Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Sa 425/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-19
Aktenzeichen: 8 Sa 425/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0119.8SA425.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 254 BGB
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kann ein Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB darstellen. Der Geschädigte darf bei einer gerichtlichen Entscheidung aber grundsätzlich auf deren Richtigkeit vertrauen und braucht einen Rechtsbehelf nur einzulegen, soweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Ludwigshafen, 15. Juni 2010, 2 Ca 2849/09, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 15.6.2010, AZ: 2 Ca 2849/09, wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der
Klägerin.
2 Der Beklagte war bei der Klägerin, die einen Kfz.-Handel
betreibt, vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2007 als Autoverkäufer
beschäftigt. Am 09.07.2007 schloss der Beklagte in Vertretung der
Klägerin mit dem Kunden Z einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug. Der
Preis für dieses Fahrzeug wurde von einer Bank finanziert. In dem
betreffenden Darlehensvertrag vom 09.07.2007 wurde ein Zahlungsplan
vereinbart sowie eine Baranzahlung des Kunden in Höhe von 4.894,56
Euro. Der Beklagte brachte das Fahrzeug auf Anweisung der Klägerin
am 09.07.2007 zum Wohnort des Kunden. Dort wurde am selben Tag auch
der Darlehensvertrag unterzeichnet. Auf Seite 5 dieses
vorformulierten Vertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen
auf Blatt 6 bis 12 d.A. Bezug genommen wird, wird bestätigt, dass
die im Vertrag ausgewiesene Eigenleistung des Kunden tatsächlich
erbracht wurde. Der Beklagte hatte aber nicht überprüft, ob der
Käufer tatsächlich die Baranzahlung geleistet hatte. Gleichwohl
unterzeichnete er den Darlehensvertrag in Vertretung der
Klägerin.
3 Die Klägerin, die behauptet, der Kunde habe die Baranzahlung
nicht geleistet, verklagte diesen beim Amtsgericht Philippsburg auf
Zahlung der Baranzahlung in Höhe von 4.894,66 Euro. In dem unter
den Az. 1 C 407/08 geführten Verfahren wurde der jetzige Beklagte
als Zeuge der jetzigen Klägerin zu deren Behauptung gehört, dass
bei dem Autokauf eine Baranzahlung durch den Kunden nicht geleistet
worden sei. Bei seiner Vernehmung sagte der jetzige Beklagte aus,
dass eine Zahlung bei ihm nicht erfolgt sei und er die Unterschrift
evtl. gedankenlos geleistet habe. Zugleich wies er darauf hin, dass
ein Kunde normalerweise zum Zwecke der Barzahlung an die Kasse der
Klägerin geschickt werde, es aber auch sein könne, dass er dem
Kunden gesagt habe, dass dieser eine noch zu begleichende Rechnung
über die Anzahlung erhalten werde. Mit Urteil vom 28.08.2009 hat
das Amtsgericht Philippsburg die gegen den Kunden Z gerichtete
Zahlungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Bestätigung der
Zahlung als Quittung gemäß § 368 BGB anzusehen und deren
inhaltliche Richtigkeit durch die Zeugenaussage des jetzigen
Beklagten nicht erschüttert werde, da es auch denkbar sei, dass der
Kunde die Anzahlung im Autohaus geleistet habe. Gegen dieses Urteil
hat die jetzige Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt.
4 Mit ihrer am 14.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage
verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der nach
ihrer Behauptung fehlenden Anzahlung des Kunden sowie in Höhe der
Verfahrenskosten des gegen den Kunden geführten Rechtsstreits.
5 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,
der Kunde Z habe die betreffende Anzahlung nicht geleistet, so dass
ihr ein Schaden entstanden sei. Der Beklagte habe den
Schadenseintritt auch zu vertreten, da er die vom Amtsgericht
Philippsburg als Quittung angesehene Erklärung unterschrieben habe.
Dass der Anzahlungsbetrag vom Kunden auch nicht an der Kasse
bezahlt worden sei, könne durch die damalige Kassenmitarbeiterin,
Frau Y, bestätigt werden.
6 Die Klägerin hat beantragt,
7 den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.778,30 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
23.10.2009 zu zahlen.
8 Der Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kunde Z habe
am 09.07.2007 die Anzahlung an der Kasse der Klägerin
geleistet.
11 Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach-
und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit
wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.06.2010 (Bl. 79 - 81 d.A.).
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2010
abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe
wird auf die Seiten 5 - 8 dieses Urteils (= Bl. 82 - 85 d.A.)
verwiesen.
13 Gegen das ihr am 20.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin
am 11.08.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit
Beschluss vom 20.09.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
14.10.2010 begründet.
14 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht
des Arbeitsgerichts stünden dem geltend gemachten Anspruch weder
die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung noch ein eigenes
Mitverschulden entgegen. Da der Beklagte ohne vorherige Überprüfung
durch seine Unterschrift auf dem Darlehensvertrag bestätigt habe,
dass die dort ausgewiesene Eigenleistung tatsächlich erbracht
worden sei, habe er in besonders schwerwiegender und subjektiv
unentschuldbarer Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten
verstoßen. Unzutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass sie
- die Klägerin - den Prozess vor dem Amtsgericht Philippsburg
fehlerhaft geführt habe und sie daher ein erhebliches
Mitverschulden hinsichtlich des Schadenseintritts treffe. Im
Hinblick darauf, dass der Beklagte unstreitig den quittierten
Geldbetrag nicht erhalten habe, habe sie auf dessen Aussage
vertrauen dürfen. Im Hinblick auf die damaligen Angaben des
Beklagten und dem Stand des Verfahrens vor dem Amtsgericht
Philippsburg sei es - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts -
nicht erforderlich gewesen, die an der Kasse beschäftigte
Mitarbeiterin als Zeugin zu benennen. Es habe auch keine
Veranlassung bestanden, gegen das Urteil des Amtsgerichts
Philippsburg Berufung einzulegen und im Rahmen des
Berufungsverfahrens die betreffende Mitarbeiterin als Zeugin zu
benennen. Es hätte die Gefahr bestanden, dass die Beweiskraft der
vom Beklagten unterzeichneten Quittung durch eine weitere
Zeugenaussage nicht erschüttert worden wäre. Die fahrlässige
Falschaussage des Beklagten habe letztendlich dazu geführt, dass
die Klage vom Amtsgericht abgewiesen worden sei. Für eine Berufung
habe ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko bestanden.
15 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin
im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift
vom 13.10.2010 (Bl. 121 - 125 d.A.) Bezug genommen.
16 Die Klägerin beantragt,
17 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten
zu verurteilen, an die Klägerin 7.778,30 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.198,31 Euro seit
dem 23.10.2009 zu zahlen.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe
seiner Berufungserwiderungsschrift vom 22.12.2010 (Bl. 140 - 142
d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
21 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als
auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit
insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das
Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht
als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
22 II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin
hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das
Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig
dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteil und
stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung
eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im
Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin erscheinen
lediglich folgende ergänzenden Klarstellung angezeigt:
23 Geht man von der Behauptung der Klägerin aus, wonach der Kunde Z
die im Darlehensvertrag vom 09.07.2007 ausgewiesene Anzahlung nicht
geleistet hat, so ist ihr ein Schaden dadurch entstanden, dass sie
ihren Anspruch auf Nachzahlung dieses Geldbetrages gegenüber dem
Kunden nunmehr infolge des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts
Philippsburg nicht mehr durchsetzen kann. Hinsichtlich der
Entstehung dieses Schadens trifft den Beklagten insoweit ein
Verschulden, als er - ohne vorherige Überprüfung - die im
Darlehensvertrag vorformulierte Erklärung unterzeichnet hat, wonach
der Kunde die Anzahlung tatsächlich geleistet hat. Dieses Verhalten
des Beklagten stellt auch zweifellos einen Verstoß gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
24 Es bestehen allerdings seitens des Berufungsgerichts Zweifel, ob
der Ansicht des Amtsgerichts Philippsburg in dem die damalige Klage
der Klägerin gegen den Kunden Z abweisenden Urteil gefolgt werden
kann, wonach die betreffende Erklärung im Darlehensvertrag als
Quittung gemäß § 368 BGB anzusehen ist. Bei einer solchen handelt
es sich nämlich um eine Erklärung, welche der Gläubiger gegenüber
dem Schuldner abgibt. Demgegenüber wurde die Erklärung auf Seite 5
des Darlehensvertrages nicht gegenüber dem Schuldner, d.h. dem
Autokäufer, sondern vielmehr gegenüber der darlehensgewährenden
Bank abgegeben. Aber selbst wenn man die betreffende Erklärung in
rechtlicher Hinsicht als Quittung i.S.v. § 368 BGB einordnet, so
war deren materielle Beweiskraft wohl bereits aufgrund der
Zeugenaussage des jetzigen Beklagten im damaligen Rechtsstreit
erschüttert. Der Beklagte hat seinerzeit, wie sich aus dem
Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Philippsburg vom 08.05.2009
ergibt, bekundet, dass der Kunde jedenfalls bei ihm nicht bezahlt
habe und dass er "meine, dass vor der Unterschriftsleistung
kein Geld geflossen" sei. Diese Aussage steht der inhaltlichen
Richtigkeit der im Darlehensvertrag enthaltenen Erklärung
entgegen.
25 Der Begründetheit der Klage steht jedenfalls der Umstand
entgegen, dass die Klägerin an der Entstehung des Schadens
(Nichtrealisierbarkeit eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem Kunden
Z) ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft. Der Umstand,
dass die Klägerin ihre etwaige Forderung nicht mehr durchsetzen
kann, beruht letztlich auf dem Umstand, dass ihre diesbezügliche
Lage vom Amtsgericht Philippsburg abgewiesen worden ist und die
Klägerin gegen das Urteil keine Berufung eingelegt hat. Nach
allgemeiner Ansicht kann der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels ein
Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB darstellen (vgl. Palandt/Grüneberg,
BGB, 70 Aufl., § 254 Rz. 45 m.N.a.d.R.). Zwar darf der Geschädigte
bei einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich auf deren
Richtigkeit vertrauen und braucht einen Rechtsbehelf nur
einzulegen, soweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Im
Streitfall bestanden indessen bezüglich einer Berufung gegen das
Urteil des Amtsgerichts Philippsburg vom 28.08.2009 durchaus gute
Erfolgsaussichten. Diese ergaben sich bereits daraus, dass die
materielle Beweiskraft der vom Beklagten erteilten Quittung, soweit
man die im Darlehensvertrag enthaltene Erklärung überhaupt als
solche ansieht, - wie bereits ausgeführt - schon durch die
Zeugenaussage des jetzigen Beklagten im damaligen Prozess
erschüttert war. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass,
wie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts
Philippsburg ergibt, der Kunde Z seinerzeit nicht etwa behauptet
hat, den Geldbetrag beim Kläger bezahlt zu haben. Der Kunde hat
vielmehr von Anfang an geltend gemacht, er habe den betreffenden
Geldbetrag am 09.07.2007 an der Kasse der Klägerin in bar
einbezahlt. Geht man vom Vorbringen der Klägerin aus, wonach diese
Behauptung des Kunden Z nicht zutrifft und durch Vernehmung der
damaligen Kassenangestellten widerlegt werden kann, so wäre es ihr
durchaus möglich gewesen, durch Benennung der betreffenden
Mitarbeiterin als Zeugin im Berufungsverfahren eine Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils und eine Verurteilung des Kunden Z
herbeizuführen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch,
dass es im Hinblick auf das seinerzeitige Vorbringen des Kunden Z
bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht
Philippsburg aus objektiver Sicht geboten war, das entsprechende
Beweisangebot zu unterbreiten, um eine Klageabweisung zu
verhindern.
26 Das Mitverschulden der Klägerin führt vorliegend bei Abwägung
aller Umstände dazu, dass eine Ersatzpflicht des Beklagten
entfällt. Dies gilt auch dann, wenn man die vom Beklagten
eingeräumte gedankenlose Unterzeichnung der im Darlehensvertrag
enthaltenen Zahlungsbestätigung als grobe Fahrlässigkeit bewertet.
Ins Gewicht fällt nämlich zugunsten des Beklagten insbesondere der
Umstand, dass die Nichtrealisierbarkeit der von der Klägerin
behaupteten Forderung gegenüber dem Kunden Z letztlich ganz
entscheidend auf die damalige Prozessführung der Klägerin,
insbesondere auf die Nichteinlegung einer Berufung, zurückzuführen
ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch
in Ansehung ihrer arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gegenüber dem
Beklagten, die auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wirkung entfaltet (vgl. BAG v. 11.05.1994 - 5 AZR 660/93 -)
gehalten war, zur Vermeidung einer Ersatzpflicht des Beklagten
ihren Anspruch gegenüber dem Kunden gerichtlich durchzusetzen.
27 Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, eine
fahrlässige Falschaussage des Beklagten habe seinerzeit zur
Abweisung ihrer Klage auf Zahlung der Eigenleistung des Kunden
geführt, so vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu
verhelfen. Eine Falschaussage des Beklagten ist nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte eine (konkrete) Frage des
Gerichts im Rahmen seiner damaligen Zeugenvernehmung falsch oder
unvollständig beantwortet hat.
28 III. Nach alledem war die Berufung der Klägerin
mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
29 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die
Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch
Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.