Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 57/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-29
Aktenzeichen: 1 Ta 57/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0329.1TA57.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 ArbGG, § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO, § 567 ZPO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Partei kann diese noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachreichen, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
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Ein die Prozesskostenhilfe aufhebender Beschluss ist daher auch dann aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgewiesen hat.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 9. November 2010, 3 Ca 1894/09, Beschluss
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2010 - 3 Ca 1894/09
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung
des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
2 Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beklagten für die gegen sie
betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die
Beklagte mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich
eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse
eingetreten seien. Nachdem die Beklagte nicht reagierte, hat das
Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom
09.11.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am
22.12.2010, aufgehoben.
4 Mit am 31.12.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese sofortige Beschwerde
eingelegt mit der Begründung, die finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin sei unverändert schlecht. Daraufhin forderte das
Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre monatlichen
Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin
dieser Aufforderung nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht dem
Rechtsmittel nicht abgeholfen und das Verfahren dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5 Gegenüber dem Beschwerdegericht hat die Beschwerdeführerin
erklärt, sie verdiene monatlich 384,97 Euro und erhalte Wohngeld in
Höhe von 221,- Euro. Belastet sei sie mit Ausgaben für Miete in
Höhe von 430,- Euro monatlich. Zudem hat die Beschwerdeführerin
ihren Mietvertrag, einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung
von Wohngeld und eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2010
vorgelegt.
6 II. Die sofortige Beschwerde der
Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG i.V.m.
7 §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist
insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch
sonst zulässig.
8 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
9 Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der
Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO
vorgelegen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt entgegen
ihrer Pflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO die erforderliche Erklärung
noch nicht abgegeben hatte. Dennoch ist der Beschluss des
Arbeitsgerichts aufzuheben, da sich die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Beschwerdegericht in der erforderlichen Weise erklärt
und ihre Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des
Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu
einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen
Parteierklärung vorsieht.
10 Die Beschwerdeführerin erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen
für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.
11 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen in
Höhe von 384,97 Euro und erhält Wohngeld in Höhe von 221,- Euro.
Dem stehen Belastungen durch Mietkosten in Höhe von 430,- Euro
gegenüber. Nach Abzug der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b
ZPO in Höhe von 180,- Euro und gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in
Höhe von 395,- Euro ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von
minus 399,- Euro. Die Beschwerdeführerin ist demnach nach wie vor
nicht in der Lage, Raten zu zahlen.
12 Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.11.2010 war somit
aufzuheben.
13 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten
an.
14 Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht
zuzulassen.