VG Koblenz 7. Kammer — 7 L 365/11.KO — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-09
Aktenzeichen: 7 L 365/11.KO
ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0509.7L365.11.KO.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 2 Nr 1 BauNVO, § 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80a VwGO
Leitsatz
-
Dem Mieter eines Gebäudes fehlt die Klagebefugnis - und damit zugleich die Antragsbefugnis im Eilverfahren -, sich unter Berufung auf nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung zu wenden.(Rn.9)
-
Die Klagebefugnis kann nicht aus einer vom Normenkontrollgericht bejahten Antragsbefugnis des Mieters in Bezug auf den einschlägigen Bebauungsplan abgeleitet werden, da sich die Anforderungen an beide Prozessvoraussetzungen unterscheiden. Hier:
Verneinung der Klagebefugnis eines Vereins, der in gemieteten Räumen ein Wohnheim für geistig Behinderte betreibt, gegen die Genehmigung zur Errichtung eines 400 m entfernten Wohnheims für psychisch Behinderte. (Rn.11)
-
Bei der Frage, ob eine relevante Nachbarrechtsverletzung vorliegt, ist auf das Gebäude und seine Nutzung im genehmigten Rahmen abzustellen. Das Verhalten der Bewohner außerhalb dessen, an beliebiger Stelle im Dorf- bzw. Stadtgebiet, ist irrelevant.(Rn.16)
Orientierungssatz
-
Vergleiche zu Leitsatz 1 VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 8 S 997/06 -; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33/89-.(Rn.9)
-
Vergleiche zu Leitsatz 2 BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33/89-.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250,-- €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen
sich die Antragstellerin gegen die
2 Errichtung eines Wohnheimes für psychisch behinderte Personen
(Gemarkung C. [B.], Flur …, Flurstück 705/54),
3 wendet, haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig (1.) und
unbegründet (2.).
4 1. Unzulässig sind alle in der Antragsschrift vom 20. April 2011
gestellten Anträge des Antragstellers. Für die Anträge mit dem
Ziel
5 - der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
gegen die der beigeladenen Anstalt am 13. April 2010 erteilte
Baugenehmigung,
6 - einer gegen den Antragsgegner gerichteten einstweiligen
Anordnung zwecks Einstellung der Bauarbeiten an dem genehmigten
Wohnheim,
7 - einer ebensolchen Anordnung gegen die Beigeladene,
8 fehlt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis. Kern
seines Begehrens ist der erste Antrag, mit dem er erreichen möchte,
dass sein Widerspruch gegen die nach § 212a Abs. 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) sofort vollziehbare Baugenehmigung
aufschiebende Wirkung erhält. Die beiden folgenden Anträge knüpfen
an diesen Antrag an, da sie rechtlich die Suspendierung der
Baugenehmigung vom 13. April 2010 voraussetzen. Mit Blick auf die
Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes ist es aber nur dann
gerechtfertigt, dem Widerspruch des Antragstellers Suspensiveffekt
beizumessen, wenn er im Hauptsacheverfahren klagebefugt wäre. Dies
ist nicht der Fall. Denn es ist eindeutig und offensichtlich zu
verneinen, dass durch die angegriffene Baugenehmigung Rechtssätze
verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers
dienen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 16. Aufl. 2009, § 42 Rdnr.
66 ff.).
9 Auf bauplanungsrechtliche Vorschriften kann sich der
Antragsteller nicht berufen, da er lediglich Mieter der Gebäude
B.-Straße 5 und 7 in C.-B. ist, in denen er seinerseits ein
Wohnheim für geistig Behinderte unterhält. Der nachbarschützende
Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die
Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte
dinglich Berechtigte; er erfasst nicht lediglich obligatorisch zur
Nutzung Berechtigte wie etwa Mieter (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 27. Juni 2006 – 8 S 997/06 –; BVerwG,
Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33/89 –; beide nach
juris). Denn das Bauplanungsrecht ist grundstücks- und nicht
personenbezogen und soll die Grundstücke einer im Verhältnis
zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem
Ausgleichverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer
teil; nur ihm stehen aus dem Ausgleichsverhältnis resultierende
Abwehrrechte zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989,
a.a.O.).
10 Für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des
Bauordnungsrechts zu Lasten des Antragstellers ist weder etwas
vorgetragen worden noch ersichtlich.
11 Das Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 24. Februar 2011 (1 C 10276/11.OVG) steht den vorstehenden
Darlegungen nicht entgegen. In diesem Zwischenurteil hat das
Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers im
Normenkontrollverfahren gegen den einschlägigen Bebauungsplan
– anders als im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschluss
vom 13. Oktober 2010 – 1 B 11092/10.OVG –) –
bejaht. Dieses Zwischenurteil hindert die Kammer nicht an der
Verneinung der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden
Verfahren. Das Zwischenurteil entfaltet hier weder formelle noch
materielle Bindungswirkung. Denn für die Frage, wann ein Nachteil
im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegt, der Voraussetzung
für einen Normenkontrollantrag ist, gelten andere Maßstäbe als für
die Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, die
Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 11. Juli 1989, a.a.O.). Folglich ist bei Bejahung eines
Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht automatisch
zugleich eine Rechtsbeeinträchtigung nach § 42 Abs. 2 VwGO
anzunehmen. Diese Differenzierung beruht auf dem unterschiedlichen
Prüfprogramm der beiden Rechtsbehelfe. Bei einem
bauplanungsrechtlichen Normenkontrollverfahren wird der jeweilige
Bebauungsplan insgesamt, etwa daraufhin geprüft, ob das
Abwägungsgebot eingehalten ist. Bei einer Drittanfechtungsklage
gegen eine Baugenehmigung stehen hingegen ausschließlich die
Auswirkungen des Vorhabens auf den klagenden Nachbarn im Umfang der
baurechtlichen Genehmigung zur Prüfung.
12 2. Die Anträge sind überdies unbegründet.
13 Bei der vom Gericht in Bezug auf den ersten – leitenden
– Antrag nach §§ 80a und 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin zu treffenden Entscheidung
sind einerseits das Interesse des Beigeladenen, von der ihm
erteilten Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen
zu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu
berücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von
Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von
Arbeitsplätzen betreffen (BT-Drs. 13/7589, S. 30), sowie
andererseits das Interesse des Antragstellers, für die Dauer seines
Rechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei
dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des
Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der
Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse
an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes dann nicht
besteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen des Bauherrn und der
Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei
summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte
Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind
die Erfolgsaussichten offen, hängt das Ergebnis der Abwägung vom
Gewicht der betroffenen Interessen und den Folgen der Entscheidung
ab.
14 Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann der Antragsteller mit
seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht
durchdringen, weil die Baugenehmigung vom 13. April 2010 nach der
im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
vorzunehmenden summarischen Prüfung keine baurechtlichen oder
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die
zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Es bestehen
keine gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen
Unbedenklichkeit der bewussten Baugenehmigung, die es trotz der
gesetzlichen Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten,
die Umsetzung der Baugenehmigung zu hindern (vgl. OVG Saarland,
Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 –, nach
juris).
15 Unter Beachtung der für Eilverfahren angemessenen
Prüfungsintensität ist schon nicht zu erkennen, dass die der
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Insbesondere
ist im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen, dass das
geplante Vorhaben gegen Bauplanungsrecht verstößt. Der einschlägige
Bebauungsplan „Bereich zwischen Fliegerkaserne und
Wohnsiedlung L.-Straße“ setzt für das Areal, in dem das
Wohnheim der Beigeladenen errichtet wird, ein Allgemeines
Wohngebiet nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Dieser
Gebietstyp erlaubt die Errichtung von Wohnheimen für psychisch
behinderte Personen, gleich, ob man den Schwerpunkt auf die
Wohnnutzung oder die Betreuung legt. Im ersten Fall ist das
Wohnheim nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig, im zweiten nach § 4
Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, den
Bebauungsplan in Frage zu stellen. Grundsätzlich ist in
Eilverfahren der vorliegenden Art kein Raum für eine inzidente
Normenkontrolle; vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit
der erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen (vgl. OVG
Saarland, Beschluss vom 10. November 2006 – 3 W 5/06 –,
nach juris). Anders wäre dies nur, wenn ohne weitere Prüfung mit
Sicherheit festgestellt werden könnte, dass der Bebauungsplan
unwirksam ist. Diese Feststellung kann nicht getroffen werden. Nach
Aktenlage ist derzeit der vom Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz im Zwischenurteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O.)
aufgeworfene Abwägungsmangel zu Lasten der Betreuungspflichten des
Antragstellers der einzige Anhaltspunkt für eine etwaige
Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob dieser Mangel tatsächlich
vorliegt, kann ohne eine im Eilverfahren unangemessene Prüfung
ebenso wenig beantwortet werden, wie die Frage, ob der
Antragsteller überhaupt die nötige Antragsbefugnis besitzt, diesen
Mangel zu monieren.
16 Erst recht ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch
die Baugenehmigung vom 13. April 2010 in Nachbarrechten verletzt
wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seinem Vorbringen kann schon nicht
entnommen werden, dass er sich als Nachbar des geplanten Vorhabens
verletzt sieht. Der Antragsteller rekurriert zunächst darauf, dass
bei der Aufstellung des einschlägigen Bebauungsplans das
Abwägungsverbot zu seinen Lasten verletzt worden sei. Weiter
behauptet er, dass die von ihm Betreuten durch die von der
Beigeladenen Betreuten im Ortsgebiet von B. – also außerhalb
der beiden Wohnheime – belästigt werden könnten, was ihn
– den Antragsteller – in seinen Betreuungsaufgaben
beeinträchtigen könnte. Beide Aspekte liegen außerhalb der im
Baurecht relevanten nachbarschützenden Normen. Baurechtlicher
Nachbarschutz erstreckt sich in erster Linie auf die einem Vorhaben
benachbarten Grundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
27. Juni 2006, a.a.O.) und orientiert sich an der
bestimmungsgemäßen – genehmigten – Nutzung des
betreffenden Vorhabens (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss
vom 18. Februar 2002 – 3 M 107/01 –; OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 7 B 624/01
–; beide nach juris). Zunächst ist der Antragsteller nicht
Nachbar des genehmigten Wohnheims. Sein Wohnheim liegt 400 m
entfernt und wird vom genehmigten Vorhaben durch diverse Parzellen
getrennt. Sodann knüpfen die Einwände des Antragstellers am
Verhalten der von der Beigeladenen betreuten Personen außerhalb des
Wohnheims und damit nicht an der genehmigten Nutzung an. Im
Baunachbarstreit gegen eine Baugenehmigung ist auf den von der
Genehmigung vorgegebenen Rahmen abzustellen. Dabei sind regelmäßig
die Beeinträchtigungen, die vom genehmigten Gebäude als solchem
(etwa Verschattung) oder von dessen Nutzung (etwa Lärm) ausgehen,
von Bedeutung. Das Verhalten der Bewohner außerhalb des genehmigten
Gebäudes und erst recht außerhalb des Baugrundstücks ist
irrelevant, da es von der baurechtlichen Genehmigung nicht umfasst
ist – und auch Bauordnungsmaßnahmen nicht zugänglich ist. Das
Verbot eines Gebäudes mit der Begründung, dass seine Bewohner an
anderer Stelle in Konflikt mit anderen Personen kommen könnten,
sprengt folglich den baurechtlichen Rahmen. Eine solche, auf
Hypothesen beruhende Argumentation würde zudem zu unhaltbaren
Ergebnissen führen. Denn dann wäre etwa die Errichtung eines
Jugendwohnheims schon mit der Begründung zu verhindern, dass
erfahrungsgemäß ein Teil der Jugendlichen gewaltbereit ist.
17 Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn man trotz
alledem zu Gunsten des Antragstellers einmal von lediglich offenen
Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen wollte, die weitere
Interessenabwägung zu seinem Nachteil ausfällt. Denn unter
Berücksichtigung der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden
Wertung des Gesetzgebers muss es in den Fällen, in denen das
Aufschubinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn am
sofortigen Baubeginn etwa gleich großes Gewicht haben,
grundsätzlich bei der gesetzlichen Ausgangslage, die die sofortige
Vollziehbarkeit vorsieht, verbleiben.
18 Aus den vorstehenden Gründen erweisen sich der zweite und dritte
Antrag ebenfalls als unbegründet, da sie – wie dargelegt
– auf dem ersten aufbauen.
19 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem
Antragsteller waren auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich
damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154
Abs. 3 VwGO).
20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Hinsichtlich der Höhe orientiert sich die Kammer an den Ziffern
1.1.1, 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).