Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer — 10 Ta 81/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-02
Aktenzeichen: 10 Ta 81/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0502.10TA81.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 104 ZPO, § 91 Abs 2 ZPO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
07.12.2010, Az.: 2 Ca 1320/08, teilweise abgeändert:
Die Klägerin hat der Beklagten zusätzlich noch Fahrtkosten und
Abwesenheitsgeld in Höhe von € 227,40 nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2010 zu
erstatten. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 88 %
und die Klägerin 12 % zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.807,80
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten im
Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von
Reisekosten.
2 Die Beklagte hat ihren Sitz in Mainz. Die Klägerin war bei der
Beklagten in deren Betrieb in Neustadt an der Weinstraße
beschäftigt. Sie wehrte sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung
der Beklagten und machte außerdem Abfindungsansprüche geltend. Im
erstinstanzlichen Verfahren ließ sich die Beklagte in den insgesamt
drei Terminen, die am Gerichtstag Neustadt an der Weinstraße des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen stattfanden, von ihrem Rechtsanwalt
vertreten, der in einer Berliner Kanzlei tätig ist. Auch vor dem
Landesarbeitsgericht erfolgte in dem Verhandlungstermin in Mainz
eine Vertretung durch den Berliner Rechtsanwalt.
3 Nachdem der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt
worden sind, hat die Beklagte u.a. die Festsetzung der entstandenen
Reisekosten und des Abwesenheitsgelds beantragt. Sie macht für die
drei erstinstanzlichen Termine Reisekosten von Berlin nach Neustadt
an der Weinstraße in Höhe von „pauschaliert“ €
1.170,00 und für den Termin im Berufungsverfahren für die Reise von
Berlin nach Mainz in Höhe von € 643,80 geltend. Allein die
Flugkosten nach Frankfurt am Main und zurück betrugen in der
Economy-Class € 625,44.
4 Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat mit
Beschluss vom 07.12.2010 die begehrte Festsetzung der Reisekosten
und des Abwesenheitsgelds zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie macht geltend, nachdem
sie ihren Betrieb in Neustadt an der Weinstraße zum 30.06.2008
eingestellt habe, nehme die Hauptniederlassung ihrer
Muttergesellschaft in Berlin alle Personalangelegenheiten wahr. Der
Dienst- und Arbeitssitz der Personalleiterin der Muttergesellschaft
sei in Berlin. Sie beschäftige weder in Neustadt noch in Mainz oder
an irgendeinem anderen Standort auch nur einen Arbeitnehmer. Vor
diesem Hintergrund seien ihr die angefallenen Reisekosten ihres
Rechtsanwaltes ab Berlin zu erstatten. Ihre Eintragung in das
Handelsregister in Mainz habe keine Bedeutung. Es komme vielmehr
auf den Standort an, von dem die Personalarbeit tatsächlich
erledigt werde.
5 Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss
vom 31.03.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6 II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3,
567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige
Beschwerde der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
7 Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten die Fahrtkosten
ihres Rechtsanwalts für die Wahrnehmung der erstinstanzlichen drei
Verhandlungstermine in Neustadt an der Weinstraße teilweise zu
erstatten. Dabei sind die Kosten des Rechtsanwaltes für die Hin-
und Rückfahrt mit einem Kraftfahrzeug von Mainz nach Neustadt an
der Weinstraße in Höhe von € 55,80 pro Termin (186 Kilometer x
€ 0,30) gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattungsfähig, mithin
insgesamt € 167,40. Hinzu kommt ein Abwesenheitsgeld von
€ 20,00 pro Termin gemäß Nr. 7005-VV-RVG, insgesamt €
60,00. Darüber hinausgehende Reisekosten ihres Berliner
Prozessbevollmächtigten kann die Beklagte nicht verlangen. Insoweit
hält der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dem
Beschwerdeangriff stand.
8 Die beklagte GmbH hat ihren Sitz in Mainz. Dieser Sitz ist bis
heute in das Handelsregister des Amtsgerichts Mainz (HRB 000)
eingetragen. Wenn sich die Beklagte in einem arbeitsgerichtlichen
Verfahren mit der Klägerin, die in ihrem früheren Betrieb in
Neustadt an der Weinstraße gearbeitet hat, von einem in Berlin
ansässigen Rechtsanwalt vertreten lässt, kann sie dessen
Reisekosten nach Neustadt an der Weinstraße und nach Mainz nicht
auf die Klägerin abwälzen.
9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die
Beschwerdekammer folgt, kann die Beauftragung eines auswärtigen
Rechtsanwalts grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden, wenn die Partei in
ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird (BGH Beschluss vom
22.02.2007 - VII ZB 93/06 - MDR 2007, 984-985). Zwar ist das
Interesse der Partei, sich durch einen Rechtsanwalt ihres
Vertrauens vertreten zu lassen, gewichtig. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass die Partei ohne kostenrechtliche Nachteile einen
auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung
beauftragen kann, unabhängig davon, wie weit dessen Kanzlei von
ihrem Geschäftsort oder dem Gerichtsort entfernt ist. Im Übrigen
hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Prozesspartei
nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt
in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen kann.
Die unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen,
die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und
Geschäftsort einer Prozesspartei andererseits entstehen (BGH,
a.a.O.). Das sind im vorliegenden Fall die Reisekosten vom Sitz der
Beklagten in Mainz zum Gerichtstag nach Neustadt an der
Weinstraße.
10 Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des von ihr
beauftragten Berliner Rechtsanwalts erforderlich machten, hat die
Beklagte nicht vorgetragen. Das ihre Muttergesellschaft, die alle
Personalangelegenheiten der Beklagten wahrnimmt, ihre
Hauptniederlassung in Berlin hat, stellt keinen Umstand dar, der
die reisekostenträchtige Mandatierung eines Berliner Anwalts als
notwendig erscheinen ließe.
11 Das Gesetz knüpft in § 17 ZPO an den Sitz einer juristischen
Person den allgemeinen Gerichtsstand an. Es erwartet somit von
einer juristischen Person, dass sie von hier aus
Rechtsstreitigkeiten selbständig zu führen vermag. Lässt die
juristische Person ihre Personalangelegenheiten und
arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von ihrer Muttergesellschaft
betreuen, so sind die dadurch bedingten Mehrkosten grundsätzlich
nicht erstattungsfähig Die zentrale Bearbeitung aller
Personalangelegenheiten durch die Muttergesellschaft der Beklagten
in Berlin, ist ein durch die konzernweite Organisation bedingter
Umstand. Organisationsbedingte Mehrkosten einer in Berlin
angesiedelten zentralen Personalabteilung und ggf. Prozessführung
können nicht dem im Rechtsstreit unterlegenen Gegner angelastet
werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um aus der internen
Organisationsform folgende Betriebskosten, die - ebenso wie
sonstige Prozessbearbeitungskosten - der allgemeinen Aufgaben- und
Belastungssphäre des Unternehmens zuzurechnen sind (vgl. OLG Köln
Beschluss vom 24.03.1993 - 17 W 290/92 - Rpfleger 1993, 420).
12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97
Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
13 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter
Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht
anfechtbar.