deshalb mit der
Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.
41 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen
Kriterien des § 72 Abs. 3 ArbGG die Zulassung der Revision
rechtfertigen könnte, besteht nicht.