Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 71/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-18
Aktenzeichen: 1 Ta 71/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.1TA71.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 ArbGG, § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO, § 127 ZPO, § 567 ZPO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 20. August 2010, 8 Ca 676/09, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.08.2010 - 8 Ca
676/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung
des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
2 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klägerin für die von
ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenbeihilfe unter
Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung
bewilligt.
3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die
Klägerin mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung
ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben.
Nachdem die Klägerin nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.08.2010,
dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24.08.2010,
aufgehoben.
4 Mit am 08.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz
hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit
gesundheitlichen und psychologischen Problemen begründet, aufgrund
derer sie zu einer Stellungnahme außerstande sei. Das
Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert,
nach Beendigung einer stationären Behandlung Stellung zu nehmen.
Nachdem die Beschwerdeführerin auch auf wiederholte Aufforderung
unter Fristsetzung nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom 21.03.2011 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5 Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin erneut
Gelegenheit zur Abgabe der geforderten Erklärung gegeben. Auch
hierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.
6 II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78
ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst
zulässig.
7 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen
Erfolg.
8 Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2
i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
9 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer
Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich
nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert
haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu
leistenden Zahlungen ändern.
10 Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf
Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung
aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das
Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der
Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu
verbleiben.
11 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
12 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO
war vorliegend nicht veranlasst.