Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 21/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: 1 Ta 21/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.1TA21.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Streit oder eine Ungewissheit vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 8. März 2011, 2 Ca 1186/10, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern in der
Fassung vom 08.03.2011 - 2 Ca 1186/10 – wie folgt
abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers wird für die Erledigungsgebühr auf 25.500,- Euro
festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der
beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die
Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner
anwaltlichen Tätigkeit.
2 Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.2009 bis zum
31.05.2010 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte
nicht. Die Höhe der geschuldeten Vergütung war zwischen den
Parteien außergerichtlich insoweit streitig, ob der vereinbarte
Zahlungsbetrag in Höhe von 2.400,00 EUR als Netto- oder
Bruttobetrag geschuldet werde. Nachdem die Beklagte das Gehalt für
Mai 2010 nicht mehr ausgezahlt hatte, erhob der Kläger vor dem
Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage auf Zahlung von 2.400,- Euro
netto für den Monat Mai, auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen auf
der Basis eines Nettoverdienstes von 2.400,- Euro netto für die
Monate April 2009 bis Juni 2010 und auf Erteilung eines
wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses.
3 Die Parteien haben den Rechtsstreit am 16.12.2010 durch
Abschluss eines Vergleichs beendet. Dieser enthielt u. a. folgende
Regelungen:
4 "2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine
Nettolohnvereinbarung über 2.400,- Euro im Monat bestand. Die
Beklagte erteilt dem Kläger deshalb für den gesamten
Beschäftigungszeitraum entsprechende Lohnabrechnungen mit einem
Betrag von 2.400,- Euro netto."
5 Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zuletzt mit Beschluss
vom 08.03.2011 auf einen Wert von 6.750,- Euro festgesetzt. Dabei
hat das Gericht für die im Vergleich der Parteien enthaltenen
Regelungen keinen Mehrwert angesetzt und dies damit begründet, die
in Ziffer 2 des Vergleiches getroffene Regelung enthalte lediglich
eine Klarstellung.
6 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
11.01.2011 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende
Prozessbevollmächtigte mit einem am 17.01.2011 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die
Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von 21.450,- Euro für die in
Ziffer 2 des Vergleiches getroffene Regelung. Zur Begründung hat
der Beschwerdeführer angeführt, es sei zwischen den Parteien
außergerichtlich streitig gewesen, ob eine monatliche Vergütung von
2.400,- Euro netto oder brutto geschuldet gewesen sei. Im Vergleich
sei dieser Streit beigelegt worden. Aufgrund des Vergleiches müsse
die Beklagte nun korrekte Lohnabrechnungen erstellen und Steuern
sowie Sozialabgaben nachzahlen. Es sei daher die Differenz zwischen
dem bei einer Vergütung in Höhe von 2.400,- Euro netto mindestens
geschuldeten Brutto-Gehalt in Höhe von etwa 4.050,- Euro und einem
Brutto-Gehalt von 2.400,- Euro - dies sind 1650,- Euro pro Monat -
mit der Anzahl von 13 Monaten zu multiplizieren.
7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei bereits im
Gütetermin unstreitig gestellt worden, dass der Kläger einen
monatlichen Gehaltsanspruch in Höhe von 2.400,- Euro netto habe.
Mit dem Vergleich habe sich die Beklagte nur verpflichtet,
entsprechende Abrechnungen zu erstellen.
8 II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist
nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht
erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des
Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.
9 Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
10 Für den Vergleich war vorliegend ein Gesamtwert von 25.500,-
Euro entsprechend dem 13fachen der Differenz zwischen einem
Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.400,- Euro und einem
Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.050,- Euro zuzüglich -
unzweifelhaft - einem Monatsgehalt für das eingeklagte Zeugnis
festzusetzen.
11 Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines
Vergleichsmehrwertes ist, dass durch die Vergleichsregelung ein
Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs
(Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung
beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die
Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird,
es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein
Anerkenntnis oder einen Verzicht" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09). Vorliegend stritten die
Parteien außergerichtlich um die Höhe der vereinbarten Vergütung.
In Ziffer 2 des Vergleichs einigten sie sich auf eine
Vergütungshöhe von 2.400,- Euro netto und legten damit den Streit
um die Lohnhöhe endgültig bei. In konsequenter Ergänzung dazu
vereinbarten sie die Erteilung von 13 Gehaltsabrechnungen auf der
Basis der vereinbarten Lohnhöhe. Die Vereinbarung war daher
gesondert zu bewerten und zwar mit der 13fachen Differenz zwischen
den beiden streitigen Positionen. Diese Summe entspricht dem
wirtschaftlichen Wert, den die Vereinbarung für die Parteien hat,
da die vereinbarte Vergütung die feste Basis für jede der 13
Abrechnungen bildet und deshalb für jeden Abrechnungsmonat eine
eigene wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien erlangt. Die
Klageschrift betraf nur die Forderung für den Monat Mai 2010 und
die Erteilung von Gehaltsabrechnungen auf der Basis einer
Nettomonatsvergütung von 2.400,00 EUR. Viel weitergehend dazu
legten die Parteien in der Ziff. 2 Satz 1 des im Kammertermin
abgeschlossenen Vergleiches fest, dass eine Nettovergütung in Höhe
von 2.400,00 EUR für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses
geschuldet war. Keine Rolle spielt - worauf das Vordergericht
maßgebend abgestellt hat - dass die Beklagte schon im Gütetermin
zugestanden hatte, dass der Kläger in der Vergangenheit monatlich
2.400,00 EUR netto "erhalten" hat "wegen möglicher
Zuschläge". Bei Klageeinreichung war diese Frage zwischen den
Parteien streitig. Ob die Parteien eine einvernehmliche Festlegung
schon im Laufe des Verfahrens oder erst unmittelbar zum Zeitpunkt
des Vergleichsabschlusses getroffen haben, ändert nichts am Umstand
der Streitbeilegung im Laufe des Prozessverfahrens.
12 Der Kläger hatte weiter Klage erhoben auf Erteilung eines
qualifizierten Zeugnisses. Darauf erstreckte sich die Regelung der
Parteien in Ziffer 3 des Vergleiches. Dieser Wert, den schon das
Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss berücksichtigt hatte, war
ebenfalls bei der Erledigungsgebühr in Höhe von einem
Bruttomonatsgehalt von 4.050,00 EUR in Ansatz zu bringen.
13 Da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat, ergeht die
Entscheidung gebührenfrei.
14 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4
Satz 3 RVG nicht gegeben.