Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 70/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-18
Aktenzeichen: 1 Ta 70/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.1TA70.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Gem. § 48 Abs .1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Wertes einer Klage das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand entscheidend. Allerdings sind die in den Sondervorschriften der §§ 42 ff. GKG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen im Rahmen der Ermessensausübung nach § 3 ZPO zu berücksichtigen. Richtet sich eine Klage auf Wiederholung einer Auswahlentscheidung hinsichtlich einer zu besetzenden Stelle und nicht direkt auf Einstellung, ist dennoch die Wertung des § 42 Abs. 3 GKG in die Bemessung des Streitwerts einzubeziehen. Der Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten oder mit der Klage eventuell verfolgte wirtschaftliche Fernziele hingegen sind bei der Bestimmung des Wertes nicht zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 18.04.2011, 1 Ta 46/11, der vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 1. März 2011, 3 Ca 1282/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
01.03.2011 - 3 Ca 1282/10 - wird zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der
beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die
Festsetzung eines höheren Streitwertes des Verfahrens.
2 Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten auf eine Stelle
beworben, die für einen Diplom Ingenieur FH oder Bachelor für das
Aufgabengebiet „Vertragswesen“ ausgeschrieben worden
war. Nachdem die Klägerin das Bewerbungsverfahren durchlaufen
hatte, besetzte die Beklagte die ausgeschriebene Stelle mit einem
Mitbewerber der Klägerin. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor
dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Antrag, die Auswahlentscheidung
unter besonderer Berücksichtigung ihrer
Schwerbehinderteneigenschaft zu wiederholen.
3 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2010
abgewiesen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat
es den Streitwert des Verfahrens mit Beschluss vom 01.03.2011 auf
3.800,- Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht einem für die
Entgeltgruppe E 10 im einschlägigen Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder vorgesehenen Bruttomonatsgehalt,
welches die Klägerin bei Einstellung bei der Beklagten erhalten
hätte.
4 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
02.03.2011 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende
Prozessbevollmächtigte mit einem am 16.03.2011 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die
Festsetzung eines Streitwertes von 11.400,- Euro entsprechend 3
Bruttomonatsgehältern der Entgeltgruppe E 10 nach TV-L analog des
für Bestandsstreitigkeiten geltenden § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Zur
Begründung hat der Beschwerdeführer angeführt, mit dem Gegenwert
von nur einem Bruttomonatsgehalt werde weder die
Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin noch sein eigener
Arbeitsaufwand angemessen bewertet.
5 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine Bewertung nach
den Maßstäben des § 42 Abs. 3 GKG komme mangels Einschlägigkeit der
Norm nicht in Betracht. Der Rechtsstreit habe sich nicht um das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses gedreht,
sondern lediglich um die Verpflichtung der Beklagten zur
Wiederholung einer Auswahlentscheidung. Entscheidend für die
Bewertung sei damit gem. § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse der
Klägerin an ihrem Rechtsbegehren, welches vorliegend mit einem
Bruttomonatsgehalt zu bewerten sei.
6 II. Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1,
63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des
Beschwerdegegenstandes von 200, 00 Euro und ist auch sonst
zulässig.
7 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
8 Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend mit 3.800,-
Euro bewertet.
9 Die Wertfestsetzung richtet sich im vorliegenden Fall nach den
gesetzlichen Vorschriften von § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der
Wert des Verfahrens war damit gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu
bestimmen, wobei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die im
Urteilsverfahren auszutragen sind, das anhand von objektiven
Kriterien ermittelte Interesse der Klägerin an der Durchsetzung
ihres Anspruchs, nicht jedoch die mit der Klage verfolgten
Fernziele oder der Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten zu
berücksichtigen sind.
10 Die Sonderregelung des § 42 Abs. 3 GKG ist vorliegend nicht
unmittelbar anwendbar, da die Parteien nicht um den Bestand eines
Arbeitsverhältnisses stritten. Die in § 42 Abs. 3 GKG getroffenen
gesetzgeberischen Wertungen sind jedoch im Rahmen der
Ermessensausübung nach § 3 ZPO zu berücksichtigen. § 42 Abs. 3 GKG
normiert für die Bewertung von Bestandsstreitigkeiten keinen
Regelwert, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur eine
Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern (ständige Rechtsprechung der
Beschwerdekammer, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2009 -
1 Ta 264/09). Bestandsstreitigkeiten sind also nicht regelmäßig mit
3 Bruttomonatsgehältern zu bewerten, sondern ihr Wert ist je nach
Umständen des Einzelfalls maximal mit bis zu 3
Bruttomonatsgehältern anzusetzen. Beträgt aber bereits der Wert von
Klagen, welche auf den Erhalt des mit Kündigungsschutz
ausgestatteten Arbeitsplatzes gerichtet sind, höchstens 3
Bruttomonatsgehälter, so muss der Wert einer Klage, die auf ein
"Weniger" als den Erhalt oder die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, geringer als 3
Bruttomonatsgehälter sein.
11 Vorliegend hat die Klägerin lediglich auf Wiederholung der
Auswahlentscheidung durch die Beklagte und nicht auf Einstellung
geklagt. Somit hätte die Klägerin also auch mit einer erfolgreichen
Klage nicht unmittelbar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses
erreichen können. Ihr Interesse an der Durchsetzung ihrer Klage hat
das Arbeitsgericht daher in nicht zu beanstandender Weise mit einem
Bruttomonatsgehalt bewertet.
12 Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei,
eine Kostenentscheidung war daher entbehrlich.
13 Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).