Texte intégral
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Ta 89/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-02
Aktenzeichen: 8 Ta 89/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0502.8TA89.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.04.2011 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des
Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen
Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender
Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
2 Der Klage fehlt die für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO
erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
3 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung
für die Monate April bis Dezember 2010. Da sich der Kläger in
diesem Zeitraum in Haft befand und demzufolge keinerlei
Arbeitsleistungen für die Beklagte erbringen konnte, ist sein
Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt (§ 611 Abs. 1 BGB) nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen. Auch aus dem Aufhebungsvertrag der
Parteien vom 13.10.2010 lässt sich ein solcher Anspruch nicht
herleiten. Der Aufhebungsvertrag enthält keinerlei Vereinbarung
über die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit ab April 2010,
sondern lediglich Regelungen, die das Urlaubsgeld und die sog.
Jahresleistung (95 % vom Tarifentgelt) betreffen. Darüber hinaus
enthält der Aufhebungsvertrag unter IV die Bestimmung, dass
(ansonsten) keine weiteren Rechtsansprüche bestehen.
4 Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf
Zahlung einer Abfindung (Klageantrag zu 2.). Diesbezüglich ist eine
Anspruchsgrundlage nicht ansatzweise ersichtlich.
5 Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus
§ 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
6 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine
Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.