Texte intégral
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Ta 91/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-13
Aktenzeichen: 9 Ta 91/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0513.9TA91.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.2.2011,Az.: 8 Ca 528/10, wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.276,83 EUR
festgesetzt.
Gründe
1 I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts im
Ausgangsverfahren vom 24.6.2010 wurde dem Beklagten zunächst
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
unter Auferlegung monatlicher Raten in Höhe von 200,- EUR
bewilligt. Trotz mehrfacher Mahnungen, zuletzt mit gerichtlichem
Schreiben vom 11.1.2011 unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO leistete
der Beklagte keine Zahlung. Mit Beschluss vom 8.2.2011 hob das
Arbeitsgericht daher den Bewilligungsbeschluss vom 24.6.2010 auf.
Gegen diesen ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 10.2.2011
zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit einem am 9.3.2011 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seines
Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Eine Begründung
erfolgte auch im weiteren Beschwerdeverfahren nicht.
2 II. Die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers ist gem.
§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO
zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
3 Die Rechtspflegerin hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
4 Gemäß
§ 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate
mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines
sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen
Beschluss vom 24.6.2010 hatte der Beklagte monatliche Raten in Höhe
von 200,- EUR zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderung ist
er mit weitaus mehr als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so
dass die Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen.
5 Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des
Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe der nunmehr zu
erstattenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.