Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat — 2 B 10681/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-16
Aktenzeichen: 2 B 10681/11
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2011:0616.2B10681.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 Abs 1 ZDFVtr, § 26 Abs 2 ZDFVtr
Leitsatz
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Das Wahlvorschlagsrecht zur Wahl des Intendanten des ZDF steht nach dem ZDF-Staatsvertrag allein den Mitgliedern des Fernsehrats zu. Eine vom Fernsehrat verabschiedete Wahlordnung, die bestimmt, dass Eigenbewerbungen nur dann zur Wahl zugelassen werden, wenn ein Fernsehratsmitglied sie als Wahlvorschlag einbringt, ist daher nicht zu beanstanden. (Rn.9)
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Der Fernsehrat ist zur mündlichen Anhörung eines Bewerbers um die Intendantenstelle allenfalls dann verpflichtet, wenn zumindest eines seiner Mitglieder dies verlangt.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend VG Mainz, 6. Juni 2011, 4 L 566/11.MZ, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird – unter entsprechender Abänderung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Juni 2011 –
für beide Rechtszüge auf 30.000,-- € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller
keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – glaubhaft gemacht
hat.
3 Auch nach seinem Beschwerdevorbringen – auf das sich die
Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt
– steht ihm kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht zu.
Er kann daher weder einen Abbruch der Intendantenwahl und deren
Wiederholung beanspruchen noch kann er verlangen, dass die zu
besetzende Stelle des Intendanten des ZDF bis zu einer Entscheidung
in der Hauptsache freigehalten wird. Der Antragsteller hat auch
keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Fernsehrat
verpflichtet ist, ihn wie den Beigeladenen mündlich anzuhören.
4 1. Das Verfahren zur Wahl des ZDF-Intendanten begegnet keinen
rechtlichen Bedenken.
5 a) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die
sich der Antragsteller beruft, findet auf den vorliegenden
Sachverhalt keine Anwendung. Sie gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für
die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts
der Union, also nur dann, wenn die Mitgliedstaaten – wie etwa
bei der Umsetzung von Richtlinien – europarechtlich
veranlasst handeln. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. hierzu
Jarass, GRCh, 2010, Art. 51 Rn 10 ff.; Fassbender, NVwZ 2010,
1049).
6 b) Auch in der Sache greifen die Einwendungen des Antragstellers
gegen das Intendantenwahlverfahren nicht durch.
7 aa) Die vom Fernsehrat verabschiedete „Wahlordnung“
ist nicht zu beanstanden.
8 Wenn danach nur solche Bewerber zum eigentlichen Wahlgang
zugelassen werden, welche von mindestens einem der 77
Fernsehratsmitglieder zur Wahl vorgeschlagen sind, so steht dies
namentlich nicht im Widerspruch zum ZDF-Staatsvertrag, der die
Wählbarkeit zum Intendanten ausdrücklich nur von den in § 26 Abs. 2
genannten Voraussetzungen abhängig macht.
9 (1) Vielmehr zeichnet die „Wahlordnung“ damit eine
Regelung klarstellend nach, die sich bei verständiger Würdigung
schon aus dem ZDF-Staatsvertrag unmittelbar selbst ergibt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des ZDF-Staatsvertrages – ZDF-StV –
ist für die Intendantenwahl ausschließlich der Fernsehrat
zuständig. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf die Wahl in ihrer
Gesamtheit einschließlich der Vorbereitungsphase. Auch
Wahlvorschläge können daher wirksam nur aus dem Fernsehrat
eingebracht werden, was gleichsam zwingend auf eine
(ausschließliche) Wahlvorschlagsberechtigung der einzelnen
Fernsehratsmitglieder hinweist. Schon aus § 26 Abs. 1 Satz 1
ZDF-StV folgt also, dass nur die Fernsehratsmitglieder
Wahlvorschläge einbringen können, Außenstehende also die
Unterstützung von mindestens einem der Mitglieder benötigen. Das
Wahlvorschlagsrecht ist mit anderen Worten „integrierender
Bestandteil“ des aktiven Wahlrechts der
Fernseh-ratsmitglieder aus § 26 Abs. 1 Satz 1 ZDF-StV (vgl. etwa
BVerfGE 41, 399 [417]. Auch Hermes, in: Dreier, GG, Bd. II, 2.
Aufl. 2006, Art. 63 Rn. 30, der das Wahlvorschlagsrecht der
Abgeordneten unmittelbar aus deren Rechtsstatus ableitet).
10 (2) An der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der in Rede stehenden
Bestimmung der Wahlordnung ändert sich im Übrigen auch dann nichts,
wenn man ihr - entgegen den vorstehenden Erwägungen – einen
eigenständigen, über den ZDF-Staatsvertrag hinausgehenden
Regelungsgehalt beimisst.
11 Sie ist – bei dieser Sichtweise – als nähere
Ausgestaltung des Wahlverfahrens von der Geschäftsordnungsautonomie
des Fernsehrats abgedeckt. Eine materielle Einschränkung der
Wählbarkeit mit Wirkung gegenüber außenstehenden Dritten geht von
ihr nicht aus. Nach der „Wahlordnung“ des Fernsehrats
sind Eigenbewerbungen sämtlichen Fernsehratsmitgliedern zur
Kenntnis zu bringen. Gelingt es einem Bewerber – wie hier dem
Antragsteller – danach nicht, auch nur eines der 77
Fernsehratsmitglieder für sich zu gewinnen, so hat er
erfahrungsgemäß ohnehin keinerlei Aussicht, im späteren Wahlgang
die qualifizierte Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen
Mitglieder des Fernsehrats hinter sich zu bringen.
12 Im Übrigen ist die Beschränkung des Verfahrens auf Bewerber, die
von mindestens einem Fernsehratsmitglied unterstützt werden, im
Sinne einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl auch sachlich
gerechtfertigt. Angesichts des durch § 26 Abs. 2 ZDF-StV sehr weit
gezogenen Kreises möglicher Kandidaten und der großen öffentlichen
Aufmerksamkeit, die eine Intendantenwahl auf sich zieht, bestünde
andernfalls die Gefahr einer Überfrachtung des Verfahrens. Dieses
könnte durch eine Vielzahl von Bewerbungen gleichsam „lahm
gelegt“ werden (vgl. zum Ganzen Epping, in ders./Hillgruber,
BeckOK GG, Art. 63 Rn. 22 ff. <Stand: 1. April 2011>;
Schenke, in: BK zum GG, Art. 63 Rn. 82 <Stand: November 1977>
jeweils zu § 4 Satz 2 GOBT).
13 bb) Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Ausschluss des
Antragstellers von einer mündlichen Anhörung durch den Fernsehrat
keinen rechtlichen Bedenken.
14 (1) Der Zugang zum Wahlverfahren wurde dem Antragsteller
hierdurch nicht in unangemessener Weise erschwert. Er hatte auch
ohne eine mündliche Anhörung hinreichend Gelegenheit, sich dem
Fernsehrat als Bewerber um die Intendantenstelle vorzustellen.
Seine umfangreichen Bewerbungsunterlagen wurden entsprechend der
Wahlordnung sämtlichen Fernsehratsmitgliedern zugeleitet. Von
keinem der 77 Mitglieder wurde daraufhin eine persönliche
Vorstellung des Antragstellers vor dem Fernsehrat gewünscht.
Offenbar zieht niemand ernsthaft in Betracht, den Antragsteller zur
Intendantenwahl vorzuschlagen. Angesichts des ausschließlichen
Wahlvorschlagsrechts der Fernsehratsmitglieder stehen dem
Antragsteller in dieser Lage keine weiteren Beteiligungsrechte zu.
Eine mündliche Anhörung durfte aus Gründen der Verfahrensökonomie
unterbleiben. Dass es zuletzt nur noch wenige Bewerber um die
Intendantenstelle gab, ändert hieran nichts.
15 (2) Der Ausschluss des Antragstellers von einer mündlichen
Anhörung durch den Fernsehrat verstößt auch nicht gegen den
Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Zwar wurde der
Beigeladene – anders als der Antragsteller – zu einer
persönlichen Vorstellung vor dem Fernsehrat gebeten. Diese
Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe von
hinreichendem Gewicht gerechtfertigt. Der Beigeladene hat
ernsthafte Aussichten, zur Intendantenwahl vorgeschlagen und
letztlich auch gewählt zu werden. Er verfügt nicht nur über die
erforderliche Unterstützung aus den Reihen des Fernsehrats, sondern
ist angesichts seines bisherigen beruflichen Werdegangs für die
Intendantenstelle auch fachlich profiliert. Nichts dergleichen
lässt sich über den Antragsteller sagen. Ihm fehlt es sowohl an
Unterstützern im Fernsehrat als auch an der für die Stelle
erforderlichen, hohen fachlichen Qualifikation. Seine Bewerbung hat
daher keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 39, 247 [254]; 41, 1
[12] zur Chancengleichheit außerhalb von Parlamentswahlen).
16 c) Ob die derzeitige Zusammensetzung des Fernsehrats den
insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht,
kann hier offen bleiben. Seine diesbezüglichen Einwendungen hat der
Antragsteller in das Beschwerdeverfahren nicht, jedenfalls nicht in
einer dem § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Form eingebracht.
Im Übrigen käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann
nicht in Betracht, wenn die derzeitige Zusammensetzung des
Fernsehrats tatsächlich verfassungswidrig sein sollte. Denn das
öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des ZDF und der
Schutz des parlamentarischen Gesetzgebers überwiegen insoweit das
private Interesse des Antragstellers an einer ordnungsgemäßen
Neuwahl. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend
hingewiesen.
17 2. a) Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, das
Verwaltungsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, entspricht sein Vorbringen ebenfalls nicht den
Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Er verweist formelhaft
und pauschal darauf, sein erstinstanzliches Vorbringen sei nicht
berücksichtigt worden, ohne die übergangenen Teile seines Vortrags
im Einzelnen zu benennen.
18 b) Ein Gehörsverstoß liegt aber – soweit erkennbar –
auch der Sache nach nicht vor. Es bestehen nach Aktenlage keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des
Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht
erwogen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr
ausführlich und zutreffend mit den Einwendungen des Antragstellers
gegen das Intendantenwahlverfahren auseinandergesetzt. Dabei war
das Gericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, sich mit jedem
Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. zum Ganzen Jarass, GG,
11. Aufl. 2011, Art. 103 Rn. 11 u. 32 mit zahlreichen
Rechtsprechungsnachweisen).
19 3. Im Ergebnis bleibt mithin festzuhalten, dass die vom
Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe die Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen.
20 II. Lediglich ergänzend sei daher noch angemerkt, dass die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich auch aus den folgenden,
weiteren Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. hierzu
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn. 43 bei Fn. 45):
21 1. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu, weil er
auch bei einer Wiederholung des Verfahrens nach seinen
Vorstellungen keinerlei Aussicht hat, für die Intendantenstelle
ausgewählt zu werden. Der Antragsteller verfügt – soweit
erkennbar – über keine einschlägigen Berufserfahrungen im
Medienbereich. Darüber hinaus hat er noch nie eine mit dem
angestrebten Amt auch nur ansatzweise vergleichbare Führungs- oder
Leitungsposition innegehabt. Damit erfüllt er die hohen
Eignungsanforderungen, die das Amt des Intendanten der größten
Fernsehanstalt Europas stellt, ganz offenkundig nicht.
22 2. Der Antragsteller hat schließlich keinen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Allein die Wahl des Beigeladenen stellt für ihn
keinen wesentlichen Nachteil dar, der in einem späteren
Hauptsacheverfahren nicht wieder gut zu machen wäre. Litte die Wahl
unter einem erheblichen Verfahrensfehler, so wäre sie ohne weiteres
unwirksam. Diese Unwirksamkeit könnte auch in einem
Hauptsacheverfahren noch festgestellt werden.
23 Ob der Antragsteller durch den bevorstehenden Abschluss des
Anstellungsvertrags mit dem Beigeladenen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2
ZDF-Satzung) einen wesentlichen, den Erlass einer einstweiligen
Anordnung rechtfertigenden Nachteil erleidet, ist zweifelhaft. Ein
Beamten- oder beamtenähnliches Verhältnis wird hierdurch jedenfalls
nicht begründet. Zu beachten ist auch, dass der derzeitige
Intendant des ZDF erst am 15. März 2012 – also in etwa neun
Monaten – aus dem Amt scheidet. Ausführungen des
Antragstellers zu den hiermit aufgeworfenen Fragen fehlen.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig, weil dieser im Beschwerdeverfahren keine Anträge
gestellt und sich daher auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt
hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
25 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 GKG.
Angesichts der hohen Wertigkeit des in Rede stehenden
Intendantenamtes hält der Senat einen Streitwert von 30.000 Euro
unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen.