Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 9/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-22
Aktenzeichen: 1 Ta 9/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA9.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 1 RVG, § 48 Abs 1 GKG 2004, § 3 ZPO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs .1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Wertes einer Klage das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand entscheidend.(Rn.9)
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Wird nach der Anfechtung eines Prozessvergleichs das Verfahren mit den bisherigen Streitgegenständen fortgeführt, dann führt dies zu keiner Veränderung des Streitwertes/Gegenstandswertes, weil sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seinen ursprünglich gestellten Anträgen durch die Fortführung des bisherigen Verfahrens nach der Anfechtung nicht erhöht. Der Prozesshandlung der Anfechtung kommt kein eigener Wert zu.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 12. Oktober 2010, 3 ca 2202/09, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.12.2010
- 3 Ca 2202/09 - abgeändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers wird auf 18.102,- Euro für Verfahren und
Vergleich festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der
beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die
Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner
anwaltlichen Tätigkeit.
2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.05.1991 zu einer
Bruttomonatsvergütung von 4.177,39 Euro beschäftigt. Mit Schreiben
vom 28.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
betriebsbedingt zum 31.03.2010. Der Kläger erhob daraufhin Klage
mit den Anträgen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung vom 28.09.2009 nicht aufgelöst worden war, sondern
über den 31.03.2010 hinaus fortbestand sowie die Beklagte zu
verurteilen, ihn weiter zu beschäftigen. Die Parteien beendeten den
Rechtsstreit zunächst am 10.11.2009 durch Abschluss eines
Vergleiches, in welchem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zum 31.03.2010, Zahlung einer Abfindung von 84.000,- Euro sowie
Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses durch die Beklagte
vereinbarten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.12.2009
den Wert für das Verfahren auf 18.102,- Euro entsprechend 4
Bruttomonatsgehältern des Klägers und für den Vergleich unter
Festsetzung eines Mehrwerts von 1 Bruttomonatsgehalt für das im
Vergleich geregelte Zeugnis auf 22.627,50 Euro festgesetzt. Die
Beteiligten des Wertfestsetzungsverfahrens haben diesen Beschluss
nicht angefochten.
3 Mit Schriftsatz vom 06.08.2010 stellte der Kläger die Anträge,
die Nichtigkeit des Vergleichs vom 10.11.2009 und den Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses über den 31.03.2010 hinaus festzustellen
und die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung sowie Abrechnung und
Zahlung von Lohn für die Monate April, Mai und Juni 2010 zu
verurteilen. Das Arbeitsgericht führte daraufhin das Verfahren
unter demselben Aktenzeichen fort. Die Beklagte kündigte an,
hilfsweise Widerklage auf Rückzahlung der Abfindung in Höhe von
84.000,- Euro zu erheben.
4 Die Parteien haben den Rechtsstreit am 27.10.2010 erneut durch
Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem erklärten sie, dass
der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10.11.2009 sein Ende
gefunden habe.
5 Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nach
Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert unter
Berücksichtigung der Anfechtung des Vergleichs mit Beschluss vom
28.12.2010 auf 4.177,39 Euro entsprechend einem Bruttomonatsgehalt
des Klägers festgesetzt.
6 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
03.01.2011 bekannt gegebenen Beschluss hat der beschwerdeführende
Prozessbevollmächtigte mit einem am 06.01.2011 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die
Festsetzung eines Gegenstandswertes von mindestens 12.532,17 Euro.
Nach seiner Auffassung seien weitere 3 Monatsgehälter für das
Verfahren nach der Anfechtung festzusetzen, da der Rechtsstreit
durch die Anfechtung erneut die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand gehabt habe. Zusätzlich müsse
der Wert der Abfindungssumme berücksichtigt werden, welche bei
Durchdringen der Anfechtung zurückzuzahlen gewesen wäre.
7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Verfahren im
Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mit
drei Bruttomonatsgehältern bewertet worden war. Die Anfechtung
selbst sei mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet.
8 II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist
nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht
erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des
Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.
9 In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Der Gegenstandswert
für Verfahren und Vergleich war auf 18.102,- Euro festzusetzen.
10 Das Verfahren insgesamt und nicht nur der Prozessabschnitt nach
der Anfechtung war auch nach der Anfechtung des Vergleichs
entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an den
Klageanträgen weiterhin mit 4 Bruttomonatsgehältern zu bewerten.
Die Anfechtung des Vergleichs vom 10.11.2009 bedingte eine
Fortsetzung des Verfahrens, das folglich als Einheit von seinem
Beginn durch Klageerhebung bis zu seinem Abschluss durch den
zweiten Vergleich vom 27.10.2010 auch einheitlich zu bewerten war.
Der Kläger hat mit der Anfechtung des Vergleichs seine
ursprünglichen Klageanträge wieder aufgerufen, so dass auch sein
wirtschaftliches Interesse an diesen nach wie vor besteht. Der erst
nach der Fortsetzung des Verfahrens gestellte Antrag auf Abrechnung
und Zahlung von Gehalt für die Monate April bis Juni 2010 war in
seinem Erfolg von dem zuvor gestellten Kündigungsschutzantrag
abhängig. Er war deshalb wegen wirtschaftlicher Identität mit dem
Kündigungsschutzantrag nicht als werterhöhend zu berücksichtigen
(vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.12.2009 - 1 Ta
284/09). Die von der Beklagten angekündigte Eventualwiderklage auf
Rückzahlung der im Vergleich vom 10.11.2009 vereinbarten Abfindung
in Höhe von 84.000,- Euro konnte nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG den
Gegenstandswert nicht erhöhen, da über sie nicht entschieden wurde.
Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren nach
der Anfechtung des Vergleichs an Wert verloren haben sollte.
11 Der Prozesshandlung der Vergleichsanfechtung selbst war kein
eigener Wert zuzuerkennen. Das RVG enthält weder einen
Gebührentatbestand für die Anfechtung eines Vergleichs, aus dessen
Existenz auf einen eigenen Wert dieser Handlung geschlossen werden
könnte, noch für in ihrer Wirkung der Anfechtung vergleichbare
Rügen wie beispielsweise die Rüge nach § 78 a ArbGG. Im
Umkehrschluss kann aus der Tatsache, dass das Rügeverfahren nach § 78 a ArbGG gebührenrechtlich gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG zum
Rechtszug gehört, so dass keine gesonderten Gebühren anfallen (vgl.
Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 a, Rz. 57) gefolgert werden,
dass auch der Anfechtung eines Vergleichs kein eigener, Gebühren
auslösender Wert zukommen kann.
12 Der Wert des Verfahrens hat sich somit durch die Anfechtung des
Vergleichs und die dadurch bedingte Fortsetzung des Verfahrens
nicht verändert (so im Ergebnis auch BGH, Beschl. v. 08.02.2007 - V
ZR 160/06; BGH KostRspr. § 3 ZPO, Nr. 119, nach dem dort zitierten
Leitsatz; LG Halle, Beschl. v. 16.03.2010 - 11 O 74/07; OLG
Bamberg, Beschl. v. 26.05.1998 - 3 U 149/97;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Anh. § 3 Rn.
128; /Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 3, Rz. 157). Dass der
Gegenstandswert des Verfahrens bereits für die Zeit vor der
Anfechtung festgesetzt worden ist, hindert eine erneute Festsetzung
nicht, da aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens ein weiterer
Zeitabschnitt mit eigenständigen Anträgen in die Bewertung
einzubeziehen ist.
13 Nicht im Rahmen des Wertfestsetzungsverfahrens zu beurteilen und
folglich nicht bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist, ob
der Beschwerdeführer auch erneut - und damit zwei Mal - aus dem
vollen Wert des Verfahrens Gebühren abrechnen kann, wenn er bereits
nach dem ersten Wertfestsetzungsbeschluss abgerechnet hat. Diese
Entscheidung bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren
vorbehalten.
14 Der Vergleichswert für den zweiten Vergleich vom 27.10.2010
beträgt ebenfalls 18.102,- Euro entsprechend vier
Bruttomonatsgehältern des Klägers. Für diesen Vergleich war kein
Mehrwert anzusetzen, da der im ersten Vergleich vom 10.11.2009
geregelte Zeugnisanspruch des Klägers nicht mehr Gegenstand des
zweiten Vergleichs zwischen den Parteien war. Der Vergleich vom
27.10.2010 enthält auch sonst keine Vereinbarung, die einen
Mehrwert begründen könnte.
15 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten
an.
16 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4
Satz 3 RVG nicht gegeben.