Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer — 6 Sa 550/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-25
Aktenzeichen: 6 Sa 550/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0325.6SA550.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Orientierungssatz
-
Zur Geltendmachung von Restvergütungsansprüchen nach einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts der Manipulation von Glaubensübertrittsurkunden (hier verneint).(Rn.17)
-
Vergleiche hierzu die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 25. März 2011 - 6 Sa 490/10 zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 672/11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 19. Juli 2010, 1 Ca 462/09, Urteil
nachgehend BAG, 10. Mai 2012, 5 AZN 672/11, sonstige Erledigung: sonstige Erledigung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mainz vom 19.7.2010 - 1 Ca 462/09 - wird unter Abweisung der Klage
im Übrigen auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung erstinstanzlich
abgewiesene Restver-gütungsansprüche für die Zeit ab 26.03.2009 bis
April 2010.
2 Der Kläger war aufgrund eines unter dem 29.12.2003 geschlossenen
Anstellungsvertrages für kaufmännische Angestellte seit 01.01.2004
als Geschäftsführer/Verwaltungsdirektor der Beklagten mit einer
Vergütung von 5.000,00 EUR brutto tätig.
3 Mit Schreiben vom 26.03.2009 wurde ihm gegenüber eine fristlose
hilfsweise fristgemäße Kündigung wegen Verdachts der Manipulation
von Glaubensübertrittsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohnes
erklärt.
4 Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung durch Urteil vom
19.07.2010 - 1 Ca 760/09 - aus nachgeschobenem Grund für
rechtswirksam und wies die dagegen gerichtete Klage ab.
5 Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl.
275 bis 285 d. A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
6 Die Vergütungsansprüche abzüglich Arbeitslosengeldes wurden
wegen der eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
das Urteil vom gleichen Tag abgewiesen.
7 Gegen das dem Kläger am 10.09.2010 zugestellte Urteil richtet
sich dessen am 08.10.2010 eingelegte und am 11.11.2010 begründete
Berufung.
8 Der Kläger bringt zweitinstanzlich vor, die verfolgten
Vergütungsansprüche bestünden, da die fristlose Kündigung vom
26.03.2009 unwirksam sei. Die Kündigung sei mangels Beifügung einer
Originalvollmacht wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen worden;
hilfsweise sei sie deshalb unwirksam, weil der Kläger zu dem in der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 05.05.2010
vorgebrachten Verdachtsmoment - Verfremdung einer Unterschrift
unter einen Mitgliedsantrag der Ehefrau - nie gehört worden sei und
schließlich, weil der Kündigungsgrund "Verdacht der
Manipulation von Glaubensübertrittsurkunden" aufgrund der
Entscheidung im Berufungsverfahren 6 Sa 134/09 verbraucht sei.
9 Zugleich wurde auf die Ausführungen zur Berufung gegen die
Klageabweisung im Verfahren 1 Ca 760/09 bzw. 6 Sa 490/10 Bezug
genommen.
10 Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt
beantragt,
11 das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 19.07.2010,
Aktenzeichen 1 Ca 462/09, abzuändern, soweit es die Klage
abgewiesen hat,
und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.906,45 EUR brutto
abzüglich 8.449,36 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.955,80 EUR
seit dem 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2009 sowie weitere
45.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 5.000,00 EUR seit dem
01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04.
und dem 01.05.2010 zu zahlen.
12 Die Beklagte hat
13 Zurückweisung der Berufung
14 beantragt und erwidert, dem Kläger stünde ab
27.03.2009 keine Vergütung mehr zu, da das Beschäftigungsverhältnis
am 26.03.2009 geendet habe. Auf den Vortrag der ersten Instanz
sowie auf den im Verfahren 6 Sa 490/10 würde Bezug genommen. Im
Übrigen verfolge der Kläger weitergehende Zinsansprüche, die bisher
nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen
seien.
15 Durch Urteil vom 25.03.2011 hat die Kammer die Berufung gegen
das die Kündigung betreffende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
19.07.2010 - 1 Ca 760/09 - zurückgewiesen und die Revision nicht
zugelassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils
(6 Sa 490/10) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 I. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers
ist gemäß §§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt
zulässig.
17 II. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen
Urteil vom 19.07.2010 - 1 Ca 462/09 - zu Recht die verfolgten
Vergütungsansprüche des Klägers abgewiesen, da das
Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom
26.03.2009 beendet worden ist. Auf die Entscheidungsgründe wird zur
Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug
genommen.
18 Das Landesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des
Arbeitsgerichts angeschlossen und die Berufung durch Urteil vom
25.3.2011 (6 Sa 490/10) zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe
wird Bezug genommen.
19 Die beantragte Zahlung von 20.906,45 EUR brutto beruht auf einem
Berechnungsversehen des Klägers, da die Differenz zwischen den
eingeklagten 55.000,00 EUR und 34.193,55 EUR, 20.806,45 EUR
ausmacht. Insoweit war die diesbezügliche Klageerweiterung aus den
dargelegten Gründen abzuweisen.
20 III. Nach alledem war die Berufung mit der
Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
21 IV. Für die Zulassung der Revision bestand
angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine
Notwendigkeit.