Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 92/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-16
Aktenzeichen: 1 Ta 92/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0516.1TA92.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 ArbGG, § 118 Abs 2 S 1 ZPO, § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO, § 127 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Kommt die Partei einer ermessensfehlerfreien Aufforderung nicht nach, erfüllt sie ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 1. Februar 2011, 1 Ca 2318/09, Beschluss
Tenor
- Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2011 - 1 Ca 2318/09
- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung
des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
2 Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin für die von ihr
betriebene Zahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung
ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung
bewilligt.
3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die
Klägerin mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung
ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben.
Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat das
Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss
vom 01.02.2011, der Klägerin zugestellt am 04.02.2011,
aufgehoben.
4 Die Klägerin hat am 18.02.2011 zu Protokoll der Geschäftsstelle
des Arbeitsgerichts erklärt, sie lege gegen diesen Beschluss
sofortige Beschwerde ein und dies damit begründet, sie beziehe
Arbeitslosengeld II und habe keinerlei Vermögen. Auf die
Aufforderung des Arbeitsgerichts, einen aktuellen Bescheid über die
Gewährung von Arbeitslosengeld II vorzulegen, hat die Klägerin
nicht mehr reagiert. Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht
abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
5 Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin erneut
Gelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Auch
hierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.
6 II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78
ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO
statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
worden und auch sonst zulässig.
7 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen
Erfolg.
8 Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2
i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
9 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer
Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich
nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert
haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu
leistenden Zahlungen ändern.
10 Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf
Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die
entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des
Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der
Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung
der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt
LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.01.2011 - 1 Ta 254/10).
11 Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht von der
Beschwerdeführerin einen konkret bezeichneten Beleg zur
Glaubhaftmachung der von ihr angegebenen Änderung ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da die
Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO
auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht
nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die
Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
12 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
13 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO
war vorliegend nicht veranlasst.