Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer — 10 Ta 59/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-18
Aktenzeichen: 10 Ta 59/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.10TA59.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 78 ArbGG, § 17a Abs 4 GVG
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Februar 2011, Az.: 8 Ca 1741/10, wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten vorab über die
Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
2 Die Beklagte betreibt in C-Stadt als Franchisenehmerin ein
Z.-Restaurant. Der 1981 geborene Kläger ist Student. Er war bei der
Beklagten seit Ende November 2009 nach seinem Vortrag als
„Profitability Manager“ eingesetzt. Für seine Tätigkeit
stellte er der Beklagten zunächst eine Stundenvergütung von €
11,00, später von € 6,50 in Rechnung. Auf den Rechnungen
führte er aus, dass er als „Kleinunternehmer“ keine
Umsatzsteuer erhebe. Am 31.07.2009 teilte die Beklagte dem Kläger
per E-Mail mit, dass sie auf seine Dienste mit sofortiger Wirkung
verzichte. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 16.09.2010 das
Vertragsverhältnis fristlos. Mit seiner Klage verlangt er die
Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für die Monate Juni und Juli
2010, Annahmeverzugslohn für August und 17 Tage im September 2010
sowie Urlaubsabgeltung in einer Gesamthöhe von € 3.632,66
brutto, abzüglich erhaltener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von
€ 914,79. Die Beklagte rügt den Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen.
3 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2011 den
beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt. Gegen diesen
Beschluss, der ihr am 22.02.2011 zugestellt worden ist, hat die
Beklagte mit am 08.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem
Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Entgegen ihrer
Ankündigung, eine Begründung innerhalb der nächsten Woche
nachzureichen, begründete sie die Beschwerde nicht. Das
Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom
01.04.2011 nicht abgeholfen.
4 II. Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48
Abs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im
Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben
erachtet.
5 Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 04.02.2011
ausgeführt, der Kläger sei als Arbeitnehmer der Beklagten
anzusehen. Er habe seine Tätigkeit im Restaurant der Beklagten
erbracht, über keine eigenen Betriebsmittel verfügt und kein
wirtschaftliches Risiko übernommen. Seine Tätigkeit sei ihm bis ins
Detail durch das Franchisehandbuch von Z. vorgegeben worden.
Darüber hinaus habe ihm die damalige Geschäftsführerin bis ins
Einzelne gehende Weisungen erteilt. Der Kläger sei in der
Einteilung seiner Arbeitszeit nicht frei gewesen, wie sich dem
Inhalt einer Vielzahl von E-Mails entnehmen lasse, die er zur
Gerichtsakte gereicht habe. Aus den E-Mails gehe auch hervor, dass
die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit
detaillierte Arbeitsanweisungen erteilt habe, beispielsweise zur
korrekten Zubereitung von Zwiebeln.
6 Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den in jeder
Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im
angefochtenen Beschluss und stellt dies in entsprechender Anwendung
des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Gründe wird
daher abgesehen. Da die Beklagte bis heute keine
Beschwerdebegründung nachgereicht hat, sind ergänzende Ausführungen
nicht veranlasst.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
8 Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG
für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese
Entscheidung ist daher unanfechtbar.