Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat — 7 A 11377/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-12
Aktenzeichen: 7 A 11377/10
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2011:0512.7A11377.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 BAföG, § 27 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG
Leitsatz
Zur Anerkennung eines verdeckten Treuhandverhältnisses bei der Vermögensanrechnung nach §§ 26, 27 BAföG (hier: Einzelfall der Berücksichtigung einer wirksamen Treuhandabrede).(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend VG Mainz, 18. November 2010, 1 K 9/10.MZ, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung und
Rückforderung von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie ist im Jahre 1978 geboren
und als Kontingentflüchtling 1998 aus Moldawien in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ab dem Sommersemester 2001
studierte sie an der Universität Mainz Volkswirtschaftslehre. Für
ihr Studium erhielt sie unter anderem für die hier betroffenen
Bewilligungszeiträume April 2002 bis März 2005 Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Bei der Bewilligung der
Leistungen wurde kein Vermögen angerechnet, da die Klägerin in den
entsprechenden Anträgen kein Vermögen erklärt hatte. Nachdem die
Beklagte Kenntnis erhalten hatte, dass die Klägerin
Freistellungsaufträge erteilt hatte, forderte sie diese mit
Schreiben vom 25. November 2008 auf, ihre Vermögensverhältnisse zu
den für die Antragstellung maßgeblichen Stichtagen darzulegen.
2 Die Klägerin erklärte hierzu ebenso wie bereits in einer
Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 gegenüber der zuständigen
Staatsanwaltschaft, dass es sich nicht um ihr Vermögen handele,
welches auf dem betroffenen Konto angelegt sei, sondern um Vermögen
ihrer im Jahre 2005 geborenen Tochter R.. Dieses habe sie aufgrund
einer Absprache mit ihrer 2003 verstorbenen Großmutter, Frau G.,
nur als Treuhänder verwaltet. Ihre Großmutter habe Leistungen zur
Entschädigung des während des nationalsozialistischen Regimes
erlittenen Unrechts unter anderem von der Jewish Claims Conference
erhalten. Ab 2001 habe ihr die Großmutter die Gelder mit der
Maßgabe übergeben, sie auf ein Konto einzuzahlen und für ihre -
damals noch nicht geborenen - Kinder zu verwenden. Sie habe die
Gelder dann bei der Citibank auf ihren Namen angelegt. 2008 sei ein
Konto auf den Namen ihrer Tochter R. mit einem Guthaben von
15.048,35 € angelegt worden. Auf ihrem eigenen Girokonto sei
ein Betrag von 2.500,00 € als Mindestanlage verblieben, um das
Konto weiterhin kostenfrei führen zu können. 1.800,00 € seien
für die Beerdigung der Großmutter verwandt worden. Über die mit der
Großmutter getroffene Abrede gebe es keine schriftlichen
Unterlagen. Diese Abrede werde jedoch durch eine eidesstattliche
Versicherung ihres Vaters, E., belegt. Ferner legte die Klägerin
zwei Schreiben der Jewish Claims Conference zu entsprechenden
Leistungen an die Großmutter sowie Kontoauszüge für den
maßgeblichen Zeitraum vor.
3 Aufgrund dieser Angaben rechnete die Beklagte durch Bescheid vom
6. Oktober 2009 das Vermögen der Klägerin selbst zu, berechnete die
Förderleistungen für den Zeitraum April 2002 bis März 2005 neu und
forderte einen Betrag in Höhe von 16.248,33 € zurück.
4 Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde durch
Widerspruchsbescheid vom 30. November 2009 zurückgewiesen. Zur
Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Geld der
Klägerin als Vermögen anzurechnen sei. Es habe sich um einen
Schenkungsvertrag zugunsten Dritter gehandelt, der jedoch mangels
Vollzugs nicht wirksam geworden sei, da nach der Geburt der Tochter
R. auf deren Namen kein Konto angelegt worden sei und die Klägerin
deshalb während des hier streitigen Bewilligungszeitraums Inhaber
des Vermögens gewesen sei. Die später nachgewiesene Anlage auf den
Namen des Kindes sei fadenscheinig, da sie erst nach der
Aufforderung zum Vermögensnachweis erfolgt sei. Die Ernsthaftigkeit
der Schenkung an die Tochter R. sei auch zu bezweifeln, weil
2.500,00 € auf dem Girokonto der Klägerin verblieben seien.
Das spreche für eine Vermischung der Gelder ohne klare Zuordnung.
Die Übernahme der Beerdigungskosten für die Großmutter stelle eine
Schenkungsrückforderung dar; dies belege, dass sie unentschlossen
oder wankelmütig gewesen sei. Die Klägerin habe auch grob
fahrlässig gehandelt, da sie auf eigenes Risiko die rechtliche
Beurteilung hinsichtlich der Vermögenszuordnung übernommen habe,
ohne mit der Beklagten Rücksprache gehalten zu haben.
5 Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend
vorgetragen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geld um
ein Treuhandvermögen zugunsten der Tochter R. gehandelt habe. Das
Geld sei nie ihr - der Klägerin - Eigentum gewesen. Der Wunsch der
Großmutter, die Urenkelin zu begünstigen, sei nicht ungewöhnlich
und der Geschehensablauf entspreche der allgemeinen
Lebenserfahrung. Sie selbst habe aus mütterlicher Fürsorge
gehandelt. Förmliche Aspekte wie der Name des Kontos seien für sie
zweitrangig gewesen. Die Großmutter und der Vater der Klägerin
hätten sich nach den Einzahlungen die entsprechenden Kontoauszüge
zu Kontrollzwecken vorlegen lassen. Die angefochtenen Bescheide
seien deshalb aufzuheben.
6 Die Beklagte hat demgegenüber betont, dass die Klägerin formal
Eigentümerin des Geldes gewesen sei. Mit der Großmutter habe ein
Schenkungsvertrag zugunsten Dritter bestanden, der mangels Vollzugs
indessen nicht wirksam geworden sei. Eine Treuhandabrede sei im
Übrigen nicht hinreichend nachgewiesen.
7 Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 18.
November 2010 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide
aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei
zu Unrecht Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG bei
der Klägerin angerechnet worden. Vorliegend sei die Klägerin zwar
formal Kontoinhaberin gewesen, es sei aber eine verdeckte
Treuhandstellung anzuerkennen, sodass das Vermögen ihr nicht
zuzurechnen sei. Trotz der zu stellenden strengen Anforderungen -
was die Ernsthaftigkeit der Abrede und deren Nachweis angehe - sei
nach den Umständen des Einzelfalls hier anzunehmen, dass zwischen
der Klägerin und ihrer Großmutter bei der Übergabe der Gelder eine
wirksame Treuhandvereinbarung zustande gekommen sei. Inhalt dieser
Vereinbarung sei es gewesen, das Geld zugunsten der damals noch
nicht geborenen Kinder der Klägerin anzulegen sowie die Kosten der
Beerdigung der Großmutter zu tragen. Die Herkunft des Geldes sei
durch die Bescheinigungen der Jewish Claims Conference vom 5.
November 2009 bestätigt, die Klägerin habe die entsprechenden
Kontoauszüge nach Eröffnung des Kontos innerhalb der Familie
vorgelegt, was durch die eidesstattliche Versicherung des Vaters
vom 5. November 2009 belegt werde. Soweit ein Betrag von 2.500,00
€ auf dem Konto der Klägerin belassen worden sei, könne dies
als das Bemühen um eine kostengünstige Anlage der anvertrauten
Gelder gesehen werden. Die Rechtsposition der Großmutter als
Treugeberin sei nach ihrem Tod auf die Erben übergegangen.
8 Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene
Berufung eingelegt, mit der sie an ihrer in den angegriffenen
Bescheiden zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung festhält.
9 Die Beklagte beantragt,
10 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom
18. November 2010 die Klage abzuweisen.
11 Die Klägerin beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und das Urteil
des Verwaltungsgerichts.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die
beigezogenen Verwaltungsakten und wegen der Aussagen der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Niederschrift
vom 12. Mai 2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
16 Zur Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben,
denn der angefochtene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid
erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Weder ist eine abweichende
Neufestsetzung der Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - gerechtfertigt, noch
ergibt sich infolge dessen ein Rückzahlungsanspruch in der
festgesetzten Höhe. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügte
die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur
Gewährung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
- was hier einzig streitig ist - nicht über im Sinne des § 26 BAföG
nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG anrechenbares Vermögen. Zwar
war sie formal Inhaber von Forderungen gegenüber der Citibank im
Hinblick auf das im Bescheid vom 6. Oktober 2009 angeführte Konto
Nr. …, die über die gesetzlichen Freibeträge hinausgingen.
Das Konto war von einem Guthaben im Jahre 2001 von 18.896,97 €
auf ein Guthaben im Jahre 2005 in Höhe von 22.066,14 €
angewachsen. Wegen einer anzuerkennenden Treuhandabrede mit ihrer
inzwischen verstorbenen Großmutter, Frau G., war ihr dieses
Vermögen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. September 2008, 5 C
12.08, BVerwGE, 132, 21 ff.) aber nicht als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zuzurechnen bzw. war von dem Betrag eine
entsprechende Schuld gegenüber dem durch die Treuhandabrede
Begünstigten (§ 28 Abs. 3 BAföG) abzuziehen.
17 Nicht entscheidungserheblich für die aufgeworfenen Fragen ist
nach Auffassung des Senats die zivilrechtliche Erwägung der
Beklagten zu dem mangelnden Vollzug einer Schenkung. Die
zivilrechtliche Inhaberschaft der Klägerin als Kontoführender für
die Forderung gegenüber der Bank ist hier ohnehin nach der
einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12 mit
Hinweis auf BGHZ 127, 229) nicht zweifelhaft. Deshalb kommt es auf
die Überlegungen im Widerspruchsbescheid zu der Frage nicht an,
wann eine Schenkung gegenüber dem später geborenen Kind der
Klägerin, die der notariellen Beurkundung des Versprechens gemäß § 518 Abs. 1 BGB entbehrte und daher nur durch Vollzug der Schenkung,
das heißt das Bewirken der versprochenen Leistung, geheilt werden
konnte (§ 518 Abs. 2 BGB), rechtlich wirksam geworden ist. Die
Zurechnung des Vermögens an die Klägerin konnte nämlich unabhängig
davon nicht erfolgen, solange von einer wirksamen
Treuhandvereinbarung mit der Großmutter auszugehen war, von der das
Geld unbestritten herstammte. Die Frage des Vollzugs von deren
"Bestimmung", das heißt die Übertragung des Geldes auf
das später geborene Kind durch Eröffnung eines auf dessen Namen
lautenden Kontos, stellt sich unter diesen Voraussetzungen nur noch
als Frage der schlüssigen Durchführung der Verabredung dar und kann
als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer wirksamen
treuhänderischen Bindung gewertet werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn.
19).
18 Nach der Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 13) ist die
Anerkennung von Verbindlichkeiten aus - auch verdeckten -
Treuhandverhältnissen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung
nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob dieses
zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen ist.
Die Berücksichtigung des Treuhandverhältnisses scheidet auch dann
nicht zwingend aus, wenn der Auszubildende - wie hier - das
treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf
Ausbildungsförderung angegeben hat, wohl aber gegenüber seiner Bank
einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat (vgl. BVerwG,
a.a.O., Rn. 15). Der Betreffende muss dies unter Umständen bei der
Nachweisführung als für ihn nachteilig hinnehmen. Im vorliegenden
Fall kommt nach der Überzeugung des Senats diesem Versäumnis
allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu, gerade weil - wie
die mündliche Verhandlung ergeben hat - aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls die Klägerin die tiefe - hier mit der
Rechtslage übereinstimmende - Überzeugung hatte, die Gelder stünden
ihr nicht zu.
19 Dies ergibt sich unter Anwendung der in der genannten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genannten Kriterien
zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen aus den schlüssigen,
überzeugenden und glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung, zu denen sich auch aus dem übrigen
Akteninhalt keine greifbaren Widersprüche ergeben und die von der
eidesstattlichen Versicherung ihres Vaters gestützt werden.
20 Es fehlt hier zunächst nicht an der ernsthaft gewollten
schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder
(vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18), aus der sich ergibt, dass die mit
der schuldrechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im
Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt sein soll.
Die umfassende Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat hat insoweit zu der Feststellung geführt, dass eine
solche Bindung der Klägerin zustande gekommen ist. Es handelte sich
unstreitig zunächst nicht um ihr eigenes Vermögen, das sie vor
Beginn ihres Studiums innegehabt hätte. Vielmehr waren es
offenkundig Gelder, die die Großmutter als Verfolgte des
Nationalsozialismus in den Jahren 1999 bis 2001 abschlagsweise aus
Entschädigungsfonds unter anderem durch die Jewish Claim Conference
erhalten hatte, wobei die Klägerin in die Vorgänge schon deshalb
eingeweiht war, weil sie der Großmutter nach der Übersiedlung aus
Moldawien noch während der Unterbringung in Übergangswohnheimen -
auch mit Hilfe der dortigen einschlägig vertrauten
Kontingentflüchtlinge - bei der Antragstellung geholfen hatte. Der
Senat hat anhand der Schilderungen der Klägerin den Eindruck
gewonnen, dass wegen der innerfamiliären Anteilnahme der Respekt
vor dem Schicksal der Großmutter es verbot, in irgendeiner Weise
Erwartungen wegen einer Beteiligung an diesen Geldern zu hegen. In
der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu ausgeführt, dass
sie persönlich nie auf den Gedanken gekommen sei, das Geld für
ihren Lebensunterhalt zu verbrauchen, auch im Andenken an ihre
Großmutter sei es ihr ein Herzensanliegen gewesen, deren Geld für
ihre Kinder zu erhalten. Ihre Tochter trage auch den Namen der
Großmutter, der auf Hebräisch R. heiße. Den trotz fehlender
schriftlicher oder sonstiger Formen verbindlichen Bindungswillen
hinsichtlich der innerfamiliären Abrede hat die Klägerin im Übrigen
glaubhaft dadurch darlegen können, dass sie den Vorgang der
Übergabe und der "Bestimmung" dieser Gelder im Einzelnen
detailliert geschildert hat. Danach hat die Großmutter zunächst nur
Andeutungen über ihr Vorhaben gemacht und darauf Wert gelegt, dass
die Eröffnung gleichsam in einem offiziellen Rahmen vor der
versammelten Familie - nämlich nach der Erinnerung der Klägerin -
aus Anlass ihres 75. Geburtstags erfolgte. Bei dem
Traditionsbewusstsein der hier betroffenen Familie muss dieser
Rahmen eine besondere Verbindlichkeit der Bestimmung der Großmutter
erzeugt haben. Der Bindung kann im Angesicht der übrigen
teilnehmenden Familienmitglieder in der Zukunft gleichsam nicht
entronnen werden. Der Wunsch der Großmutter ging dabei dahin, dass
diese Gelder, die sie aus den Entschädigungsfonds erhalten hatte,
auf ein Konto der Klägerin eingezahlt würden mit der Maßgabe, dass
sie für deren Kinder bestimmt seien. Die Großmutter hatte im
Übrigen ihre Anteilnahme an der Durchführung dieser Bestimmung
offenkundig dadurch gezeigt, dass sie sich jeweils von der
Einzahlung anhand der Kontoauszüge überzeugte und auch die
entsprechenden Auszüge nach der Schilderung der Klägerin gleichsam
als physischen Kontrollbeleg bei sich aufbewahrte. Die Klägerin hat
dazu angegeben (s. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung S. 4),
ihre Großmutter habe die Leistungen per Scheck erhalten, sie selbst
habe die Geldbeträge bis auf eine einzige Ausnahme immer in bar
erhalten, und zwar in Anwesenheit ihres Ehemannes. Ihr Vater sei
möglicherweise bei der ersten Geldübergabe dabei gewesen. Sie habe
das Geld immer genau nachgezählt, die Großmutter habe Wert darauf
gelegt, dass sie das Geld sofort bei der Bank einzahlte. Sie habe
sie auch immer nach den Kontoauszügen gefragt; sie habe das Geld,
das für ihre Urenkel gedacht gewesen sei, sinngemäß spüren und in
der Hand halten wollen. Sie - die Klägerin - habe ihr auch die
gesamten Kontoauszüge überlassen, und erst als die Großmutter starb
hätten der Vater und sie diese Auszüge wieder an sich genommen.
21 Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer solchen Abrede ergeben sich
auch nicht etwa im Hinblick auf den Umstand, dass Kinder noch nicht
geboren waren. Solche Zweifel hat die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung überzeugend ausräumen können. Dass ein solcher Umstand
nicht bereits als solcher die Rechtswirksamkeit einer
entsprechenden Abrede hindert, zeigt bereits die Bestimmung des § 331 Abs. 2 BGB, wonach der begünstigte "Dritte" noch
nicht geboren sein muss, wenn die Abrede zwischen dem
Versprechensempfänger und dem Versprechenden wirksam sein soll. Wie
die Klägerin überzeugend geschildert hat, war auch in der
Vorstellung der Großmutter die Überzeugung fest verankert, dass es
entsprechende Nachkommen geben würde, da die Klägerin zu jenem
Zeitpunkt bereits verheiratet war. Sie habe die Klägerin durch
entsprechende Fragen fast unter Druck gesetzt und im Übrigen auch
aufgrund ihres - der Klägerin - eigenen Kinderwunsches mit einem
baldigen Nachwuchs rechnen können.
22 Die Ernsthaftigkeit einer solchen Abrede wird auch nicht durch
andere Ungewissheiten in Frage gestellt. Die vom Senat
eingeworfenen Zweifel, warum die Großmutter nicht die bereits
lebende Generation bedenken wollte, konnte die Klägerin überzeugend
mit Hinweisen zu dem traditionellen Familienverhalten ausräumen,
etwa auch im Hinblick darauf, dass bereits ihre Urgroßmutter
Sparbücher zugunsten von Urenkeln angelegt hatte. Der Einwand, dass
Kinder der Klägerin hier noch nicht geboren waren, ändert daran
angesichts der "Überzeugung" der Großmutter nichts.
23 Aus diesen gesamten Umständen ergibt sich für den Senat die
Feststellung, dass eine wirksame Abrede zwischen der Klägerin und
der Großmutter vorlag, die auch entsprechend der Rechtsprechung zur
Anerkennung solcher Abreden im Bereich der Ausbildungsförderung
hinreichend nachgewiesen ist. Selbst unter Berücksichtigung der
Missbrauchsanfälligkeit solcher Abreden in diesem Förderungsbereich
bestehen vorliegend genügend Anzeichen, dass eine solche Abrede
Anerkennung finden muss. Die Missbrauchsanfälligkeit war hier im
Übrigen nicht besonders ausgeprägt. Zu dem Zeitpunkt, als die
Großmutter der Klägerin über die Gelder verfügte, bestand kein
Anlass, in besonderer Weise auf die "BAföG-Schädlichkeit"
von Vermögensdispositionen Rücksicht zu nehmen. Die Großmutter
hätte die Gelder bis zu ihrem Tod behalten können; sie hätte aber
auch erbrechtlich darüber verfügen können; schließlich hätte eine
Übergabe an den Vater der Klägerin im Hinblick auf die fehlende
Berücksichtigung von Vermögen der Eltern bei der BAföG-Bewilligung
jeglichen Nachteil vermeiden können, der darin gelegen hätte, dass
die Entschädigung wegen des nationalsozialistischen Unrechts
letztlich der Entlastung staatlicher Mittel zur
Ausbildungsförderung zugute gekommen wäre.
24 Als gewichtiges Anzeichen für die Ernstlichkeit der
Treuhandabrede bezeichnet die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 20) zunächst die Separierung
des Treuguts, der vorliegend weitestgehend entsprochen ist. Das
Geld ist getrennt auf dem auf den Namen der Klägerin lautenden
Festgeldkonto angelegt gewesen und wurde von ihr nicht angetastet.
Später ist der entsprechende Betrag - abzüglich der
Beerdigungskosten der Großmutter - auf das Kind R. übertragen
worden, lediglich ein Mindestbehalt von 2.500,00 € ist auf dem
Girokonto der Klägerin verblieben, was der Ersparung von
Kontoführungsgebühren dienen sollte. Noch im Berufungsverfahren hat
die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das
Vermögen insoweit unangetastet erhalten geblieben ist. Der Umstand,
dass die Beerdigungskosten der Großmutter aus dem Vermögen
bestritten worden sind und dass Vorteile hinsichtlich der
Kontogebühren verfolgt worden sind, hält der Senat ebenso wie das
Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Separierungsgedanken für
unschädlich.
25 Vorliegend ist auch ein nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erforderlicher plausibler Grund für die
Treuhandabrede hinreichend erkennbar. Aus traditionellen Gründen
war es der Großmutter offensichtlich angelegen, die jüngste und
damit "bedürftigste" Generation zu unterstützen, um den
Fortbestand der Familie zu fördern. Dies ist vor dem Hintergrund
der Gebräuche im Herkunftsland, wie sie von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert worden sind,
einsichtig, zumal die inzwischen verheiratete Enkelin vor diesem
Hintergrund als gleichsam "versorgt" gelten durfte.
26 Als Indiz für die Ernsthaftigkeit der Abrede kann auch die
schlüssige Durchführung herangezogen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.,
Rn. 21). Das Vermögen ist während der gesamten Studienzeit - auch
ohne dass die Ermittlungen im BAföG-Verfahren bereits eingesetzt
hätten - unangetastet geblieben und in keiner Weise für persönliche
Zwecke der Klägerin verwendet worden. Es bestand auch die Absicht,
alsbald nach der Geburt des Kindes ein Konto auf dessen Namen
einzurichten. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, was im
Übrigen auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht laut ausdrücklichem Hinweis in der Niederschrift
hingenommen hat, dass dies nur wegen einer falschen Auskunft bzw.
einem Missverständnis von Seiten der Citibank zunächst unterblieben
war und auch im zweiten Anlauf - dies allerdings zu einem
Zeitpunkt, als bereits die Ermittlungen im Hinblick auf ein
Rückforderungsverfahren liefen - erst unter Schwierigkeiten
nachgeholt werden konnte. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat wörtlich ausgeführt: "Bereits ein
paar Wochen nach der Geburt von R. war ich in der damaligen
Citibank, um das Geld auf sie zu übertragen. Ich wollte mich von
dem Geld trennen. Dort erhielt ich von einer Bankangestellten die
Auskunft, dass man auf den Namen eines kleinen Kindes kein Konto
eröffnen könne. Wir konnten diese Antwort zwar nicht ganz
nachvollziehen, haben uns letztlich aber damit zufrieden gegeben.
Für mich war auch die Kontoeröffnung auf den Namen meiner Tochter
nicht ganz so wichtig. Für mich war klar, dass das Geld definitiv
für sie bestimmt war."
27 Die Treuhandabrede war im Übrigen auch nicht zu unbestimmt; der
Umstand, dass zum Zeitpunkt der Absprache noch keine Kinder geboren
waren, spricht nicht gegen die Durchführbarkeit nach dem Willen der
Großmutter. Die Klägerin hat erklärt - und dies dürfte ohne
weiteres auch durch Auslegung der Absprache zu entnehmen sein -
dass bei Geburt weiterer Kinder das Vermögen nach Kopfteilen
aufzuteilen sei. Auch der Tod der Großmutter hinderte die Bindung
an die Treuhandabrede nicht, weil die Berechtigung aus der
Treuhandabrede auf die Erben der Großmutter überging und diese die
Erfüllung überwachen konnten. Selbst der Umstand, dass letztlich
Ungewissheit über die Existenz eines Nachgeborenen bestand,
hinderte die Wirksamkeit der Abrede nicht; eine Anpassung zwischen
den Beteiligten wäre im Wege der Anwendung der Regeln über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage zivilrechtlich möglich gewesen.
28 Steht danach fest, dass das Vermögen nicht der Klägerin
zuzurechnen war, fehlt es für die Neufestsetzung der Leistungen und
die entsprechende Rückforderung an der erforderlichen
Rechtsgrundlage.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und die zur
Abwendungsbefugnis auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
30 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2
VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.