Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer — 10 Sa 584/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-07
Aktenzeichen: 10 Sa 584/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0407.10SA584.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 59 HGB, § 65 HGB, § 87 Abs 1 HGB, § 87a Abs 3 HGB, § 280 Abs 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Ist in einer Provisionsklausel eines Dienstvertrags geregelt, dass "der Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstands innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist", bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung für den Abschluss des Kaufvertrags, um einen Provisionsanspruch auszulösen (hier verneint, da 132 Fahrzeuge bestellt worden sind, aber nur über 14 Fahrzeuge ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist).(Rn.44)
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Im Bereich des Vertriebs durch Handelsvertreter ist der Unternehmer zwar grundsätzlich in seinen geschäftlichen Dispositionen frei und hat die in seinen Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen. Gleichwohl darf er dabei den Interessen des Handelsvertreters nicht willkürlich ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln (hier: Kein Schadensersatzanspruch, da die Provisionschancen nicht schuldhaft vereitelt worden sind, sondern die sehr hohe Nachfrage an Fahrzeugen die vorhandenen Produktionskapazitäten bei weitem überstieg).(Rn.47)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 8. September 2010, 3 Ca 741/10, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz vom 8. September 2010, Az.: 3 Ca 741/10, wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Provisionen bzw.
Schadensersatz für Provisionseinbußen für die vom Kläger
beigebrachte Bestellung von 118 Lkw.
2 Der 1964 geborene Kläger war seit dem 01.09.1988 in der
Verkaufsniederlassung U.-Stadt der Beklagten als Lkw-Verkäufer
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der
Beklagten vom 18.06.2007 zum 15.01.2008. Die Beklagte stellte den
Kläger ab dem 16.07.2007 von seiner Arbeitsverpflichtung unter
Fortzahlung eines Provisionsausgleichs von € 998,05 brutto/Tag
frei und zahlte ihm am Austrittstag eine Abfindung von €
180.000,00. Im Kündigungsschreiben (Bl. 13, 14 d.A.) heißt es
u.a.:
3 „Stückprovisionen aus Aufträgen, die Sie bis zum
15.07.2007 erbringen, erhalten Sie nach Maßgabe Ihres
Arbeitsvertrages vergütet. Dies gilt auch für Aufträge, die von uns
erst nach diesem Datum bestätigt werden. Verdiente, aber zum
15.01.2008 noch nicht zur Auszahlung fällige Stückprovisionen
werden spätestens zu diesem Zeitpunkt in einer gemeinsam erstellten
Auflistung festgehalten und auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses monatlich abgerechnet und
ausbezahlt.“
4 Im Dienstvertrag vom 23.10.1989 (Bl. 15 ff. d.A.) hatten die
Parteien folgende Provisionsregelungen getroffen:
5 „3.3. Provision
6 3.3.1. Provisionsarten
7 Provision wird entweder als Abschlussprovision oder als
Beteiligungsprovision gewährt.
8 3.3.1.1. Abschlussprovision erhalten Sie für jedes von uns
ausgeführte Geschäft, für dessen Bearbeitung Sie gemäß Vertrag
zuständig sind, und Sie uns beigebracht haben.
9 …
10 3.3.1.2. Beteiligungsprovision erhalten Sie für jedes von uns
ausgeführte Geschäft, für dessen Bearbeitung Sie gemäß diesem
Vertrag zuständig sind und an dessen Zustandekommen Sie beteiligt
waren.
11 …
12 3.3.1.3. Ausschluß der Provision
13 Für Geschäfte mit Großkunden erhalten Sie ab der 51. Einheit
keine Provision. Mehrere Kaufverträge mit demselben Kunden, die
innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, gelten als ein
Kaufvertrag.
…
14 3.4. Entstehen, Fälligkeit und Entfall der
Provision
15 3.4.1. Die Provision ist verdient, wenn wir die Bestellung, d.h.
das Vertragsangebot des Kunden/Käufers, angenommen haben.
…
16 Provision nach Beendigung des
Dienstverhältnisses
17 Bei Ausscheiden aus unseren Diensten erhalten Sie Provision für
Geschäfte gemäß Ziffer 3.3.1.1. oder 3.3.1.2., bei denen die
Kaufgegenstände innerhalb von zwölf Monaten vom Ende des
Dienstverhältnisses an gerechnet gegen Erhalt aller Zahlungsmittel
ausgeliefert werden. Für später als zwölf Monate nach Ende des
Dienstverhältnisses ausgelieferte Kaufgegenstände wird keine
Provision bezahlt. …“
18 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den
Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen (Bl. 38 d.A.) sehen unter
Ziffer 1.1 Folgendes vor:
19 „Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers
20 Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 6 Wochen, bei
Kraftfahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 2 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder
die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt.“
21 Bestellungen mit einem Volumen von mehr als fünf Millionen Euro
bedurften bei der Beklagten stets der Genehmigung des Vorstandes,
was dem Kläger auch bekannt war.
22 Der Kläger legte der Beklagten im Juli 2007 insgesamt 237
Bestellungen vor, darunter 132 Bestellungen der Firma Z. Y. GmbH
mit Hauptsitz in X-Stadt (im Folgenden: Kundin Z.). Die
Bestellungen dieser Kundin sind vom Kläger in der Zeit vom 09. bis
zum 14.07.2007 aufgenommen worden. Die Beklagte teilte dem Kläger
mit E-Mail vom 17.08.2007 (Bl. 49 d.A.) mit, dass sie aufgrund der
allgemeinen Urlaubssituation und der Abwesenheit maßgebender
Entscheider noch nicht in der Lage sei, ihn über die
Auftragsannahme der Bestellungen zu informieren. Das besonders hohe
Bestellvolumen von 237 Fahrzeugen bedürfe im Hause besonderer
Klärung.
23 Mit Schreiben vom 21.09.2007 (Bl. 48 d.A.) teilte die Beklagte
der Kundin Z. zu ihrer Bestellung von insgesamt 132 Einheiten mit,
dass sie nur in der Lage sei, 14 Fahrzeuge für die Produktion in
2008 (2. Jahreshälfte) bauplatzmäßig zu bestätigen. Alle anderen
Bestellungen könnten für die Produktion 2009 bestätigt werden, wenn
die Kundin hiermit einverstanden sei. In der Folgezeit lieferte die
Beklagte lediglich 14 Lkw an die Kundin Z. aus. Sie zahlte dem
Kläger für dieses Geschäft eine Provision in Höhe von €
23.562,00. Mit der vorliegenden Klage vom 13.01.2009 verlangt der
Kläger die Zahlung von Provisionen bzw. Schadensersatz wegen
Provisionseinbußen in Höhe von € 188.338,00 wegen Nichtannahme
der Bestellung von weiteren 118 Lkw.
24 Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen
Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß
§ 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil
des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2010 (dort Seite 2-10 = Bl.
104-113 d. A.) Bezug genommen.
25 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
26 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 188.338,00 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem
15.01.2009 zu zahlen.
27 Die Beklagte hat beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29 Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom
08.09.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, ein Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus der
Provisionsregelung im Arbeitsvertrag. Nach Ziffer 3.4.1. des
Vertrages sei die Provision erst verdient, wenn die Beklagte die
Bestellung des Kunden angenommen habe. Für 118 Lkw, die die Kundin
Z. bestellt habe, fehle es an der erforderlichen Ausführung des
Geschäfts. Zwischen der Beklagten und der Kundin Z. sei kein
Vertrag zustande gekommen. Der Kläger könne sich nicht darauf
berufen, dass die Beklagte nach ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegenüber der Kundin Z. verpflichtet gewesen
sei, ihr die Nichtannahme der Bestellung binnen sechs Wochen
mitzuteilen. Der Kläger könne auch keinen Schadensersatz
beanspruchen. Die Beklagte habe durch die Nichtannahme der
Bestellung von 118 Lkw keinen Provisionsanspruch des Klägers
vorsätzlich vereiteln wollen. Es obliege grundsätzlich der
Beklagten darüber zu entscheiden, mit wem sie Geschäftsbeziehungen
eingehen und wie sie ihr Produktionsvolumen auf verschiedene Kunden
verteilen wolle. Im Jahr 2007 sei es - unstreitig - zu
Kapazitätsengpässen bei der Auslieferung von Lkw gekommen. Die
Beklagte habe deshalb entschieden, nur 14 Lkw an die Kundin Z. zu
liefern und im Übrigen vorrangig eine andere Kundin, die Firma W.
Y., beliefert. Dies spreche nicht für eine vorsätzliche Vereitelung
von Provisionsansprüchen des Klägers. Der Kläger habe im Juli 2007
insgesamt 237 Bestellungen an die Beklagte herangetragen. Die
Beklagte habe die Bestellung der Kundin Z. für 14 Lkw angenommen
und ihr wegen der weiteren 118 Lkw ein modifiziertes Angebot unter
Abänderung der Liefertermine unterbreitet. Auch dies spreche gegen
ihre Absicht, Provisionsansprüche des Klägers zu vereiteln. Im
Übrigen wäre ein Schadensersatzanspruch nicht in der geltend
gemachten Höhe begründet. Nach Ziffer 3.3.1.3. des Arbeitsvertrages
bestehe kein Provisionsanspruch für Geschäfte mit Großkunden ab der
51. Einheit innerhalb eines Kalenderjahres. Wegen weiterer
Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 10 bis 17 des
Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.09.2010 (Bl. 113-120 d.A.) Bezug
genommen.
30 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 07.10.2010 zugestellt
worden. Er hat mit am 02.11.2010 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb
der bis zum 07.01.2011 verlängerten Begründungsfrist am 07.01.2011
begründet.
31 Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen vertraglichen Anspruch
auf Zahlung der Provision für die 118 nicht ausgelieferten Lkw. Die
Provision sei von ihm verdient worden, denn die Beklagte habe das
Vertragsangebot der Kundin Z. wirksam angenommen. Sie habe die
Bestellung der Kundin Z. nicht „unverzüglich“ im Sinne
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückgewiesen. Die
bestellten 118 Lkw seien am 15.07.2007 zur Produktion eingeplant
worden, die im Lieferplan: „Fa. Z. 2008, Deb: 000“ vom
28.09.2007 (Bl. 26 d.A.) fortgeschrieben worden sei. Die Beklagte
habe die Abwicklung des Geschäfts vorsätzlich verhindert, um seine
Provisionsansprüche zu vereiteln. Sie habe das Geschäft mit der
Kundin Z. auf die Firma W. Y. umgeplant und sich im Oktober 2007
entschlossen, die Fahrzeuge - zu einem im Schnitt 15 % geringeren
Verkaufserlös - an diese Firma weiterzugeben. Die 118 für die
Kundin Z. vorgesehenen Lkw - mit identischer Aufbaubeschreibung
-seien mit neuen Auftragsnummern versehen worden, in der
Produktionsliste mit den ursprünglich für die Kundin Z.
vorgesehenen Produktionsterminen verblieben, tatsächlich produziert
und schließlich an die Firma W. Y. mit Sitz in V.-Stadt
ausgeliefert worden. Die Verprovisionierung sei zugunsten eines
anderen Verkäufers der Niederlassung U.-Stadt erfolgt. Sein
Zahlungsanspruch sei der Höhe nach nicht auf ein Verkaufsvolumen
von 50 Lkw begrenzt. Diese Begrenzung sei aufgehoben worden. Wegen
weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den
Schriftsatz des Klägers vom 27.12.2010 (Bl. 154-161 d. A.) nebst
Anlagen Bezug genommen.
32 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
33 das am 08.09.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz,
Az.: 3 Ca 741/10, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an
ihn € 188.338,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über Basiszins seit dem 15.01.2009 zu zahlen.
34 Die Beklagte beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen.
36 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer
Berufungserwiderung vom 11.02.2011 (Bl. 168-170 d.A.), auf die
Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Behauptung des Klägers,
sie habe ursprünglich 118 Lkw für die Kundin Z. produzieren wollen,
diese Lkw jedoch später an die Firma W. - zu schlechteren
Konditionen/Preisen - geliefert, treffe nicht zu.
37 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
38 I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des
Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519
ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist
somit zulässig.
39 II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen
Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Zahlung einer Provision in Höhe von € 188.338,00 brutto. Ihm
steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz entgangener
Provision zu.
40 Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und
zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies
hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des
Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche
Beurteilung rechtfertigen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen
sind lediglich folgende ergänzenden Ausführungen veranlasst:
41 1. Der Kläger hat gemäß §§ 59, 65, 87 Abs. 1
HGB i.V.m. Ziffer 3.3. und 3.4. des Arbeitsvertrages keinen
Anspruch auf Zahlung einer Provision, weil er der Beklagten im Juli
2007 eine verbindliche Bestellung der Kundin Z. von 118 Lkw
beigebracht hat. Die Beklagte hat diese Bestellung nicht
angenommen.
42 Sowohl die arbeitsvertragliche Provisionsregelung als auch § 87
Abs. 1 Satz 1 HGB knüpfen den Anspruch auf Provision an den
Abschluss von Geschäften. Ein Provisionsanspruch des Klägers setzt
daher den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und
der Kundin Z. voraus. Ein Kaufvertrag ist jedoch nur über 14 Lkw,
nicht über die Gesamtstückzahl von 132 bestellten Fahrzeugen
zustande gekommen. Der Kläger verkennt, dass die Provision nicht
für die Vermittlungstätigkeit als solche, d.h. für die Beibringung
von verbindlichen Bestellungen, sondern den geschäftlichen Erfolg
geschuldet wird. Abgeschlossen ist ein Kaufvertrag erst dann, wenn
er für beide Geschäftspartner rechtswirksam zustande gekommen
ist.
43 Die Kundin Z. hat zwar in der Zeit vom 09. bis zum 14.07.2007
insgesamt 132 Lkw bestellt; die Beklagte hat diese Bestellung
jedoch (so) nicht angenommen. Sie hat sich gegenüber der Kundin mit
Schreiben vom 21.09.2007 vielmehr nur bereit erklärt, 14 Fahrzeuge
- in der 2. Jahreshälfte 2008 -zu produzieren und zu liefern. Ein
Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Kundin Z. über weitere
118 Lkw ist nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat der Kundin Z.
angeboten, ihr die Bestellung dieser 118 Lkw für das Jahr 2009 zu
bestätigen, wenn die Kundin hiermit einverstanden ist. Ein
derartiges Einverständnis der Kundin liegt nicht vor.
44 Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten allein durch die
verbindliche Bestellung von 132 Lkw kein Kaufvertrag mit der Kundin
Z. zu Stande gekommen. Mit der Unterzeichnung der verbindlichen
Bestellung hat die Kundin lediglich ein auf Abschluss des
Kaufvertrages gerichtetes Angebot abgegeben. Es hätte nach der in
den AGB der Beklagten enthaltenen Klausel, wonach „der
Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt
ist", einer schriftlichen Annahmeerklärung der Beklagten
bedurft. Eine solche schriftliche Annahmeerklärung liegt aber nicht
vor. Zwar war die Beklagte nach ihren AGB verpflichtet, die Kundin
unverzüglich zu unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht
annimmt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte der Kundin Z. erst am
21.09.2007 und damit nicht „unverzüglich“ mitgeteilt
hat, dass sie ihre Bestellung nur modifiziert annehmen will, kann
der Kläger nicht schließen, dass ein Kaufvertrag nicht nur über die
14 gelieferten, sondern auch über die restlichen 118 Lkw zu Stande
gekommen ist. Die Beklagte traf keine Pflicht, die verbindliche
Bestellung der Kundin Z. anzunehmen. Der Unternehmer ist
grundsätzlich berechtigt, ein ihm vom Handelsvertreter oder
Handlungsgehilfen angetragenes Geschäft abzulehnen.
45 2. Ein Anspruch des Klägers auf Provision für
die 118 bestellten Lkw folgt nicht aus §§ 65, 87 a Abs. 3 HGB. Nach
dieser Vorschrift hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision
für Vermittlung oder Abschluss eines nicht ausgeführten Geschäfts.
Voraussetzung ist, dass ein provisionspflichtiges Geschäft zu
Stande gekommen ist, der Unternehmer dieses aber entgegen der von
ihm übernommenen Vertragspflicht ganz oder teilweise nicht oder
nicht gehörig ausgeführt hat. Wie bereits ausgeführt, ist ein
Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Kundin Z. über 118 Lkw
nicht zu Stande gekommen.
46 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen
die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener
Provisionen. Die Nichtannahme der verbindlichen Bestellung der 118
Lkw durch die Kundin Z. stellt keine schadensersatzauslösende
Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 252 BGB seitens der
Beklagten dar. Die Beklagte war nicht verpflichtet, mit der Kundin
Z. einen Kaufvertrag über 118 Lkw abzuschließen, damit der Kläger
eine Abschlussprovision verdienen kann. Die unternehmerische
Entscheidung der Beklagten, einen Kaufvertrag mit der Kundin Z.
abzuschließen oder nicht, vermag der Kläger nicht zu beeinflussen.
Die kaufmännische Entschließungsfreiheit steht allein dem
Unternehmer zu. Durch die Einschaltung von Handelsvertretern oder
Handlungsgehilfen entsteht kein Kontrahierungszwang.
47 Im Bereich des Vertriebs durch Handelsvertreter entspricht es
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die
Berufungskammer anschließt, dass der Unternehmer zwar grundsätzlich
in seinen geschäftlichen Dispositionen frei ist und die in diesem
Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwortung zu
treffen hat. Gleichwohl darf er dabei den Interessen des
Handelsvertreters nicht willkürlich ohne vertretbaren Grund
zuwiderhandeln (BGH Urteil vom 23.07.1997 - VIII ZR 130/96 - Rn. 34
- NJW 1997, 3304, m.w.N.). Er hat den schutzwürdigen Belangen des
Handelsvertreters angemessen Rechnung zu tragen und darf dessen
Interessen nicht ohne begründeten Anlass zuwiderhandeln.
48 Unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat die
Beklagte keine Provisionschancen des Klägers schuldhaft vereitelt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Sommer 2007 weltweit
eine extreme Nachfrage nach Lkw bestand, die auch bei der Beklagten
die vorhandenen Produktionskapazitäten bei weitem überstieg. Die
Beklagte konnte deshalb nicht alle Kundenbestellungen befriedigen,
sondern musste das insgesamt unzureichende Produktionsvolumen auf
die Kunden verteilen. Allein der Kläger hat der Beklagten in der
ersten Julihälfte 2007 (vor seiner Freistellung ab dem 16.07.2007)
insgesamt 237 Bestellungen vorgelegt. Von diesen Bestellungen hat
die Beklagte einen Großteil angenommen. Wenn sich die Beklagte
entschlossen hat, die Firma W. Y. gegenüber der Kundin Z. vorrangig
zu beliefern, liegt in dieser unternehmerischen Entscheidung keine
vorsätzliche Vereitelung von Provisionsansprüchen des Klägers.
49 III. Nach alledem ist die Berufung mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
50 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen
Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision
rechtfertigen könnte, besteht nicht.