Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 28/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-15
Aktenzeichen: 1 Ta 28/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0315.1TA28.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Dass ein Streit oder eine Ungewissheit vorlag, kann nur dann angenommen werden, wenn die den Streit/die Ungewissheit begründenden Tatsachen aus der Akte ersichtlich sind oder von den am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten nachvollziehbar dargelegt werden.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 18. Januar 2011, 3 Ca 2019/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
18.01.2011 - 3 Ca 2019/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt
der Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren
Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.
2 Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 2009 zu einer
monatlichen Vergütung von 2.900,-- € brutto beschäftigt. Die
Beklagte hat dem Kläger für die Monate Juli und August 2010 ein um
870,- Euro brutto gekürztes Gehalt ausgezahlt und ihm nicht das bei
Antritt des Jahresurlaubs fällige Urlaubsgeld in Höhe von 1.450,-
Euro ausbezahlt. Die entsprechenden Beträge hat der Kläger im
vorliegenden Verfahren eingeklagt. Der Kläger hat das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.09.2010
zum 31.10.2010 gekündigt.
3 Die Parteien haben den Rechtsstreit am 23.11.2010 durch
Vergleich beendet. In diesem vereinbarten sie neben
Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zur Abgeltung der
Klageforderungen auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund der Kündigung des Klägers zum 31.10.2010 sowie die
Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein wohlwollendes
qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.
4 Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das
Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
18.01.2011 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit
entsprechend dem bezifferten Zahlungsbegehren auf 3.190,-- €
festgesetzt.
5 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
21.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am
27.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde
eingelegt, mit der er die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes in
Höhe von insgesamt zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers
hinsichtlich der Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und zur Ausstellung eines Zeugnisses begehrt. Zur Begründung hat er
ausgeführt, es sei zwischen den Parteien zunächst streitig gewesen,
welche Kündigungsfrist der Kläger einzuhalten gehabt habe. Wegen
dieser Dissonanzen sei auch die Erteilung eines wohlwollenden
Zeugnisses zwischen den Parteien nicht unstreitig gewesen.
6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat
sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7 II. Die statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch
übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den
Mindestbeschwerdewert von 200,-- €.
8 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des geltend
gemachten Vergleichswertes zutreffend auf 3.190,-- €
festgesetzt.
9 Zu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert
festgesetzt. Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswertes
der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Vergleich getroffene
Regelung ist, dass durch diese Regelung (unabhängig von der
gerichtlichen Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige
Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG
Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 21.03.2009 - 1 Ta 190/09; LAG Hamburg,
Beschl. v. 29.12.2010 - 4 Ta 27/10, NZA-RR 2011, 152; LAG Hamm,
Beschl. v. 13.09.2010 - 6 Ta 395/10, AE 2011, 93; LAG Köln, Beschl.
v. 10.06.2010 - 10 Ta 20/10, AE 2011, 95). Denn die Einigungsgebühr
nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur "für die Mitwirkung beim Abschluss eines
Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien
über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird…" an.
10 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen
vorgetragen, die auf einen zwischen ihnen bestehenden Streit um den
Zeugnisanspruch des Klägers schließen lassen noch ist ein solcher
Streit aus den Akten ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat
vorgebracht, aufgrund der Eigenkündigung des Klägers und der
gewählten Kündigungsfrist sei es zu Dissonanzen zwischen den
Parteien gekommen, weshalb die Erstellung eines wohlwollenden
Zeugnisses nicht mehr unstreitig gewesen sei. Obwohl die Beklagten
letzteres ausdrücklich bestritten hat, hat der Beschwerdeführer
seinen Vortrag nicht präzisiert und hat insbesondere den
angeblichen Streit zwischen den Parteien über den Zeugnisanspruch
nicht wenigstens ansatzweise nachvollziehbar näher dargestellt.
Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob die Beklagte auf den
Zeugnisanspruch des Klägers ablehnend reagierte oder ob der Kläger
bzw. sein Prozessbevollmächtigter dies aufgrund der entstandenen
Dissonanzen lediglich befürchteten. Aus dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, es sei wegen der gewählten Kündigungsfrist zu
Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen, lässt sich auch
nicht schließen, dass deshalb automatisch der Anspruch des Klägers
auf Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses in Streit
gestanden haben könnte. Dissonanzen zweier in einem Rechtsstreit
befindlichen Parteien sind oftmals die allgemeine Folge einer
gerichtlichen Auseinandersetzung und führen nicht zwangsläufig zur
Negierung jeglicher Ansprüche der Gegenseite durch eine Partei.
Ansonsten müssten bei jedem Rechtsstreit automatisch immer ein
Vergleichsmehrwert anzunehmen sein.
11 Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch keinen Vergleichsmehrwert
für die Aufnahme im Vergleich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund Eigenkündigung des Klägers zum
31.10.2010 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat hierzu
vorgebracht, die für die Eigenkündigung einzuhaltende
Kündigungsfrist sei zwischen den Parteien zunächst streitig
gewesen, was die Beklagte bestritten hat. Diesem Vorbringen des
Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass über die Frage der
richtigen Kündigungsfrist ein Streit oder eine Ungewissheit der
Parteien durch den Vergleich erledigt worden ist. Selbst wenn die
Beklagte bei Übergabe des Kündigungsschreibens durch den Kläger
diesem zunächst entgegengehalten haben sollte, die vom Kläger
gewählte Kündigungsfrist sei zu kurz - was die Beklagte bestritten
hat -, so hat sie sich in der Folgezeit weder gerichtlich noch
außergerichtlich nie mehr darauf berufen. Auch in dem von den
Parteien zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftverkehr ist
derartiges nicht angedeutet. Daher kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses
hier ein wie auch immer geartetes Nachgeben der Beklagten erkennbar
war.
12 Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
13 Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.