Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer — 10 Ta 69/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-04
Aktenzeichen: 10 Ta 69/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0504.10TA69.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 50 BetrVG, § 148 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011, Az.: 2 BV 24/10, wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Beteiligten streiten im
Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit eines
Einigungsstellenspruchs vom 24.08.2010 sowie über die Verpflichtung
der Arbeitgeberin zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
2 Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist die deutsche Tochter
eines Textileinzelhandelsunternehmens. Sie betreibt zahlreiche
Filialen in ganz Deutschland, darunter die Filiale in Trier. Der
Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der in dieser Filiale gewählte
Betriebsrat.
3 Auf Antrag des Betriebsrates hatte das Arbeitsgericht Trier mit
Beschluss vom 09.09.2009 (4 BV 29/09) eine Einigungsstelle zum
Thema „Einführung und Anwendung eines Systems im Betrieb zur
Durchführung von Kassiervorgängen einschließlich Vorgängen des
elektronischen Zahlungsverkehrs“ eingesetzt. Die
Einigungsstelle hat mit Spruch vom 24.08.2010 ihre Unzuständigkeit
festgestellt. Zur Begründung des Spruchs hat der Vorsitzende -
zusammengefasst - ausgeführt, es bestehe zwar ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dieses stehe
aber nach § 50 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu. Nach den von
der Arbeitgeberin mit Einführung und Nutzung des Kassensystems
„Extenda“ verfolgten Zwecken handele es sich um
Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen und mehrere Betriebe
beträfen und nicht von einzelnen Betriebsräten geregelt werden
könnten. Dies ergebe sich auch aus der beabsichtigten Einführung
und Nutzung der Software „Loss Prevention“, die auf dem
Kassensystem „Extenda“ aufsetze.
4 Der Betriebsrat hat den Spruch, der ihm am 30.08.2010 zugeleitet
worden ist, mit am 13.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem
Schriftsatz angefochten. Mit Antragserweiterung vom 03.12.2010
macht er außerdem die Freistellung von Rechtsanwaltskosten
geltend.
5 Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (2 BV
24/10) das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Beschlussverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10 gemäß § 148 ZPO wegen
Vorgreiflichkeit ausgesetzt. Gegen den am 04.02.2011 zugestellten
Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 18.02.2011 beim
Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
6 Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit lägen nicht vor. Der Ausgang des
vorliegenden Beschlussverfahrens hänge nicht vom Bestehen eines
Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates der Berliner Filiale
„P.“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für das Kassensystem
der dortigen Filiale ab. Der dortige Streit betreffe weder die
Einführung eines identischen noch eines gleichen Kassensystems. Es
könne auch nicht zu widersprechenden Entscheidungen kommen.
Unterschiedliche Kassensysteme im selben Unternehmen erforderten
unterschiedliche Antworten/ Entscheidungen. Seine zweitinstanzliche
Beteiligung an dem Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg über das Kassensystem der Filiale
„P.“ könne ihm nicht seine Rechte entziehen.
Hinsichtlich seines Freistellungsantrags von Rechtsanwaltskosten
bestehe jedenfalls keine Vorgreiflichkeit.
7 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss
vom 15.03.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht
vorgelegt.
8 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
9 II. Die form- und fristgerecht eingelegte
sofortige Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG,
§§ 252, 567 ff. ZPO zulässig.
10 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die
Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts Trier, das vorliegende
Beschlussverfahren gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Beschlussverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10
auszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
11 Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen
anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis
zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.
12 Die Entscheidung des vorliegenden Beschlussverfahrens hängt zum
Teil vom Ausgang des vor dem Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10 anhängigen
Beschlussverfahrens ab. Streitgegenstand des dortigen Verfahrens
ist die Feststellung, ob der Betriebsrat der Filiale „S.. für
den Abschluss von Betriebsvereinbarungen über das
Datenverarbeitungssystem "Loss Prevention" sowie über die
Einführung und Anwendung des elektronischen Kassensystems
"Extenda" zuständig ist oder ob dies nach § 50 BetrVG in
die Kompetenz des Gesamtbetriebsrats fällt. Wird dem Antrag
stattgegeben, folgt - da die Mitbestimmungspflichtigkeit der
Maßnahme selbst zwischen den Beteiligten unstreitig ist - daraus
die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats. Wird der Antrag des
Betriebsrats dort zurückgewiesen, steht nach Rechtskraft der
Entscheidung fest, dass er für diese Frage nicht zuständig ist.
Auch der hiesige Antragsteller ist an dem Verfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt worden, weil er in seiner
betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist.
Das Beschwerdegericht schließt sich den Ausführungen der 7. Kammer
des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom
19.10.2010 (7 TaBV 1444/10, veröffentlicht in Juris) sowie der 11.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss
vom 06.01.2011 (11 TaBV 1985/10) nach eigener Prüfung ausdrücklich
an. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, die dort von denselben
Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, bekannt.
13 Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Trier ist auch
nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Entscheidung darüber,
ob der hiesige Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die
Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verlangen kann, nicht
unmittelbar vom Ausgang des Beschlussverfahrens vor dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16
TaBV 1144/10 abhängt. Nach § 148 ZPO genügt es, wenn die
Entscheidung im ausgesetzten Verfahren als Vorfrage mindestens
„zum Teil“ vom (Nicht-)Bestehen eines anderen
Rechtsverhältnisses abhängt. Das ist vorliegend der Fall.
14 III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung
ist daher nicht anfechtbar.