Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 67/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-10
Aktenzeichen: 1 Ta 67/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0510.1TA67.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 ArbGG, § 118 Abs 2 S 1 ZPO, § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO, § 127 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Kommt die Partei dem nur teilweise nach, dürfen die Angaben, welche nicht glaubhaft gemacht wurden, bei der Berechnung, ob die Partei mittlerweile in der Lage ist, die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen, außer Betracht bleiben.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 14. Dezember 2010, 7 Ca 899/09, Beschluss
Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied
- vom 14.12.2010 - 7 Ca 899/09 - in der Fassung der Entscheidung
des Rechtspflegers vom 09.03.2011, wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Nach Teilabhilfe durch das Arbeitsgericht
wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde noch gegen die
Änderung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses unter
Anordnung von Ratenzahlung.
2 Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat
dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage
Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den
Kläger mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung
seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben.
Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.12.2010,
dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17.12.2010,
aufgehoben.
4 Mit am 17.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz
hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung
eingelegt und eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Nach der
vorgelegten Erklärung hat der Beschwerdeführer ein monatliches
Einkommen in Höhe von 811,- Euro netto sowie monatliche Ausgaben
für Miete in Höhe von 200,- Euro. In seinem Erstantrag hatte der
Beschwerdeführer, der nach wie vor an derselben Adresse wohnt,
angegeben, keine Miete zahlen zu können. Nachdem der
Beschwerdeführer der Aufforderung des Arbeitsgerichts, die
Mietzinszahlungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen
nicht gefolgt ist, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde
teilweise abgeholfen und unter Zugrundelegung des angegebenen
monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers Ratenzahlung in Höhe
von 60,- Euro monatlich angeordnet. Im Übrigen hat es das Verfahren
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5 Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer erneut
Gelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Hierauf hat
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen dem Gericht angeblich
vorliegenden Mietvertrag eine undatierte Bestätigung seines
angeblichen Vermieters über eine Mietzahlung von 200,- Euro
monatlich zu den Akten gereicht. Auf die Aufforderung des Gerichts,
den sich nicht bei den Akten befindlichen Mietvertrag vorzulegen,
hat der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert.
6 II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78
ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst
zulässig.
7 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen
Erfolg.
8 Das Arbeitsgericht hat zu Recht unter teilweiser Abänderung
seines Beschlusses vom 14.12.2010 Ratenzahlung angeordnet. Daher
war die sofortige Beschwerde, welche mit Nichtabhilfe durch das
Arbeitsgericht durch Vorlage beim Beschwerdegericht anhängig wurde,
zurückzuweisen.
9 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer
Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich
nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert
haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu
leistenden Zahlungen ändern.
10 Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf
Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die
entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des
Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der
Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung
der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt
LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 267/09).
11 Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht vom Beschwerdeführer
konkret bezeichnete Belege angefordert zur Glaubhaftmachung der von
ihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse, nämlich der Ausgaben für Mietzahlungen. Da der
Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO
auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht
nachgekommen ist, konnten seine nicht näher angegebenen monatlichen
Belastungen bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht
berücksichtigt werden.
12 Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, führen die
belegten Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers gem. § 115 Abs. 2 ZPO zu einem
Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von
Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist danach mittlerweile in
der Lage, monatliche Raten in Höhe von 60,- Euro zu zahlen.
13 Nach seinen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über ein
monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 811,- Euro. Hiervon sind für
das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,- Euro gem.
§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 395,- Euro gem. § 115
Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Ohne Berücksichtigung
der nicht nachgewiesenen Ausgaben für Mietzahlungen ergibt sich
dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 151,- Euro, weshalb
nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 60,- Euro monatlich anzusetzen
ist.
14 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
15 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO
war vorliegend nicht veranlasst.
16 Die Entscheidung ist unanfechtbar.