Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 268/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-27
Aktenzeichen: 1 Ta 268/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1227.1TA268.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 TzBfG, § 42 Abs 3 GKG 2004, § 42 Abs 4 GKG 2004, § 33 Abs 3 RVG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Begehrt ein Arbeitnehmer gem. § 8 TzBfG Verringerung seiner Arbeitszeit, finden bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die Regelungen des § 42 Abs. 3 und 4 GKG entsprechende Anwendung. Danach ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt, als Obergrenze anzusetzen wäre; dies sind grundsätzlich eineinhalb Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.7.2007 - 1 Ta 179/07).(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Trier, 29. November 2010, 3 Ca 724/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2010
- 3 Ca 724/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beschwerdeführer zu
tragen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren
Wertes des Gegenstands seiner Tätigkeit.
2 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit über 22 Jahren
beschäftigt. Zuletzt war sie als Abteilungsleiterin zu einem
durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 5.700,- Euro tätig. Die
Klägerin begehrte die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 24 Stunden
pro Woche ab dem 30.03.2010. Als die Beklagte ihr dies verweigerte,
erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass ihre
Arbeitszeit seit dem 30.03.2010 für die Dauer von 3 Jahren auf 24
Stunden pro Woche verteilt auf drei Wochentage zu je 8 Stunden
betrug. Hilfsweise stellte die Klägerin den Antrag, die Beklagte zu
verurteilen, einer Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf
24 Stunden pro Woche, verteilt auf 3 Wochentage zu je 8 Stunden
zuzustimmen.
3 Die Parteien haben den Rechtsstreit am 23.09.2010 durch
Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf
eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf 24 Stunden pro
Woche, verteilt auf drei Arbeitstage, wobei die Klägerin an 2
Arbeitstagen 10 Stunden und an einem Arbeitstag 4 Stunden arbeiten
soll.
4 Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit
Beschluss vom 29.11.2010 auf 8.799,47 Euro entsprechend 1,5
Bruttomonatsgehältern der Klägerin festgesetzt. Diese Festsetzung
hat das Gericht damit begründet, bei Anträgen auf Verringerung der
Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG fänden die Regelungen des § 42 Abs. 3
und 4 GKG entsprechende Anwendung, so dass grundsätzlich der
3-fache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit
verbundenen Vergütungsdifferenz anzusetzen sei, höchstens jedoch
der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten
Änderungskündigung als Obergrenze anzusetzen wäre. Letztgenannter
Betrag entspreche grundsätzlich 1, 5 Bruttomonatsgehältern.
5 Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
03.12.2010 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten
mit einem am 09.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung
eines Gegenstandswertes von 17.598,93 Euro entsprechend 3
Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Sie haben zur Begründung der
Beschwerde ausgeführt, die Bewertung einer Änderungskündigung mit
grundsätzlich 1, 5 Monatsgehältern sei nicht sachgerecht. Weder
finde eine solche Begrenzung des Wertes eine Stütze im Gesetz noch
sei sie sachlich gerechtfertigt. Das Gesetz sehe in § 42 GKG eine
Deckelung des Wertes auf 3 Bruttomonatsgehälter ausschließlich für
Kündigungen vor. Selbst wenn man also eine Änderungskündigung als
Kündigung im Sinne der Regelung in § 42 GKG ansehen wolle, müsse
jedenfalls ein Wert bis zur Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern
angesetzt werden. Eine weitere Reduzierung auf 1, 5
Bruttomonatsgehälter führe nicht zu unzumutbaren wirtschaftlichen
Belastungen der klagenden Partei und sei daher nicht
gerechtfertigt.
6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht auf die ständige Rechtsprechung
des Beschwerdegerichts sowie auf seine Begründung im
Festsetzungsbeschluss verwiesen.
7 II. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist
nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht
erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des
Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR.
8 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
9 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und zahlreicher
Landesarbeitsgerichte (vgl. Arbeitsrechtslexikon Schwab:
Streitwert/Gegenstandswert II. 2.) ist die Forderung eines
Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG
entsprechend den Regelungen für Änderungskündigungen zu bewerten.
Danach ist grundsätzlich der dreifache
Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen
monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der
Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten
Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt,
als Obergrenze anzusetzen wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.
vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08). Grundsätzlich sind dies eineinhalb
Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.06.2008 - 1
Ta 108/08). Dieser Reduzierung des Wertes eines
Kündigungsschutzantrages gegen eine Änderungskündigung gegenüber
dem Wert eines Beendigungskündigungsschutzantrages liegt die
Überlegung zugrunde, dass bei einer Änderungskündigung begrifflich
zunächst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die nach
§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 GKG zu bewerten ist. Nimmt der Arbeitnehmer
die Änderungskündigung unter Vorbehalt an, dann steht fest, dass
das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern es geht im weiteren
Verfahren nur noch um die dann geltenden Bedingungen.
Wirtschaftlich geht es dem Kläger mit einem Kündigungsschutzantrag
gegen eine Änderungskündigung also um ein "weniger" als
bei einer Beendigungskündigung. Daraus rechtfertigt sich die
grundsätzliche Reduzierung des Wertes, weil die Parteien im
Verfahren wirtschaftlich um weniger als die Existenz eines
Arbeitsverhältnisses streiten. Diese maßgebliche wirtschaftliche
Sichtweise hat die Beschwerdekammer veranlasst, die unter Vorbehalt
angenommene Änderungskündigung im Grundsatz auch geringer zu
bewerten wie eine Beendigungskündigung, bei der es um den
Fortbestand der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers geht. Hiervon
abzuweichen sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass. Die
Beschwerdeführer haben -außer dass sie diese Sichtweise für
unzutreffend erachten - auch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt.
Die Beschwerdeführer kommen - aus ihrer Sicht konsequent - deshalb
zu einem anderen Ergebnis, weil sie den Vierteljahresverdienst von
§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als "Regel"-obergrenze ansehen.
Dies ist aber allein schon nach dem Wortlaut des Gesetzes
("höchstens") gerade nicht der Fall, sondern der im
Gesetz festgelegte Vierteljahresverdienst ist die maximale
Obergrenze für die im Einzelfall anzustellende
Ermessensentscheidung. Besondere Umstände des Einzelfalles können
durch eine Erhöhung bzw. Verringerung dieses Betrages
berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sind solche Umstände,
die einen höheren Wert als eineinhalb Monatsgehälter der Klägerin
rechtfertigen würden, hingegen nicht ersichtlich.
10 Die Beschwerde der Beschwerdeführer war daher als unbegründet
zurückzuweisen.
11 Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres unbegründeten
Rechtsmittels gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
12 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4
Satz 3 RVG nicht gegeben.