Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 27/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-08
Aktenzeichen: 1 Ta 27/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0308.1TA27.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 2 GKG 2004, § 42 Abs 3 GKG 2004, § 33 RVG, § 8 TzBfG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Begehrt ein Arbeitnehmer gem. § 8 TzBfG Verringerung seiner Arbeitszeit, finden bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die Regelungen des § 42 Abs. 2 und 3 GKG entsprechende Anwendung. Danach ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt, als Obergrenze anzusetzen wäre; dies sind grundsätzlich eineinhalb Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.7.2007 - 1 Ta 179/07).(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 19. Januar 2011, 2 Ca 1041/10, Beschluss
Tenor
-
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
19.01.2011 - 2 Ca 1041/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
-
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht
gegeben.
Gründe
1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren
Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
2 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahre 1999, zuletzt
als Sachbearbeiterin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt
von 3.500,- Euro beschäftigt. Die Klägerin begehrte die Reduzierung
ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Als die Beklagte ihr
dies verweigerte, erhob die Klägerin Klage mit den Anträgen, die
Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung ihrer regelmäßigen
Arbeitszeit von 39 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden, verteilt auf
4 Wochentage zu je 5 Stunden ab dem 24.09.2010 zuzustimmen.
3 Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren mit Urteil vom
18.11.2010 stattgegeben.
4 Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
30.12.2010 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine
anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 19.01.2011
auf 5.250,- Euro entsprechend anderthalb Bruttomonatsverdiensten
der Klägerin fest. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, bei
Anträgen auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG seien die
für die Bewertung von Änderungskündigungsschutzanträgen geltenden
Grundsätze analog anzuwenden und demnach ein halber
Vierteljahresverdienst anzusetzen.
5 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
20.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am
25.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde
eingelegt. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines
Gegenstandswertes von 10.500,- Euro entsprechend 3
Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Er hat zur Begründung der
Beschwerde ausgeführt, auch bei Rechtsstreitigkeiten über die
Verringerung der Arbeitszeit sei gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG
grundsätzlich der 3-fache Jahresbetrag der mit der Verringerung der
Arbeitszeit verbundenen Vergütungsdifferenz anzusetzen, sofern
nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer sei.
6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bei einem Begehren,
das auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtet sei, handele es sich
gem. § 8 TzBfG um eine beabsichtigte Vertragsänderung und nicht um
einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen.
7 II. Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1
GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,
00 Euro und ist auch sonst zulässig.
8 Das Rechtsmittel ist allein schon deshalb fristgerecht, weil das
Arbeitsgericht eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem
angefochtenen Beschluss verwendet hat (vgl. § 9 Abs. 5 ArbGG). Da
vorliegend das Verfahren durch Urteil endete, fielen nach Teil 8
der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses des GKG Gerichtsgebühren
an. Daher war gem. § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die
Gerichtsgebühren auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin festzusetzen, der über § 32 RVG auch für die
Anwaltsgebühren verbindlich ist. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgt nur, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche
Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert
richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Keine dieser
Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Vielmehr gilt der Grundsatz
von § 32 RVG, dass der für die Gerichtsgebühren herauszuziehende
Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Es
fehlt vorliegend auch nicht an einem für die Gerichtsgebühren
maßgebenden Wert. Was fehlte, war allein ein entsprechender
Beschluss des Arbeitsgerichts, nicht aber ein Wert als solcher.
Dieser folgt vielmehr aus den Klageanträgen selbst. Das
Arbeitsgericht hätte daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes
von § 32 RVG und dass auf § 33 Abs. 1 RVG nur hilfsweise
abzustellen ist, den Festsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten
der Klägerin als Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG auslegen müssen. Zudem
ist dem angefochtenen Beschluss auch nicht zu entnehmen, auf
welcher Rechtsgrundlage er basiert. Die Anfechtbarkeit eines nach § 63 GKG ergehenden Beschlusses richtet sich nach der völlig
andersartig ausgestalteten Norm von § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG i. V. m.
§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist von § 33
Abs. 3 S. 3 RVG ist vorliegend nicht anwendbar.
9 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
10 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und zahlreicher
Landesarbeitsgerichte (vgl. Arbeitsrechtslexikon Schwab:
Streitwert/Gegenstandswert II. 2.) ist die Forderung eines
Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG
entsprechend den Regelungen für Änderungskündigungen zu bewerten.
Demnach ist grundsätzlich der dreifache
Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen
monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der
Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten
Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt,
als Obergrenze anzusetzen wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.
vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08). Dieser Rechtsprechung liegt der
Gedanke zugrunde, dass die Begehr eines Arbeitnehmers auf
Verringerung seiner Arbeitszeit wertmäßig mit der Konstellation
vergleichbar ist, in der ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber
ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt im Sinne von § 2
KSchG annimmt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.10.2007 - 1
Ta 242/07; LAG Hamburg, Beschl. v. 08.11.2001, NZA-RR 2002, 551;
LAG Berlin, Beschl. v. 04.09.2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hessen,
Beschl. v. 28.11.2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Niedersachen, Beschl.
v. 14.12.2001, NZA-RR 2002, 550). In beiden Konstellationen dreht
sich der Rechtsstreit um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zu
geänderten Bedingungen nach den Vorstellungen einer der Parteien
fortgesetzt wird, ohne dass dabei über Bestehen oder Nichtbestehen
des Arbeitsverhältnisses als solches gestritten wird. Der
Arbeitnehmer will mit seinem Verlangen auf Verringerung der
Arbeitszeit nicht in den Bestand, sondern nur in den Inhalt des
Arbeitsverhältnisses eingreifen. In beiden Fällen geht es um eine
Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen, weshalb das
wirtschaftliche Interesse eines klagenden Arbeitnehmers an der
Durchsetzung einer Arbeitszeitverringerung ebenso hoch zu bewerten
ist wie sein wirtschaftliches Interesse an der Abwehr einer
Änderungskündigung.
11 Da sich der Wert eines Verfahrens nach dem wirtschaftlichen
Interesse des Klägers am Klageantrag bemisst, kann folglich zur
Wertbemessung eines Antrags auf Arbeitszeitverringerung auf die
Grundsätze der Wertfestsetzung für
Änderungskündigungsschutzverfahren zurückgegriffen werden.
12 Grundsätzlich ist zur Bewertung eines
Änderungskündigungsschutzantrages ein Wert von eineinhalb
Monatsgehältern festzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
11.06.2008 - 1 Ta 108/08). Dieser Reduzierung des Wertes eines
Kündigungsschutzantrages gegen eine Änderungskündigung gegenüber
dem Wert eines Beendigungskündigungsschutzantrages liegt die
Überlegung zugrunde, dass bei einer Änderungskündigung begrifflich
zunächst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die nach
§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 GKG zu bewerten ist. Nimmt der Arbeitnehmer
die Änderungskündigung unter Vorbehalt an, dann steht fest, dass
das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern es geht im weiteren
Verfahren nur noch um die dann geltenden Bedingungen.
Wirtschaftlich geht es dem Kläger mit einem Kündigungsschutzantrag
gegen eine Änderungskündigung also um ein "weniger" als
bei einer Beendigungskündigung. Daraus rechtfertigt sich die
grundsätzliche Reduzierung des Wertes, weil die Parteien im
Verfahren wirtschaftlich um weniger als die Existenz eines
Arbeitsverhältnisses streiten. Diese maßgebliche wirtschaftliche
Sichtweise hat die Beschwerdekammer veranlasst, die unter Vorbehalt
angenommene Änderungskündigung im Grundsatz auch geringer zu
bewerten als eine Beendigungskündigung, bei der es um den
Fortbestand der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers geht. Hiervon
abzuweichen sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass. Der
Beschwerdeführer hat auch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt. Er
kommt wohl deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil er den
Vierteljahresverdienst, von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG als regelmäßig
anzusetzenden Wert ansieht. Dies ist aber allein schon nach dem
Wortlaut des Gesetzes ("höchstens") gerade nicht der
Fall, sondern der im Gesetz festgelegte Vierteljahresverdienst ist
die maximale Obergrenze für die im Einzelfall anzustellende
Ermessensentscheidung. Besondere Umstände des Einzelfalles können
durch eine Erhöhung bzw. Verringerung dieses Betrages
berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sind solche Umstände,
die einen höheren Wert als eineinhalb Monatsgehälter der Klägerin
rechtfertigen würden, hingegen nicht ersichtlich.
13 Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher als unbegründet
zurückzuweisen.
14 Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines unbegründeten
Rechtsmittels gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
15 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4
Satz 3 RVG nicht gegeben.