Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 Ta 3/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-09
Aktenzeichen: 7 Ta 3/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0209.7TA3.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 935 ZPO, § 940 ZPO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga
37/10 abgeändert und der Antragsgegnerin durch einstweilige
Verfügung aufgegeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für
die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nicht weiter
aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel
statt.
Gründe
1 I. Der Antragsteller ist bei der
Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen
Anstellungsvertrages vom 23.09.1989 als Mitarbeiter/Nachbearbeitung
in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem
Betrieb Z in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war mit ca.
insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet
werden.
2 In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag
heißt es u. a.:
3 "Der Mitarbeiter wird als Mitarbeiter/Nachbearbeitung im
Werk Z beschäftigt.
4 U behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine
andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen.
…."
5 Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in Z nach
C-Stadt/Hessen während der Zeit vom September 2010 bis zum
31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die
hierzu mit dem Betriebsrat geführten
Interessenausgleichverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der
Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen
Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle
geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am
Standort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle
gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch
Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine
Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum
Standort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung
des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten,
zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen in Anspruch nehmen.
6 Mit Schreiben vom 28.09.2010 kündigte die Antragsgegnerin das
zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und
bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am
Standort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages
an. Des Weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in
dem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres
Direktionsrechts anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen.
Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim
Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.
7 Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Versetzung nach
C-Stadt stünden individualrechtliche Gesichtspunkte entgegen, da im
Anstellungsvertrag ausdrücklich Z als Dienstsitz bestimmt worden
sei. Des Weiteren sei die Personalmaßnahme auch ohne die
erforderliche Zustimmung des Betriebsrates erfolgt, zumal der bei
der Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat den beabsichtigten
Versetzungen aller Arbeitnehmer mit Schreiben vom 09.12.2010
widersprochen habe. Diesem Widerspruchsschreiben sei im Übrigen
auch keine individuelle Anhörung zur Versetzung der einzelnen
Arbeitnehmer vorausgegangen.
8 Zumindest sei der Hilfsantrag begründet, da dieser im Hinblick
auf das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren eine zeitliche
Begrenzung enthalte.
9 Schließlich sei dem Antragsteller die Versetzung nach C-Stadt
auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Umstände, welche
er in seinem Schreiben vom 15.10.2010 der Antragsgegnerin
mitgeteilt habe, unzumutbar.
10 Der Antragsteller hat beantragt,
11 **der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung
aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die
Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung
aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die
Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat
seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende
Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.**
12 Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne
mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung
dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für den
Haupt- wie auch den Hilfsantrag an dem notwendigen
Verfügungsanspruch. Aus dem Arbeitsvertrag folge kein
Rechtsanspruch des Antragstellers darauf, an bestimmten Orten
"nicht beschäftigt" zu werden. Ein Arbeitnehmer, der
versetzt werde, könne eine negative Feststellungsklage in Bezug auf
die streitige Arbeitspflicht erheben oder den Arbeitgeber auf
Erfüllung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung verklagen.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Unterlassung der Versetzung
oder Beseitigung einer Versetzung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB komme hingegen nicht in Betracht.
13 Dementsprechend fehle es auch an einem Verfügungsanspruch für
den Hilfsantrag. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen auch ein
Verfügungsgrund vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden,
da nicht nachvollziehbar sei, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag
die Absprachen der Parteien zu den Arbeitsbedingungen vollständig
wiedergebe und es nicht einen weiteren Arbeitsvertrag mit einer
unternehmensweiten Versetzungsklausel gebe.
14 Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung des
Arbeitsgerichts, die ihm am 28.12.2010 zugestellt worden ist, am
05.01.2011 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegt.
15 Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels
unter anderem aus,
16 soweit das Arbeitsgericht einen Verfügungsanspruch hinsichtlich
des Haupt- wie auch des Hilfsantrages nicht anerkannt habe,
berücksichtige es nicht, dass eine Arbeitsverweigerung beim
Antragsteller zu einer Abmahnung, Kündigung oder sonstigen
Sanktionen der Antragsgegnerin führen könne. Es sei dem
Antragsteller aber nicht zumutbar, sich einem solchen Risiko
auszusetzen. Darüber hinaus sei die Versetzung, mangels Zustimmung
des Betriebsrates per sé unwirksam. Auch aus den vom Betriebsrat
gemäß § 99 BetrVG mitgeteilten Widerspruchsgründen ergebe sich eine
Unwirksamkeit.
17 Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel, ob überhaupt von einer
Betriebsverlagerung gesprochen werden könne, da die Antragsgegnerin
beabsichtige, mit der Firma Y in X ein Joint-venture zu errichten
und die betrieblichen Entwicklungsarbeiten nicht in C-Stadt,
sondern in X auszuführen.
18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung
wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.01.2011
verwiesen.
19 Der Antragsteller beantragt,
20 **unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts
Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 37/10,
der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung
aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die
Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung
aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die
Betriebsstätte zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine
Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung
rechtskräftig ersetzt worden ist.**
21 Die Antragsgegnerin beantragt,
22 die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 37/10,
zurückzuweisen.
23 Die Antragsgegnerin hält die Entscheidungsgründe des
Arbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der
Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 04.02.2011 verwiesen.
24 Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung
wird auf Seite 4 ff. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.01.2011
Bezug genommen.
25 Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26 II. Die form- und fristgerecht eingelegte,
sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO zulässig.
27 Darüber hinaus ist das Rechtsmittel hinsichtlich des zulässigen
Hauptantrages auch begründet, so dass über den Hilfsantrag nicht
mehr zu entscheiden war.
28 1. Die rechtlichen Voraussetzungen für den
Erlass einer Einstweiligen Verfügung entsprechend dem Hauptantrag
sind unter Beachtung der §§ 935 ff., 940 ZPO erfüllt, da dieser
Antrag dahingehend auszulegen war, dass der Antragsteller begehrt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzungsanordnung vom
09.12.2010 für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist
nicht weiter aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich dieses Begehrens sind
sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund gemäß §§ 935,
940 ZPO gegeben.
29 Wenn man allerdings den Hauptantrag des Antragstellers
wortwörtlich nehmen würde, bestünde kein Verfügungsanspruch. Denn
zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrages beim Arbeitsgericht
war eine Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin, es zu
unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu
versetzen, nicht mehr zu erwarten. Dementsprechend bestand auch
kein Unterlassungsanspruch. Hintergrund ist, dass zum Zeitpunkt des
Antragseingangs beim Arbeitsgericht die schriftliche Anordnung an
den Antragsteller vom 09.12.2010, nunmehr seine Arbeitsleistung ab
dem 13.12.2010 in C-Stadt zu erbringen, bereits ergangen war. Es
ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt,
diese Versetzungsanordnung in Zukunft zu wiederholen. Wo aber die
Gefahr einer zukünftigen Versetzungsanweisung nicht besteht, gibt
es auch keine Grundlage für einen hierauf bezogenen
Unterlassungsanspruch.
30 Der Hauptantrag des Antragstellers bedarf aber der Auslegung
unter Berücksichtigung des damit verfolgten Zweckes. Dieser ist im
Wesentlichen darauf gerichtet, während der Zeit bis zum Ende der
Änderungskündigungsfrist die Arbeitsleistung nicht in C-Stadt
erbringen zu müssen. Die zeitliche Begrenzung dieses Begehrens
folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Antragswortlaut, jedoch
daraus, dass sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die
schriftliche Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 wehren will. In
dem entsprechendem Schreiben hat aber die Antragsgegnerin
ausdrücklich eine Versetzung lediglich bis zum Ablauf der
Änderungskündigungsfrist angeordnet. Mithin kann auch das
entsprechende Begehren des Antragstellers, unabhängig davon, dass
es angesichts des Eingreifens der Änderungskündigung unbegründet
wäre, nicht weitergehen. Hinsichtlich dieses zeitlich begrenzten
Begehrens ist ein Verfügungsanspruch gegeben, da der Antragsteller
von der Antragsgegnerin, aufgrund einer arbeitsvertraglichen
Nebenpflicht aus §§ 241 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB
verlangen kann, eine einseitige Änderung des arbeitsvertraglichen
Beschäftigungsortes, ohne dass es sich dabei um eine
Änderungskündigung handelt, zu unterlassen und eine entsprechend
ergangene Weisung nicht weiter aufrechtzuerhalten. Ansonsten könnte
jeder Arbeitgeber vertragliche Vereinbarungen über den Arbeitsort
durch willkürliche Versetzungsmaßnahmen bis zur Entscheidung in
einem Hauptsacheverfahren jederzeit unterlaufen; dies wäre mit dem
verfassungsrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruch (Artikel 19 Abs. 4 GG), dem gerichtliche Verfahren des Einstweiligen
Rechtsschutzes dienen, nicht zu vereinbaren. Mithin kann der
Arbeitnehmer nicht nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
seinen Beschäftigungsanspruch geltend machen, sondern auch
verlangen, dass der in diesem Zusammenhang vereinbarte Arbeitsort
nicht durch vorzeitige, rechtswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers
einseitig verändert wird.
31 Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal davon auszugehen, dass
der schriftliche Arbeitsvertrag vom 23.09.1985 die getroffenen
Vertragsvereinbarungen vollständig wiedergibt. Die im
Beschwerdeverfahren angehörte Antragsgegnerin hat in diesem
Zusammenhang keine weiteren Vertragsregelungen geltend gemacht.
32 Aufgrund Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages war
die Antragsgegnerin zu der erteilten Versetzungsanordnung rechtlich
nicht befugt. Denn in der genannten arbeitsvertraglichen Regelung
ist ausdrücklich festgehalten: "Der Mitarbeiter wird als
Mitarbeiter/Nachbearbeitung im Werk Z beschäftigt. U behält sich
vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine andere zumutbare
Tätigkeit zu übertragen". Eine Erweiterung des
Direktionsrechtes, etwa auf das gesamte Unternehmen, ist in diesem
Arbeitsvertrag nicht enthalten. Infolgedessen hat der Antragsteller
einen Anspruch auf das Werk in Z als Arbeitsort, wobei dieser
Anspruch einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung
abgeändert werden kann. Mangels einer vertraglichen Übereinkunft
kann mithin der arbeitsvertraglich vereinbarte Dienstort frühestens
mit Ablauf der Änderungskündigungsfrist entfallen.
33 Ein Verfügungsgrund ist im Zusammenhang mit dem Hauptantrag
ebenfalls gegeben. Zwar ist es einem Arbeitnehmer, der versetzt
wird, grundsätzlich zuzumuten, seine Rechte diesbezüglich in einem
Hauptsacheverfahren zu verfolgen und dessen Ausgang abzuwarten.
Dies kann aber nicht für den Fall einer offensichtlich
rechtswidrigen Versetzungsanweisung gelten, da ansonsten das Recht
des Arbeitnehmers auf den arbeitsvertraglich vereinbarten
Beschäftigungsort zumindest zeitweise unwiederbringlich nicht
durchgesetzt werden könnte (vgl. hierzu auch LAG Hamm, Urteil vom
05.02.2008 - 11 SaGa 4/08 = juris).
34 Im gegebenen Fall ist von einer offensichtlichen
Rechtswidrigkeit der Versetzungsmaßnahme vom 09.12.2010 auszugehen,
da sich aus § 3 des Anstellungsvertrages, wie oben bereits
ausgeführt, ergibt, dass der Arbeitsort des Antragstellers nur im
Wege der Vereinbarung oder Änderungskündigung abgeändert werden
kann. Die vertragliche Regelung enthält weder eine Erweiterung des
Direktionsrechts der Antragsgegnerin noch einen
Versetzungsvorbehalt. Soweit sich die Antragsgegnerin das Recht
vorbehalten hat, dem Antragsteller eine anderweitige Tätigkeit zu
übertragen, schließt dies nicht eine Veränderung des Arbeitsortes,
sondern lediglich eine Veränderung des Arbeitsinhalts im örtlichen
Bereich des Werkes Z ein. Nach Überzeugung der Beschwerdekammer ist
dies, aufgrund des arbeitsvertraglichen Wortlautes,
offensichtlich.
35 Nach alledem war der angefochtene Beschluss teilweise
abzuändern.
36 Die Kosten des Rechtsstreits wurden unter Beachtung von § 91
Abs. 1 ZPO der Antragsgegnerin auferlegt, zumal diese die
Versetzung nicht aufrechterhalten darf.
37 Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Rechtsbeschwerde
unter Beachtung von § 92 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG
nicht statt.