VG Mainz 4. Kammer — 4 K 642/10.MZ — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-18
Aktenzeichen: 4 K 642/10.MZ
ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2011:0218.4K642.10.MZ.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 § 1 RBerG, § 10 RDG, § 1 RDGEG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Ein Rentenberater mit einer Vollerlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist zusätzlich zu seiner Registrierung als Rentenberater im Rechtsdienstleistungsregister als "registrierter Erlaubnisinhaber" zu registrieren, wenn eine Auslegung seiner Rechtsberatungserlaubnis ergibt, dass er vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch in Verfahren des Kranken-, Pflegeversicherungs- und Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall zur Vertretung berechtigt war.(Rn.30)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das
Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des
Bescheides vom 27. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom
09. April 2010 verpflichtet, den Kläger im Bereich
„registrierte Erlaubnisinhaber“ im
Rechtsdienstleistungsregister zu registrieren.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼, der Beklagte
¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweils unterlegene Teil kann die Vollstreckung des jeweils
anderen Teils durch Sicherheitsleistung in einer der
Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abwenden, wenn nicht der
jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt eine über seine bestehende Registrierung im
Rechtsdienstleistungsregister als Rentenberater hinausgehende
Registrierung.
2 Der Kläger beantragte unter dem 19.06.1995 seine Zulassung als
Rentenberater. Der Präsident des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz teilte dazu auf Anfrage unter dem 31.10.1995 dem
Präsidenten des Landgerichts Koblenz als Registrierungsbehörde mit,
dass der Kläger, der die Erteilung einer umfassenden Erlaubnis nach
Artikel 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz – RBerG -
für den gesamten Sachbereich des Rentenberaters (gesetzliche
Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung sowie Versorgungs-
und Schwerbehindertenrecht) beantragt habe, sicherlich durch seine
bisherige berufliche Tätigkeit umfangreiche Kenntnisse in den
Rechtsgebieten der Sozialversicherung erworben habe, dass jedoch
ein Nachweis ausreichender Sachkunde bislang nicht als erbracht
anzusehen sei. Es werde daher ein Sachkundetest für erforderlich
gehalten. Diesen absolvierte der Kläger mit Erfolg. Gegenstand der
schriftlichen Prüfung war neben dem Rentenrecht unter anderem die
Pflegeversicherung (Testaufgaben A, Frage 11: Leistungspflicht der
Pflegeversicherung bei Wohnsitz im Ausland), das
Schwerbehindertenrecht (Testaufgaben A, Fragen 5 und 6) und die
gesetzliche Krankenversicherung (Testaufgaben A, Fragen 12 –
14). Nachdem sich bei den schriftlichen Testaufgaben auf dem Gebiet
des Schwerbehindertenrechts und des Krankenversicherungsrechts nach
Auffassung der Prüfer kleine Schwächen gezeigt hatten (so bei den
Kriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung und bei der
Dauer des Krankengeldanspruchs in einer bestimmten Situation) seien
in der mündlichen Sachkundeprüfung dazu und auch zu anderen Themen
vertiefende Fragen gestellt worden.
3 Daraufhin erteilte der Präsident des Landgerichts Koblenz mit
Bescheid vom 26.07.1996 dem Kläger gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1
RBerG die Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater. Die
Erlaubnis berechtige nicht zum mündlichen Verhandeln in
Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit vor den Sozial- und
Landessozialgerichten. Nach § 4 Abs. 2 der Zweiten
Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz werde die Weisung
erteilt, dass der Kläger die Berufsbezeichnung
"Rentenberater" zu führen habe. Hinsichtlich des Umfangs
der erteilten Erlaubnis und der Ausübung der Tätigkeit gälten die
Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sowie der hierzu
ergangenen Ausführungsverordnungen.
4 Im Mai 1997 beantragte der Kläger beim Präsidenten des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz die Zulassung zum mündlichen
Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes
Rheinland-Pfalz. Unter dem 26.06.1997 gestattete der Präsident des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz dem Kläger im Rahmen der
Erlaubnis vom 26.07.1996 gemäß § 73 Abs. 6 SGG i. V. m. § 157 Abs. 3 ZPO das mündliche Verhandeln vor den Sozialgerichten Koblenz,
Mainz, Speyer und Trier sowie dem LSG Rheinland-Pfalz.
5 Mit Beschluss vom 11.02.2000 wies das Sozialgericht Koblenz den
Kläger als Bevollmächtigten in einem Verfahren, das auf die
rückwirkende Zahlung von Pflegegeld gerichtet war, zurück. Die
Vertretung in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung sei
nicht von der dem Kläger vom Präsidenten des Landgerichts Koblenz
erteilten Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG
gedeckt. Die soziale Pflegeversicherung habe keine Rentengewährung
zum Gegenstand, es gebe auch keine Annexkompetenz aus dem Begriff
des Rentenberaters. Auf die Beschwerde des Klägers hob das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 23.05.2000
(Az.: L 5 B 34/00) den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts
auf, weil der Kläger die notwendige Erlaubnis zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten auch auf dem Gebiet der sozialen
Pflegeversicherung besitze. Zur Begründung wurde dargelegt, dass in
der Erlaubnisurkunde vom 26.07.1996 nur auf die Vorschriften des
Rechtsberatungsgesetzes und der dazu ergangenen
Ausführungsverordnungen verwiesen worden sei, ohne die zulässigen
Tätigkeitsfelder jedoch näher zu bezeichnen. Diese seien auch aus
den in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht zweifelsfrei
ableitbar. Ausweislich der Personalakten des Klägers sei die
Justizverwaltung jedoch von der Beantragung einer umfassenden
Erlaubnis für den gesamten Sachbereich des Rentenberaters
(gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung sowie
Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht) ausgegangen und auch der
dem Kläger abverlangte Sachkundetest habe sich auf Kenntnisse im
Pflege-, Kranken- und Unfallversicherungsrecht sowie
Schwerbehindertenrecht erstreckt. Demnach erfasse die unter dem
26.07.1996 erteilte Erlaubnis Angelegenheiten der sozialen
Pflegeversicherung in erweiterter Auslegung. Dies sei auch mit dem
gesetzlichen Begriff des Rentenberaters vereinbar. Zwar kenne das
Pflegeversicherungsrecht keine Rentenleistungen, aber durch die
Einbeziehung der krankenversicherungspflichtigen Rentner in die
Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung sei ein
Zusammenhang mit dem Begriff Rente noch gegeben.
6 Unter dem 17.10.2000 erteilte der Präsident des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen dem Kläger im Rahmen
seiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz die Zulassung zum
mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten des Landes
Nordrhein-Westfalen und dem Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen.
7 Unter dem 03.01.2001 teilte der Präsident des Hessischen
Landessozialgerichts mit, dass er dem Kläger die Erlaubnis zum
mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten der Hessischen
Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Landessozialgericht für
Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen
Rentenversicherung, Sozialversicherung und dem
Schwerbehindertenrecht erteilt habe.
8 Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
22.12.2000 (1 BvR 717/97), wonach die Erlaubnis als Rentenberater
tätig zu sein, nicht die Befugnis erfasse, auf dem Gebiet der
Arbeitslosenversicherung zu beraten, teilte der Kläger mit, dass er
seinen Briefkopf hinsichtlich des Arbeitsförderungsrechtes
dementsprechend geändert habe.
9 Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum
01.07.2008 beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.12.2008 die
Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG -. Die Registrierung solle
im Umfang seiner bisherigen Befugnisse nach dem
Rechtsberatungsgesetz erfolgen. Im beigefügten Antragsformular gab
er an, Alterlaubnisinhaber zu sein und im Bereich Rentenberatung
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ohne Einschränkungen registriert
werden zu wollen. Auf Nachfrage wies er das Bestehen einer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer
Versicherungssumme von 300.000,00 € pro Versicherungsfall
nach.
10 Mit Bescheid vom 27.02.2009 wurde ihm mitgeteilt, dass er am
13.02.2009 im Bereich Rentenberatung in das
Rechtsdienstleistungsregister eingetragen worden sei. Die
Registrierung gerichtlicher Vertretungsbefugnisse sei nicht
erforderlich, da Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht
und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt seien (§ 73 Abs. 2
Nr. 3 SGG). Aus der beigefügten Registrierungsbestätigung ergibt
sich, dass der Kläger (lediglich) im Bereich
"Rentenberatung" und ohne weitere Zusätze registriert
worden war.
11 Dagegen legte der Kläger unter dem 14.01.2010 Widerspruch ein,
soweit die gerichtlichen Vertretungsbefugnisse, vor allem vor dem
Sozialgericht auf dem gesamten Gebiet des Schwerbehindertenrechts,
aber auch des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts bei der
Registrierung nicht gesondert ausgewiesen worden seien. Zur
Begründung führte er aus, dass der Widerspruch zulässig sei, weil
in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung in dem Schreiben vom
27.02.2009 die Jahresfrist für den Widerspruch laufe. Ein
Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass ihn das
Sozialgericht Koblenz mit Beschluss vom 28.12.2009 als
Prozessbevollmächtigten in einem Klageverfahren zurückgewiesen
habe, weil er nicht als registrierter Erlaubnisinhaber im
Rechtsdienstleistungsregister registriert sei. Es sei auch kein
weiterer Umfang der Vertretungsbefugnis registriert. Weil also das
Sozialgericht der Tatsache, dass seine Vertretungsbefugnis auf dem
Gebiet des Schwerbehindertenrechts nicht explizit in das Register
eingetragen ist, die Bedeutung zumesse, dass ihm dies deshalb auch
nicht gestattet sei, sei die Registrierung gerichtlicher
Vertretungsbefugnisse nicht entbehrlich. Dies ergebe sich auch aus
einem Schreiben des BMJ vom 06.04.2009. Er genieße Bestandsschutz
nach § 3 Abs. 2 RDG-EG. Seine Alterlaubnis sei nicht ausdrücklich
auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt gewesen. Er habe
einen Antrag auf Registrierung im Umfang seiner bisherigen
Befugnisse gestellt. Demnach dürfe er nach wie vor alle Tätigkeiten
ausüben, die ihm in den letzten Jahren genehmigt worden seien, wozu
auch die Vertretung vor den Sozialgerichten und dem
Landessozialgericht zählten, und zwar unabhängig davon, ob diese
einen Bezug zum Rentenrecht aufwiesen oder nicht. Ferner sei er auf
seinen Antrag hin umfassend auch auf dem Gebiet des
Schwerbehindertenrechts auf seine Sachkunde hin geprüft worden.
Daraufhin habe er die beantragte Erlaubnis unter dem 26.07.1996
erhalten sowie auch die Erlaubnis des LSG Rheinland-Pfalz vom
26.06.1997 zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der
Sozialgerichtsbarkeit. Seiner Beschwerde gegen eine ihn
zurückweisende Entscheidung vom Sozialgericht Koblenz sei durch das
Landessozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2000 stattgegeben
worden. In der Folgezeit sei ihm auch von den Landessozialgerichten
Nordrhein-Westfalen und Hessen die Erlaubnis zum mündlichen
Verhandeln vor den Sozialgerichten ohne Einschränkung erteilt
worden. Dies gelte auch für das Gebiet des Schwerbehindertenrechts
ohne jede Einschränkung. Er habe in Ausübung der ihm erteilten
Erlaubnis seit dem Jahr 2000 in vielen Verfahren vor den
Sozialgerichten dieser drei Bundesländer Kläger auf dem Gebiet des
Schwerbehindertenrechts vertreten, auch dann, wenn die Verfahren
keinen Bezug zum Rentenrecht aufgewiesen hätten (dazu legte er eine
Liste von derartigen Verfahren vor). Die gegenteilige Entscheidung
des Sozialgerichts Koblenz vom 28.12.2009, wonach ihm die Befugnis
zum mündlichen Verhandeln auf dem Gebiet des
Schwerbehindertenrechts nur insoweit zustehe, als im Einzelfall ein
Bezug zum Rentenversicherungsrecht gegeben sei, sei unbeachtlich.
Der Umfang der erteilten Erlaubnis sei nach der Sach- und
Rechtslage zu bestimmen, die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung gegolten
habe. Damals sei seiner Erlaubnis diese umfassende Wirkung
zugekommen, er habe nach der Auffassung dreier Landessozialgerichte
in allen Schwerbehindertenangelegenheiten dieser Länder auftreten
dürfen. Wenn sich diese Reichweite der Erlaubnis auf dem Gebiet des
Schwerbehindertenrechts durch die Entscheidung des BSG vom
21.03.2002 eingeschränkt habe, so könne dies nicht rückwirkend für
bereits erteilte Erlaubnisse gelten. Diese würden als begünstigende
Verwaltungsakte Bestandsschutz genießen und könnten nur nach den
Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme rechtswidriger
Verwaltungsakte zu Lasten des Widerspruchsführers verändert werden.
Hierzu bedürfe es eines ausdrücklichen Bescheides, gegen den
Rechtsmittel eröffnet seien. Solche Bescheide seien hier jedoch
nicht ergangen. Da die ihm erteilte Erlaubnis zum Zeitpunkt ihres
Erlasses rechtmäßig gewesen sei - was durch das LSG
Rheinland-Pfalz rechtskräftig bestätigt worden sei - hätte
die Erlaubnisbehörde bzw. die Landessozialgerichte sie nur nach den
Vorschriften über den Widerruf eines Verwaltungsaktes insoweit
aufheben können.
12 Mit Schreiben vom 11.02.2010 wandte sich die Präsidentin des
Landgerichts Mainz als Registrierungsbehörde an den Präsidenten des
Oberlandesgerichts Koblenz und wies auf Folgendes hin: Zu der
Registrierung von Rentenberatern mit einer Alterlaubnis im
Schwerbehindertenrecht gebe es bereits seit dem Inkrafttreten des
Rechtsdienstleistungsgesetzes eine breite Diskussion mit dem
Bundesverband der Rentenberater e. V., der sich seinerseits an das
Ministerium der Justiz gewandt habe. Beim Landgericht Mainz würden
die Alterlaubnisse im Bereich Rentenberatung nicht unter der Rubrik
"Registrierte Erlaubnisinhaber" erfasst, sondern vielmehr
unter der Rubrik "Rentenberatung". Der Gesetzgeber habe
durch das neue Recht eine Vollerlaubnis nach altem Recht weder
einschränken noch erweitern wollen. Deshalb sei eine Vollerlaubnis
nach dem Rechtsberatungsgesetz in einem bestimmten Bereich (hier:
Rentenberatung) auch als Vollerlaubnis nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz zu registrieren, ohne dass es der
Registrierung einzelner Gebiete, wie zum Beispiel des
Schwerbehindertenrechts, bedürfe. Demzufolge seien bisher Anträge
von Rentenberatern mit einer umfassenden Alterlaubnis, sie als
registrierte Erlaubnisinhaber zu registrieren, ebenso abgelehnt
worden wie die Registrierung gerichtlicher Vertretungsbefugnisse.
Ein besonderes Zulassungsverfahren für Rentenberater als
Prozessvertreter in sozialgerichtlichen Verfahren gebe es seit
01.07.2008 nicht mehr. Vielmehr erhielten diese Personen nach § 73
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG automatisch die Befugnis, vor den
Sozialgerichten aufzutreten, ohne dass dies eine Aufnahme in das
Rechtsdienstleistungsregister bedürfe. Die Registrierung des
Klägers sei vollständig, so dass eine Registrierung gerichtlicher
Befugnisse gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2
RDGEG nicht in Betracht komme, da die Alterlaubnis vom 26.07.1996
den Kläger ausdrücklich nicht zum mündlichen Verhandeln vor den
Sozialgerichten berechtigt habe. Mit seiner Registrierung als
Rentenberater habe der Kläger gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG
automatisch die Befugnis erhalten, im Rahmen dieser gesetzlichen
Bestimmungen vor den Sozialgerichten aufzutreten, ohne dass es
einer Aufnahme in das Rechtsdienstleistungsregister bedürfe.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2010 wies der Präsident des
Oberlandesgerichts Koblenz den Widerspruch des Klägers zurück und
führte aus, dass die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG
streng akzessorisch zur außergerichtlichen Beratungs- bzw.
Vertretungsbefugnis sei. Die Vertretungsbefugnis werde nur in
Fällen besonderer materieller Sachkunde und der inhaltlichen
Befassung der Angelegenheit mit Rentenrechtsfragen gewährt. Der
Kläger könne seinen Antrag auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz
des Bestandsschutzes für Alterlaubnisinhaber stützen. Die ihm
erteilte Erlaubnis vom 26.07.1996 gehe nicht über die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG geregelten Befugnisse hinaus. Auch die nach dem
Rechtsberatungsgesetz erteilte Erlaubnis einer Tätigkeit als
Rentenberater für den Bereich des Schwerbehindertenrechts setze
immer eine Beratungstätigkeit mit Bezug zur gesetzlichen Rente
voraus. Das Bundessozialgericht habe insoweit ausgeführt, dass der
Schutzgedanke des Rechtsberatungsgesetzes eine enge Auslegung des
Begriffs des Rentenberaters gebiete und damit ein Tätigwerden des
Rentenberaters auf einem Rechtsgebiet außerhalb von
Rentenberatungen verbiete. Diese herrschende Meinung zum Begriff
des Rentenberaters, die von diesem Begriff nicht nur klassische
Beratung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst
sehe, sondern auch eine Beratung betreffend anderer Sozialrenten,
verzichte nicht auf einen notwendigen Rentenbezug der erlaubten
Tätigkeit. § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RDG habe diesen Begriff des
Rentenberaters im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Rechtsberatungsgesetz zum Gesetzesinhalt gemacht, indem es dort
heiße "Rentenberater auf dem Gebiet (…) des übrigen
Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer
gesetzlichen Rente". Dieser rechtlichen Beurteilung stehe auch
die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
23.05.2000 nicht entgegen. Dort sei ein Sachverhalt beurteilt
worden, der aufgrund individueller Besonderheiten der
Erlaubniserteilung die Feststellung zugelassen habe, die erteilte
Erlaubnis umfasse im Sinne der erweiterten Auslegung auch
Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung. Derartige
sachspezifische Merkmale habe der vorliegende Fall nicht
aufgewiesen, vielmehr sei in dem Bescheid vom 26.07.1996
ausdrücklich hervorgehoben gewesen, dass die Erlaubnis nicht zum
mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit
berechtige. Soweit der Kläger auf die ihm von den
Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen und Hessen erteilten
Erlaubnisse verweise, sei anzumerken, dass diese dahingehend
lauteten, dass die entsprechende Zulassung im Rahmen der Erlaubnis
nach Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz erfolgt sei und damit
ebenfalls voraussetze, dass die Angelegenheit der mündlichen
Verhandlung einen Bezug zur Rente aufweise. Damit seien dem Kläger
keine über § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinausgehenden Befugnisse
verliehen worden, so dass der Antrag auf Registrierung als
registrierter Erlaubnisinhaber zu Recht abgelehnt worden sei. Was
die Vertretungsbefugnis angehe, bedürfe es keiner gesonderten
Registrierung, da diese bereits aus § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG
folge, so dass für eine ausdrückliche Registrierung kein
Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
14 Nach Zustellung des vorgenannten Widerspruchsbescheides am
14.04.2010 hat der Kläger am 10.05.2010 die vorliegende Klage
erhoben, mit der er zunächst begehrt hat, ihn im Bereich
„Rentenberatung“ mit der Erläuterung einzutragen
"Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem
Gebiet der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, des
Schwerbehindertenrechts und der Pflegeversicherung" sowie
zusätzlich im Bereich „Registrierte Erlaubnisinhaber“
mit der Erläuterung "Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor
den Sozialgerichten auch ohne Bezug zum Rentenrecht im
Einzelfall". Es sei unstreitig, dass er in Verfahren mit
Rentenbezug im gesamten Bereich des Kranken- und
Pflegeversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts vor den
Sozialgerichten auftreten dürfe, aber ohne den erstrebten Zusatz
erleide er im Vergleich zu anderen Rentenberatern, bei denen
umfangreichere Hinweise registriert seien, einen
Wettbewerbsnachteil, weil ein neutraler Dritter den Eindruck
erlangen müsse, seine - des Klägers - Befugnisse seien
eingeschränkt. Weiter trägt er vor, es sei ihm unter der Geltung
des Rechtsberatungsgesetzes erlaubt gewesen, auch in Verfahren ohne
Rentenbezug vor den Sozialgerichten aufzutreten. Dies ergebe sich
aus dem Umfang der durchgeführten Sachkundeprüfung – er habe
eine erweiterte Sachkundeprüfung auch zum Schwerbehinderten-,
Pflegeversicherungs-, Unfall- und Krankenversicherungs-recht
absolviert und bestanden -, aus der Entscheidung des LSG
Rheinland-Pfalz vom 23.05.2000, aus der Erlaubniserteilung des
Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 03.01.2001 und
aus dem Umstand, dass der Präsident des Landgerichts Koblenz zwar
die Streichung des Rechtsgebietes der Arbeitsförderung aus seinem
Briefkopf gefordert habe, nicht aber des Kranken- oder
Pflegeversicherungs- und des Schwerbehindertenrechts. Er habe in
vielen Fällen – seiner Schätzung nach mehrere Hundert -
unbeanstandet vor den Sozialgerichten Verfahren nach dem
Schwerbehindertenrecht durchgeführt. Zumeist hätten die Verfahren
die Erreichung des Status der Schwerbehinderteneigenschaft (50 %
MdE) zum Gegenstand gehabt. Darunter hätten sich sicherlich auch
Verfahren mit Nachteilsausgleichen für Schwerbehinderte befunden.
Bis zum Inkrafttreten des RDG habe er niemals vor den
Sozialgerichten einen Rentenbezug darlegen müssen. Das LSG habe
seine Vertretungsbefugnis in allen Berufungsfällen anerkannt. Der
nach früherer Rechtslage bestehende Status quo solle nach dem
Willen des Gesetzgebers auch unter Geltung des RDG weiterbestehen.
Deshalb sei er als sog. Alterlaubnisinhaber befugt, vor
Sozialgerichten auf dem Gebiet des Krankenversicherungs-, des
Pflegeversicherungs- und des Schwerbehindertenrechts zu verhandeln,
auch wenn kein Rentenbezug bestehe. Diese Befugnis sei in das
Rechtsdienstleistungsregister einzutragen. Zur weiteren
Untermauerung seines Vortrages legte der Kläger unter dem
06.08.2010 und unter dem 14.01.2011 Auflistungen von Verfahren vor,
die er für seine Mandanten geführt habe. Dies alles habe dazu
geführt, dass er seine frühere hauptberufliche Tätigkeit im Jahre
2007 gekündigt habe und seine bisherige Nebenbeschäftigung als
Rentenberater nunmehr hauptberuflich fortgesetzt habe. Das Personal
in seinem Büro habe er entsprechend aufgestockt (5 Mitarbeiter).
Habe die Klage keinen Erfolg, wären Entlassungen, zumindest von 3
Mitarbeitern, nicht zu vermeiden. Im Übrigen sei die Handhabung des
Rentenbezugs vor dem SG Koblenz sehr uneinheitlich. Einige Kammern
teilten seine Auffassung, dass der Rentenbezug im Bereich der
Anerkennung als Schwerbehinderter immer bestehe, weil sich die
Rente dadurch geringfügig erhöhe, dass schwerbehinderte Menschen
die Altersrente später in Anspruch nähmen, andere nicht.
15 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an seinem
Klagebegehren betreffend die zusätzliche Registrierung im Bereich
„Rentenberatung“ nicht mehr festgehalten. Er beantragt
nunmehr nur noch,
16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar
2010 und des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2010 zu
verpflichten, ihn im Bereich „Registrierte
Erlaubnisinhaber“ ins Rechtsdienstleistungsregister
aufzunehmen.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen
19 und bezieht sich zur Begründung auf seine Stellungnahme vom
19.10.2009 an das Ministerium der Justiz Rheinland/Pfalz, wonach
eine Vollerlaubnis nach neuem Recht keiner Registrierung einzelner
Gebiete bedürfe. Entgegen der Rechtsmeinung des Bundesverbandes der
Rentenberater sei auch nach früherem Recht ein Bezug zur Rente, der
allerdings sehr weit auszulegen sei, erforderlich gewesen. Die
geforderte Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber sei
bislang generell abgelehnt worden. Aus den Erlaubniserteilungen der
LSG-Präsidenten zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit könne der Kläger keinen Vertrauensschutz
herleiten. Der Gesetzgeber habe mit dem neuen Recht nur das
Vertrauen des Alterlaubnisinhabers auf den Bestand seiner
(außergerichtlichen) Rechtsberatungstätigkeit schützen wollen,
nicht jedoch hiervon abgeleitete gerichtliche
Vertretungsbefugnisse, die von den Landessozialgerichten erteilt
worden seien. Der Kläger sei im Zusammenhang mit der Erteilung der
Rechtsberatungserlaubnis darauf hingewiesen worden, dass diese
nicht zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der
Sozialgerichtsbarkeit berechtige. Der Umfang der
Rechtsberatungserlaubnis sei getrennt von der Zulassung als
Prozessagent zu beurteilen. Die Zulassungsurkunde des Präsidenten
des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bringe dies zum Ausdruck,
weil sie dem Kläger die Erlaubnis nur im Rahmen der nach dem
Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis erteile. Diese sei zur
Vermeidung von Kompetenzüberschreitungen, durch die der
Schutzgedanke des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG unterlaufen werde,
eng auszulegen. Die Behauptungen des Klägers, er habe in der
Vergangenheit vor den Sozialgerichten auch in Rechtsstreitigkeiten
ohne Rentenbezug auftreten dürfen und im Vertrauen darauf seine
Tätigkeit als Arbeitnehmer gekündigt bzw. sein Personal
aufgestockt, werde mit Nichtwissen bestritten.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
21 Soweit der Kläger seinen Klageantrag zur Registrierung im
Bereich „Rentenberatung“ des
Rechtsdienstleistungsregisters in der mündlichen Verhandlung
konkludent zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92
Abs. 3 VwGO).
22 Was den nunmehr allein streitgegenständlichen Antrag auf
zusätzliche Registrierung im Bereich „registrierte
Erlaubnisinhaber“ angeht, ist die Klage zulässig und hat auch
in der Sache Erfolg.
23 Der Kläger hat aus § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
– RDGEG – einen Anspruch darauf, im
Rechtsdienstleistungsregister neben der bereits erfolgten
Registrierung im Bereich „Rentenberatung“ auch im
Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ registriert zu
werden.
24 § 1 Abs. 3 RDGEG regelt, dass Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes
unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert werden. Erlaubnisinhaber,
deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren
Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG – hinausgehen,
werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1
als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte
Erlaubnisinhaber). Sie dürfen unter ihrer bisher geführten
Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des
Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.
Nach § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne
von (u.a.) § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes einem
Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder
das Auftreten in der Verhandlung durch (Nr. 3) eine für die
Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den
Sozialgerichten zuständige Stelle gestattet war. Dann ist der
Umfang der Befugnis zu registrieren und im
Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.
25 Der Sinn und Zweck des § 1 RDGEG liegt darin,
Alterlaubnisinhabern zwar keinen Bestandsschutz im eigentlichen
Sinne – ihre Rechtsberatungserlaubnis bleibt nach
Inkrafttreten des neuen RDG nicht dauerhaft gültig –, aber
einen eingeschränkten Bestandsschutz zu gewähren: sie sollen die
Möglichkeit erhalten, ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter
zu erbringen, wenn sie auf ihren Antrag hin im neuen
Rechtsdienstleistungsregister registriert werden. Eine
Einschränkung des Umfangs ihrer Rechtsdienstleistungsbefugnis ist
nicht vorgesehen. Die einzige „Erschwernis“ gegenüber
dem bisherigen Rechtszustand besteht in der Pflicht zur
Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung
(Hk-RDG/Offermann-Burckart, § 1 RDGEG, RdNr. 2)
26 Nach Maßgabe dessen ist der Kläger über die bereits erfolgte
Registrierung als Rentenberater hinaus als registrierter
Erlaubnisinhaber zu registrieren, weil ihm aufgrund seiner
Rechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 Befugnisse zustanden, die
über die nach neuer Rechtslage, unter Geltung des RDG, bestehenden
Befugnisse eines Rentenberaters nach § 10 RDG hinausgehen. Damit er
diese dauerhaft weiter erbringen kann, ist eine Registrierung im
Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“
erforderlich.
27 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG umfasst die
Rentenberaterregistrierung nach dem seit 01.07.2008 geltenden Recht
neben dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
und des sozialen Entschädigungsrechts sowie weiteren
Rechtsbereichen das übrige Sozialversicherungs – und
Schwerbehindertenrecht „mit Bezug zu einer gesetzlichen
Rente“. Unter diesem Rentenbezug ist ausweislich der
Begründung zum Gesetzentwurf (s. BT-Drs. 16/3655, S. 64) und der
Kommentierungen zu § 10 RDG (s. Grunewald/Römermann, § 10 RdNr. 59;
Kleine-Cosack, § 10 RdNr. 23f; Hk-RDG/Schmidt, § 10 RDG RdNr. 31ff)
ein konkreter Bezug zu rentenrechtlichen Fragestellungen im
Einzelfall zu verstehen. Wann dieser zu bejahen und das
Tätigkeitsfeld eines Rentenberaters dementsprechend eröffnet ist,
wird in der Rechtsprechung der Sozialgerichte unterschiedlich
beurteilt. Vor allem bei Klagen im Schwerbehindertenrecht zur
Feststellung des Grades der Behinderung, die der Kläger häufig für
seine Mandanten führt, wird in enger Auslegung teilweise die
Ansicht vertreten, dass nur bei Altersrenten für Schwerbehinderte,
nicht jedoch bei Erwerbsminderungsrenten, ein Rentenbezug gegeben
sein kann und dieser auch erst dann bejaht, wenn der Antrag bzgl.
der Schwerbehinderteneigenschaft ca. drei Jahre vor dem möglichen
Beginn der Rente für schwerbehinderte Menschen gestellt wird (vgl.
die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des SG Koblenz vom
25.02.2010, Az.: S 3 SB 61/10, Bl. 75 ff Gerichtsakte; Schreiben
des Vorsitzenden der 7. Kammer des SG Koblenz vom 23.02.2010, Bl.
159 Gerichtsakte; SG Bremen vom 05.02.2009, Az.: S 20 SB 252/08 und
vom 08.09.2009, Az.: S 3 SB 22/08 WA; juris). Wenn der Kläger in
sozialgerichtlichen Verfahren infolge der Anlegung dieses strengen
Maßstabs als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen wird - die
Entscheidung ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar -, hilft
es ihm auch nicht, dass die Registrierungsbehörde die Auffassung
vertritt, dass der Rentenbezug sehr weit auszulegen sei und daher
nur die Bereiche von der Rechtsdienstleistung ausgenommen seien,
die unter gar keinem Gesichtspunkt einen Bezug zur gesetzlichen
Rente aufweisen (s. Schriftsatz der Präsidentin des Landgerichts
Mainz vom 19.10.2009 an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz,
Bl. 58 Gerichtsakte). Unabhängig davon, welcher Ansicht zu folgen
ist, ist jedoch festzuhalten, dass der Kläger, da er bislang nur im
Bereich Rentenberatung registriert ist, nunmehr in den für ihn
besonders wichtigen Rechtsgebieten des Schwerbehindertenrechts
sowie der Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Einzelfall einen
konkreten Rentenbezug nachweisen muss. Soweit ihm dies nicht
gelingt, ist eine Rechtsdienstleistung bei derzeitiger
Registrierung unzulässig.
28 Demgegenüber legt das Gericht die dem Kläger unter dem
26.07.1996 vom Präsidenten des Landgerichts Koblenz erteilte
Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater so aus, dass diese
in den Rechtsgebieten Schwerbehindertenrecht, Kranken- und
Pflegeversicherung keinen konkreten Rentenbezug im Einzelfall
erforderte. Die Alterlaubnis des Klägers ging daher in ihrem Umfang
über die nach neuer Rechtslage zulässigen Betätigungsmöglichkeiten
eines Rentenberaters hinaus, mit der Folge, dass eine zusätzliche
Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber erforderlich ist,
um dem Kläger seinen früher zulässigen Tätigkeitsumfang zu
erhalten.
29 Festzuhalten ist zunächst, dass die dem Kläger erteilte
Rechtsberatungserlaubnis selbst, abgesehen vom Ausschluss des
mündlichen Verhandelns vor den Sozialgerichten, keine Aussage dazu
enthält, in welchem Umfang er tätig sein darf. Sie verweist
diesbezüglich nur auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes
und der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen, die aber ebenfalls
keine Definition des Zulassungsumfangs enthielten. Es bestand daher
schon seit der Einführung der Teilerlaubnis des Rentenberaters
Streit über die Frage, welche Gebiete in welchem Umfang davon
erfasst waren (s. dazu Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, Art. 1
§ 1 RBerG, RdNr. 128; Kleine/Cosack, RBerG, 2004, Art. 1 § 1 RdNr. 258). Die teilweise erhobene Forderung, der Gesetzgeber solle tätig
werden und die einzelnen Rechtsgebiete benennen, auf die sich die
Erlaubnis beziehe, hatte sich nicht durchsetzen können, weil dies
die Erlaubnisnorm überfrachte, vor allem aber weil die Erfahrung
gezeigt habe, dass gerade im Sozialrecht neue Rechtsgebiete
hinzukämen (z.B. Pflegeversicherung), die dann jeweils eine
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes erforderlich machen
würden.
30 Vorliegend spricht im Rahmen der notwendigen Auslegung der dem
Kläger erteilten Rechtsberatungserlaubnis Überwiegendes dafür,
deren Umfang so zu verstehen, dass ein konkreter Rentenbezug im
jeweiligen Einzelfall in Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht,
dem Kranken- und Pflegeversicherungsrecht unter der Geltung des
Rechtsberatungsgesetzes nicht erforderlich war. Dabei ist zunächst
festzuhalten, dass die Auslegung durch das Gericht auf die zum
Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsberatungserlaubnis im Jahre 1996
erkennbaren Umstände abstellt, denn nach Sinn und Zweck des § 1
RDGEG (s.o.) sollen Alterlaubnisinhaber ihre früher erlaubten
Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter erbringen können. Eine
Auslegung der 1996 erteilten Erlaubnis, die sich an heutigen
Vorstellungen zum Rentenberaterberuf orientiert, stünde damit nicht
in Einklang.
31 Was zunächst das Schwerbehindertenrecht angeht, teilt das
Gericht die Auffassung des LSG Baden-Württemberg, das in seinem
Beschluss vom 04.10.2007 (Az.: L 6 SB 6134/06 B; juris) unter
Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung desselben Gerichts vom
16.03.1995 (Az.: L 11 Vs 89/95 B, LS in juris) unter
Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, der historischen
Zuständigkeit der Rentenberater für das Schwerbehindertenrecht im
Kontext mit dem Versorgungsrecht, der engen Verzahnung von Renten-
und Schwerbehindertenrecht sowie des Schutzzwecks des
Rechtsberatungsgesetzes entschieden hat, dass eine Erlaubnis als
Rentenberater das Tätigwerden auf dem Gebiet des
Schwerbehindertenrechts einschließt, unabhängig von der Frage, ob
ein konkretes Schwerbehindertenverfahren in einem sachlichen
Zusammenhang mit einem Rentenverfahren steht. Das Sozialgericht
Würzburg hat diese Sichtweise sogar als eindeutige Rechtslage
bezeichnet (Gerichtsbescheid vom 14.06.2002, Az.: S 5 SB 992/01;
juris). Die Gegenmeinung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 14.05.2008,
Az.: L 5 SB 25/03, juris) hätte zur Folge, dass letztlich erst im
gerichtlichen Verfahren die Frage geklärt werden könnte, ob der
Rentenberater (auch im Verwaltungsverfahren vor der zuständigen
Behörde) tätig sein kann bzw. sein durfte, was bei der
rechtssuchenden Bevölkerung und insbesondere den Mandanten eines
Rentenberaters zu einer nicht mit den Schutzzwecken des Gesetzes
vereinbaren Unsicherheit führen würde (zu Recht: LSG
Baden-Württemberg a.a.O.; Rennen/Caliebe a.a.O. RdNr. 128 a.E.) und
daher nicht überzeugt.
32 Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 06.03.1997 (7 RAr
20/96) und vom 21.03.2002 (B 7 AL 64/01 R; beide juris) und die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.
April 1990 (6 A 144/89.OVG) stehen dem nicht entgegen. Sie sind
nicht zu den hier interessierenden Rechtsgebieten, sondern zur
Arbeitslosenversicherung ergangen, die vorliegend nicht im Streit
steht. Auch das LSG Baden-Württemberg, das für das
Schwerbehindertenrecht wie oben dargelegt keinen Rentenbezug im
Einzelfall für erforderlich hält, sah keine Vertretungsbefugnis für
Rentenberater im Bereich Arbeitsförderungsrecht (Beschluss vom
05.02.1996, Az.: L 13 Ar 336/95; juris). In der Entscheidung von
1997 hatte das BSG überdies ausdrücklich offengelassen, wie die
Rechtslage im Schwerbehindertenrecht zu beurteilen ist. Folglich
lässt sich die genannte Rechtsprechung zum Arbeitslosenrecht nicht
als Beleg dafür heranziehen, dass schwerbehindertenrechtliche
Verfahren ohne konkreten Rentenbezug nicht vom Tätigkeitsumfang
einer Rentenberatererlaubnis mit umfasst waren.
33 Für die hier vorgenommene Auslegung der Rechtsberatungserlaubnis
des Klägers spricht ferner die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz
in seinem Beschluss vom 23.05.2000 (Az.: L 5 B 34/00) zur
Pflegeversicherung: dort vertrat das LSG die Meinung, dass der
Kläger auf dem Gebiet der Pflegeversicherung generell zur
Vertretung befugt war. Ob im konkreten Einzelfall ein Rentenbezug
vorlag (was in erster Instanz das Sozialgericht in dem auf Zahlung
von Pflegegeld der Stufe I gerichteten Rechtsstreit verneint hatte)
spielte aus Sicht des LSG keine Rolle, vielmehr wurde im Sinne
einer teleologisch-historischen Auslegung der sog. erweiterten
Lösung der Vorzug gegeben und die abstrakte Verzahnung des
Rechtsgebiets der Pflegeversicherung mit der Rentenberatung (über
die Einbeziehung der krankenversicherungspflichtigen Rentner in die
Pflegeversicherung) zur Herstellung des notwendigen Zusammenhangs
zum gesetzlichen Begriff des Rentenberaters für ausreichend
gehalten. Die Entscheidung des LSG lässt sich auch nicht darauf
zurückführen, dass die sozialgerichtliche Vertretungsbefugnis des
Klägers weiter ausgelegt wurde als seine Rechtsberatungserlaubnis.
Zum einen basiert die Entscheidung ausdrücklich auf der Auslegung
der Rechtsberatungserlaubnis des Klägers vom 26.07.1996 aus Sicht
der Justizverwaltung, und zum anderen wurde die Zulassung zum
mündlichen Verhandeln durch den rheinland-pfälzischen
LSG-Präsidenten vom 26.06.1997 ausdrücklich (nur) im Rahmen der
Erlaubnis vom 26.07.1996 erteilt. Auch dem LSG-Beschluss vom
23.05.2000 liegt daher die Ansicht zugrunde, dass die
Rechtsberatungserlaubnis des Klägers vom 26.07.1996 auch
Angelegenheiten der Pflegeversicherung ohne konkreten Rentenbezug
abdeckte. Die gleiche Argumentation gilt dann auch für die
Vertretungsbefugnis auf dem Gebiet der Krankenversicherung. Zu
Recht hat das LSG Rheinland-Pfalz in dem zitierten Beschluss darauf
hingewiesen, dass der Kläger im Jahre 1995 einen umfassend zu
verstehenden Antrag auf Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis
gestellt hatte, die erforderliche Sachkunde - auch wegen dieses
Antragsumfangs - zunächst aber noch nicht als nachgewiesen
angesehen wurde, und der Kläger daraufhin einen Sachkundetest
abgelegt hat, mit dem auch seine Kenntnisse im Bereich
Schwerbehindertenrecht, Kranken- und Pflegeversicherung schriftlich
und mündlich überprüft wurden und die teilweise keinen Bezug zu
einer gesetzlichen Rente aufwiesen (s. die in der Verwaltungsakte
enthaltenen Prüfungsaufgaben, insbesondere die Testaufgaben A Nr. 6, 11, 12, 13). Die Prüfung wurde von der gemeinsamen
Prüfungsstelle der Präsidenten der Landgerichte abgenommen. Wenn
nach erfolgreich abgelegtem Sachkundetest eine
Rechtsberatungserlaubnis vom zuständigen Landgerichtspräsidenten
erteilt wurde, spricht vieles dafür, sie dann auch so zu verstehen,
dass sie die geprüften Rechtsbereiche mit umfasste. In diesem
Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die damals geltenden
Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen, die auf
eine Absprache auf Landesjustizministerebene zurückgehen, das
Schwerbehindertenrecht u.a. auch hinsichtlich der MdE- und
GdB-Bewertung sowie von Nachteilsausgleichen (für die ebenfalls
kein Rentenbezug erkennbar ist) als Prüfungsstoff festlegten,
ebenso im Bereich der Krankenversicherung z.B. Versicherungsfälle,
Leistungen und Beiträge (vgl. Anlagen zum Schreiben des
Bundesverbandes der Rentenberater vom 19.10.2009 an das Ministerium
der Justiz des Landes Sachsen- Anhalt, abrufbar im Internet unter
http://www.rentenberater.de/download/stellungnahmen/RDG/Stellungnahme.pdf;
Rennen/Caliebe, a.a.O., zu § 8 der 1. AVO, RdNr. 34, 35).
Anzunehmen, die nach bestandenem Sachkundetest erteilte Erlaubnis
beziehe diese Bereiche trotz erfolgter Überprüfung der
diesbezüglichen Kenntnisse mangels Rentenbezugs nicht mit ein,
erscheint widersprüchlich. Überdies kann in diesem Zusammenhang das
Argument nicht überzeugen, dass zum Schutz des rechtssuchenden
Publikums vor unqualifizierter Rechtsberatung eine enge Auslegung
der Rentenberatererlaubnis geboten wäre (vgl. LSG Sachsen-Anhalt
vom 14.05.2008, a.a.O.). Dem Schutzbedürfnis des rechtssuchenden
Publikums ist vielmehr Genüge getan, wenn ein Rentenberater vor
Erteilung seiner Rechtsberatungserlaubnis auf diesen Gebieten
geprüft wurde und seine Sachkunde nachgewiesen hat. Ist die
erforderliche Sachkunde etwa für GdB-Feststellungen nachgewiesen,
erscheint es auch wenig überzeugend, die Beratungs- und
Vertretungsbefugnis von der zeitlichen Nähe zum Renteneintritt und
damit vom Lebensalter des Mandanten abhängig zu machen.
34 Letztlich hat der Beklagte auch den Vortrag des Klägers nicht
substantiiert in Abrede gestellt, dass er vor Inkrafttreten des RDG
in sozialgerichtlichen Verfahren keinen Rentenbezug im Einzelfall
nachweisen musste, und in zahlreichen, schätzungsweise 300,
insbesondere schwerbehindertenrechtlichen Verfahren ohne Rentenzug
aufgetreten ist. Da ihm aber sowohl für Rheinland-Pfalz wie auch
für Nordrhein-Westfalen die Vertretung vor den Sozialgerichten nur
im Umfang seiner Rechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 gestattet
worden war, spricht dieser Umstand dafür, dass die
Rechtsberatungserlaubnis des Klägers von den Sozialgerichten
– nach den obigen Ausführungen zu Recht – damals so
verstanden worden ist, dass sie in den genannten Rechtsgebieten
keinen konkreten Rentenbezug im Einzelfall erforderte.
35 Was schließlich die dem Kläger vom Präsidenten des Hessischen
Landessozialgerichts erteilte Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln
vor den hessischen Sozialgerichten vom 03.01.2001 angeht, ist diese
vom Wortlaut her deutlich weiter gefasst als die anderen beiden
Vertretungsbefugnisse des Klägers (für Rheinland-Pfalz und
Nordrhein-Westfalen), denn sie erstreckte sich auf
Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen
Rentenversicherung, Sozialversicherung und dem
Schwerbehindertenrecht, ohne Einschränkung auf Verfahren mit
Rentenbezug. Geht man davon aus, dass dem Kläger mit dieser
Gestattung das Auftreten vor den hessischen Sozialgerichten nicht
in größerem, sondern vielmehr im gleichen Umfang erlaubt werden
sollte, in dem er auch außergerichtlich tätig sein durfte, spricht
dies dafür, dass auch der hessische LSG-Präsident die
Rechtsberatungserlaubnis des Klägers weit auslegte, einen
Rentenbezug also nicht als erforderlich ansah. Sähe man dies
anders, ginge also die Vertretungsbefugnis des Klägers für die
hessische Sozialgerichtsbarkeit in Teilen über seine
Rechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 hinaus, wäre sie nach § 3
Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RDGEG ebenfalls zusätzlich zu
registrieren.
36 Angesichts all dessen vermag auch der Hinweis auf den Wortsinn
des Rentenberaters und auf die Begründung zu Teil 3 § 10 RDG
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BT-Drs.
16/3655, S. 64), wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der
Rentenberater „auch künftig“ (ergo: auch früher schon)
stets einen Bezug zu einer der genannten Rentenformen voraussetze,
nicht zu überzeugen. Zwar war und ist Ausgangs- und Endpunkt der
Rentenberatung die Rente, es wurde aber unter Geltung des früheren
Rechts nach zwar nicht unbestrittener, aber letztlich überzeugender
Ansicht die Betätigung auf den Gebieten des Schwerbehindertenrechts
sowie des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts, ausgehend von
historisch begründeten Zuständigkeiten der Rentenberater auf dem
Gebiet der Sozialrenten und des Versorgungsrechts und einer
abstrakten (aber eben nicht notwendigerweise in jedem konkreten
Einzelfall bestehenden) Verzahnung der genannten Rechtsbereiche mit
der gesetzlichen Rente, als von der Rentenberatererlaubnis
mitumfasst angesehen. Daher handelt es sich bei der hier
vertretenen Auslegung auch nicht, wie von der Gegenmeinung
angenommen, um eine Erweiterung von Vertretungskompetenzen ohne
sachlichen Bezug zur Kernkompetenz eines Rentenberaters (vgl. LSG
Sachsen-Anhalt a.a.O.).
37 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Umfang der dem
Kläger unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes erteilten
Erlaubnis über den jetzigen Umfang seiner Rentenberaterbefugnisse
nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hinausging, sodass ihm ein
Anspruch auf zusätzliche Registrierung in dem Bereich
„registrierte Erlaubnisinhaber“ zusteht. Ohne diese
zusätzliche Registrierung gingen ihm die Beratungs- und
Vertretungsbefugnisse in Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht,
der Kranken- und der Pflegeversicherung ohne konkreten Rentenbezug
im Einzelfall entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG verloren.
38 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen
Teils der Klage auf § 155 Abs. 2, im Übrigen auf § 154 Abs. 1
VwGO.
39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des
Urteils wegen der Kosten findet ihre Grundlage in §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11 ZPO.
40 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1
GKG).