Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 236/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-13
Aktenzeichen: 1 Ta 236/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1213.1TA236.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 118 Abs 2 S 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs 4 S 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs 2 S 1 ZPO zu verlangen.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 20. Mai 2010, 8 Ca 133/09, Urteil
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.05.2010 - 8 Ca
133/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich
gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden
Beschlusses.
2 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem Kläger für die von ihm
betriebene Kündigungsschutz- und Lohnzahlungsklage
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den
Kläger aufgefordert, zu erklären, ob sich zwischenzeitlich eine
Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse
ergeben habe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das
Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss
vom 20.05.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt
am 25.05.2010, aufgehoben.
4 Mit am 21.06.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen sofortige Beschwerde
eingelegt und eine aktuelle Erklärung des Klägers über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten
gereicht. Das Arbeitsgericht hat den Kläger hierauf aufgefordert,
konkret bezeichnete Belege zu seiner Einkommenssituation und den
behaupteten Ausgaben vorzulegen. Nachdem der Kläger dem nicht
nachkam, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen
und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
5 Das Beschwerdegericht hat dem Kläger erneut eine Frist zur
Einreichung der angeforderten Belege gesetzt. Hierauf hat der
Kläger nicht reagiert.
6 II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78
ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst
zulässig.
7 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen
Erfolg.
8 Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2
i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
9 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer
Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich
nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert
haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu
leistenden Zahlungen ändern.
10 Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf
Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei die entsprechende Erklärung ab,
liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und
ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise
eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu
verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009
11 Vorliegend hat das Arbeitsgericht von dem Beschwerdeführer
konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihm
angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse angefordert. Da der Beschwerdeführer dieser
Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bislang auch nach
Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist,
hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden
Beschlusses zu verbleiben.
12 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
13 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO
war vorliegend nicht veranlasst.