Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer — 5 Sa 386/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-06
Aktenzeichen: 5 Sa 386/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.5SA386.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 2 S 1 TVÜ-L, § 29 Abschn B Abs 2 Nr 4 BAT
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Im Oktober 2006 wären die Voraussetzungen des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT ohne den Wehrdienst des Sohnes des Arbeitnehmers noch erfüllt gewesen.(Rn.32)
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Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 966/08.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend BAG, 22. April 2010, 6 AZR 966/08
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 17. Oktober 2010, 8 Ca 851/07, Urteil
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2007 - 8 Ca 851/07 - wird
- einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 6 AZR 966/08 -
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob
nach der erfolgten einvernehmlichen Überleitung des
Arbeitsverhältnisses unter die Anwendung des TV-L zum 01.11.2006
dem Kläger ab dem 01.01.2007 wiederum der sogenannte ehemalige
familienbezogene Bestandteil des Ortszuschlages unter
Berücksichtigung seines Sohnes in Höhe von monatlich weiteren
106,90 € von der Beklagten zu gewähren ist.
2 Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter bei der Universität
K. und damit im Dienste des beklagten Landes tätig. Am 31.10.2006
war der Kläger eingruppiert in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe
1 c (nach Aufstieg aus V c). Am 01.11.2006 wurde der Kläger, was
von ihm nicht beanstandet wird, der Entgeltgruppe 9 zugeordnet; ihm
wird seither familienbezogen ein Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von
502,36 € gezahlt. Bis zum 31.03.2006 erhielt der Kläger einen
familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 2 in Höhe von 609,26 €.
Hintergrund der Berücksichtigung von Stufe 2 war, dass er eine
andere Person - seinen Sohn - in seinen Haushalt aufgenommen hatte
und ihm Unterhalt gewährt hat. Folglich wurde er einem
Verheirateten gleichgestellt. Dieser Sohn leistete sodann vom
01.04.2006 bis zum 31.12.2006 seinen Grundwehrdienst ab. Deshalb
erhielt der Kläger ab dem 01.04.2006 nur noch einen
familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von 502,36 €.
Daran soll sich nach Auffassung der Beklagten auch ab dem
01.01.2007 nichts ändern, weil die maßgebliche tarifliche Regelung
insoweit strikt auf den Stichtag 31.10.2006 bzw. die Vergütung im
Monat Oktober 2006 abstelle. Der Umstand, dass der Sohn den
Wehrdienst am 31.12.2006 beendet hat, soll sich wegen der
Stichtagsregelung in § 5 TVÜ-Länder nicht mehr im Hinblick auf die
Höhe des zu zahlenden familienbezogenen Ortszuschlages und dessen
Stufe auswirken.
3 Dagegen wendet sich der Kläger mit der von ihm am 18.06.2007
erhobenen Klage.
4 Der Kläger hat vorgetragen,
5 die Neuberechnung des Ortszuschlages gemäß § 29 B Abs. 1 BAT
treffe hinsichtlich der ihm gewährten Stufe 1 zwar bis zum
31.12.2006 zu, für die Zeit danach aber nicht. Denn ab dem
01.01.2007 sei er - unstreitig - wieder hinsichtlich seines Sohnes
kindergeldberechtigt. Etwas anderes lasse sich den maßgeblichen
Vorschriften des TVÜ-Länder nicht entnehmen, dies zeige bereits § 11 Abs. 2 TVÜ-Länder. Dort sei die Behandlung des kinderbezogenen
Teiles des Ortszuschlages in seinem Sinne geregelt, der auch - was
unstreitig ist - von dem beklagten Land seit dem 01.01.2007 in Höhe
von 90,57 € brutto gezahlt wird. Sollte sich aus den
tariflichen Regelungen, insbesondere § 5 TVÜ-Länder, bezogen auf
den familienbezogenen Teil des Ortszuschlages etwas anderes
ergeben, sei dies insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Er werde im Hinblick auf alleinerziehende Elternteile, die Töchter
hätten, die nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden, ohne
sachlichen Grund ungleich behandelt und benachteiligt.
6 Der Kläger hat beantragt,
7 festzustellen, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab
01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für den
Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe 3
vorzunehmen ist.
8 Das beklagte Land hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Das beklagte Land hat vorgetragen, Stichtage seien ein
zulässiges und nicht gleichheitswidriges, sachlich gerechtfertigtes
Mittel, um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu gestalten. Zum
Zeitpunkt des maßgeblichen Stichtages 31.10.2006 habe der Kläger -
was unstreitig ist - kein Kindergeld für seinen Sohn M.
bezogen.
11 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom
17.10.2007 festgestellt, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab
01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für
seinen Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe
3 vorzunehmen ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und
Entscheidungsgründen wird auf Blatt 43 bis 46 der Akte Bezug
genommen.
12 Gegen das ihm am 23.10.2007 zugestellte Urteil hat das beklagte
Land durch am 02.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung
durch am 20.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem
Schriftsatz begründet.
13 Das beklagte Land wiederholt im ersten Berufungsverfahren sein
erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor,
maßgeblich sei vorliegend auf § 5 TVÜ-Länder abzustellen. Danach
werde das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge gebildet,
die dem Beschäftigten im Oktober 2006 zugestanden hätten. Da an den
Kläger im Oktober wegen der Wehrdienstleistung kein Kindergeld
gezahlt worden sei, seien die Voraussetzungen für einen
Ortszuschlag der Stufe 3 gemäß § 29 B Abs. 3 BAT nicht gegeben
gewesen und deshalb sei entgegen der arbeitsgerichtlichen
Entscheidung auch keine Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag
Stufe 3 vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der
Berechnung des Vergleichsentgelts gemäß § 5 TVÜ-Länder bewusst auf
den Stichtag 31.10.2006 abgestellt, insbesondere auch was die Höhe
des zu berücksichtigenden familienbezogenen Ortszuschlags betreffe.
Diese für alle Mitarbeiter gleich geltende Regelung verstoße nicht
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gerade bei tarifrechtlichen
Regelungen seien derartige Stichtagsregelungen durchaus üblich und
ihre bewusst in Kauf genommenen Rechtsfolgen seien auch nicht aus
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu kritisieren und
anzugreifen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 11
TVÜ-Länder, denn dort gehe es allein um den sogenannten
kinderbezogenen Anteil bezüglich der Besitzstandszulage. Im
Hinblick auf die Tatsache, dass in der Regel während der Ableistung
der Wehrpflicht neben dem geringen Sold auch die Unterkunft und
Verpflegung des Wehrpflichtigen durch den Staat erfolge, sei es
gerechtfertigt, dass dieser Sachverhalt anders beurteilt werde als
der Fall, dass der Sohn oder die Tochter ein Studium aufnehme. Die
finanzielle Belastung sei in beiden Fällen erheblich
unterschiedlich. Von daher sei auch eine unterschiedliche
Behandlung hinsichtlich der Berechnung des Ortszuschlages
gerechtfertigt. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5
TVÜ-Länder bleibe es auch nach der Beendigung des Wehrdienstes,
eben weil es sich um einen genau bestimmten Stichtag handele, der
für die Dauer auf die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblich
sei.
14 Das beklagte Land hat beantragt,
15 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern - 8 Ca 851/07 - vom 17.10.2007 die Klage
abzuweisen.
16 Der Kläger hat beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter
Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt
insbesondere hervor, aufgrund der Ableistung des Wehrdienstes des
Sohnes des Klägers sei eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung insbesondere im Verhältnis zu Alleinerziehenden
mit Töchtern gegeben. Wenn schon § 5 TVÜ-Länder so, wie vom
beklagten Land gemeint, auszulegen sei, dann würden durch eine
derartige Rechtsanwendung willkürlich nur die Alleinerziehenden
benachteiligt werden, deren Kinder einer staatlichen Zwangsmaßnahme
in Form des Zivil- und Grundwehrdienstes unterlägen. Es sei zudem
willkürlich, für den kinderbezogenen Anteil eine Übergangsregelung
zu schaffen und den familienbezogenen Anteil nicht zu regeln.
19 Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin auf die
Berufung des beklagen Landes das Urteil des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern vom 17.10.2007 - 8 Ca 851/07 - durch Urteil vom
12.08.2008 - 5 Sa 702/07 - aufgehoben, die Klage abgewiesen und die
Revision zugelassen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und
Entscheidungsgründen dieser Entscheidung wird auf Bl. 127 bis 134
d. A. Bezug genommen.
20 Auf die zugelassene und sodann vom Kläger eingelegte Revision
hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 22.04.2010 - 6 AZR
966/08 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
12.04.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Inhalts von
Tatbestand und Entscheidungsgründen dieses Urteils wird auf Bl. 152
bis 162 d. A. Bezug genommen.
21 Das beklagte Land beantragt wiederum,
22 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern - 8 Ca 851/07 - vom 17.10.2007 die Klage
abzuweisen.
23 Der Kläger wiederholt seinen Antrag,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Im weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger daraufhin nunmehr
vorgetragen,
26 sein Sohn habe sich in schulischer Ausbildung befunden. Er habe
nach deren Beendigung in K. an der Technischen Universität im
Sommersemester 2006 den Studiengang
"Wirtschaftspädagogik" mit dem Abschluss
Diplom-Handelslehrer beginnen wollen. Aufgrund der
Einkommensverhältnisse habe er während des Studienganges weiterhin
beim Kläger gewohnt. Dieser Studiengang sei zulassungsfrei; die
Einschreibefrist habe am 28.02.2006 gelegen. Mit Bescheid vom
24.01.2006 sei der Sohn des Klägers aber dann zum 01.04.2006 zum
Grundwehrdienst herangezogen worden.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
28 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom
06.12.2010.
Entscheidungsgründe
29 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64
Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6,
66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
30 II. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten
hat jedoch nunmehr im weiteren Berufungsverfahren keinen Erfolg;
der geltend gemachte Klageanspruch ist zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz begründet.
31 Das Bundesarbeitsgericht (22.04.2010 - 6 AZR 966/08) hält, wie
die Kammer im ersten Berufungsurteil, die streitgegenständliche
tarifvertragliche Regelung für verfassungswidrig gemäß Artikel 3
Abs. 1 GG; entgegen der Auffassung der Kammer hält es diese aber
nicht für gehindert, die dadurch entstandene tarifvertragliche
Regelungslücke selbst zu schließen. Das Bundesarbeitsgericht (a. a.
O.) hat insoweit angenommen, dass die Tarifvertragsparteien für
allein erziehende Eltern, deren Söhne im Oktober 2006 Grundwehr-
oder Zivildienst leisteten, eine Neuberechnung des
Vergleichsentgelts nach Erfüllung der aus Artikel 12 a GG folgenden
Grundpflicht vorgesehen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre,
dass in diesem Personenkreis, wie festgestellt, durch § 5 Abs. 2
TVÜ-Länder gleichheitswidrig benachteiligten (Ziffer 44).
32 Maßgeblich ist vorliegend folglich nunmehr allein, ob im Oktober
2006 die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT ohne
den Wehrdienst des Sohnes des Klägers noch erfüllt gewesen wären.
Dafür reicht es aus, wenn der Kläger darlegt und
erforderlichenfalls beweist, dass dies nach einer zu Beginn des
Wehrdienstes zu stellende Prognose der Fall gewesen wäre (Rz.
49).
33 Diese Voraussetzungen sind aufgrund des tatsächlichen
Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 17.08.2010 (Bl. 170, 171
d. A.) ohne weiteres erfüllt. Denn danach hätte der Sohn des
Klägers seinen Wohnsitz bei diesen zum fraglichen Zeitpunkt
behalten, nach Abschluss seiner Schulausbildung ein Studium in K
begonnen, so dass die maßgeblichen Voraussetzungen im Oktober 2006
noch erfüllt gewesen wären.
34 Eine Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil das beklagte Land
sich zu diesem Tatsachenvortrag nicht geäußert hat und nach Hinweis
in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 06.12.2010
ausdrücklich erklärt hat, dass es sich nicht um ein - an sich
zulässiges - Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) handeln
soll.
35 Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes nunmehr
zurückzuweisen.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Für eine
Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien
des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.